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§ 30 Durchführung und Anmeldung zu den Prüfungsleistungen

(1) 1Leistungskontrollen finden im Rahmen von Übungen und als Falllösungshausar­beiten für Fortgeschrittene statt, die jedes Semester im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht angeboten werden. 2Die Übungen bestehen aus Fallbe­sprechungen und Falllösungsklausuren.

(2) Klausuren werden im Rahmen jeder Übung innerhalb der Vorlesungs­zeit wie­derholt; Haus­arbeiten werden in der vorle­sungs­freien Zeit angeboten.

(3) 1Zu den Klausuren im Rahmen der Übung haben sich die Studierenden innerhalb der Meldefrist beim Prüfungsamt elektronisch anzumelden. 2Die Meldefrist wird rechtzeitig zu Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters elektronisch bekannt gegeben. 3Für jede im Rahmen der Übung angebotene Klausur ist eine separate Anmeldung erforderlich. 4§ 23 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. 5Einer Anmeldung zu den Falllösungshausarbeiten für Fortgeschrittene bedarf es nicht.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt mindestens 180 Minuten. 2Die Bearbeitungs­zeit der Klausuren wird von den Dozierenden zu Beginn der Übung elektronisch bekannt gegeben. 3Die Bearbeitungszeit für die Falllösungshausarbeiten wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vor­sitzenden übertragen kann, festgelegt und elektronisch vor Themenaus­gabe bekannt gegeben. 4§ 19 Abs. 4 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.

Zu § 30 Abs. 4 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Vor In-Kraft-Treten der SPO 2019 im Rahmen der Übung bestandene Klausuren werden unabhängig von der Bearbeitungszeit von nunmehr mindestens 180 Minuten angerechnet.

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