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§ 23 Anmeldung zu den Prüfungsleistungen

(1) 1Zu den Vorlesungsabschlussklausu­ren, auch in den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, haben sich die Studierenden innerhalb der Mel­defrist beim Prüfungsamt elektronisch anzumelden. 2Die Meldefrist wird rechtzeitig vor Be­ginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes elektronisch bekannt gege­ben. 3Einer Anmel­dung zu den Haus­arbeiten für Anfängerinnen und Anfänger bedarf es nicht.

Zu § 22 Abs. 1 SPO 2016 - anwendbar auch auf § 23 Abs. 1 SPO 2019:
Es besteht für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft keine Möglichkeit, Klausuren, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallen, während eines Auslandsaufenthalts im Ausland zu schreiben.

(2) 1Nach Ablauf der Meldefrist ist die An­meldung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Gebührenordnung der Stiftung Eu­ropa-Uni­versität Viadrina in der jeweils gelten­den Fassung gebührenpflichtig und in der Regel bis zu einer Woche vor dem konkreten Prüfungstermin möglich. 2Säumige Studierende tragen in diesem Fall das Risiko, aus organisatori­schen Gründen nicht an einer Prü­fung teilnehmen zu können.

(3) 1Nach erfolgreicher Anmeldung sind die Studierenden zu der von ihnen ge­wählten Prüfung zugelassen. 2Bei einer elektronischen Anmeldung haben sie sich zum späteren Nachweis eine Anmeldebe­scheinigung aufzubewahren. 3Können sie sich nicht zu Prüfungen anmelden, erhal­ten sie auf Verlangen vom Prüfungsamt einen schriftlichen Nachweis darüber, dass die Anmeldung nicht möglich war. 

(4) Bei fehlender Anmeldung ist eine Teil­nahme an der betreffenden Prüfung aus­geschlossen; eine trotzdem erbrachte Prüfungsleistung wird nicht bewertet.

(5) Die Studierenden müssen sich bei Prüfungen, die nicht in Form der häusli­chen Anfertigung der Prüfungs­leistung erfolgen, durch Vorlage des Studieren­denausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild ausweisen können.

(6) 1Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer. 2Sie sind rechtzeitig und in ange­messener Form bekanntzugeben.

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