§ 23 Anmeldung zu den Prüfungsleistungen
(1) 1Zu den Vorlesungsabschlussklausuren, auch in den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, haben sich die Studierenden innerhalb der Meldefrist beim Prüfungsamt elektronisch anzumelden. 2Die Meldefrist wird rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes elektronisch bekannt gegeben. 3Einer Anmeldung zu den Hausarbeiten für Anfängerinnen und Anfänger bedarf es nicht.
Es besteht für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft keine Möglichkeit, Klausuren, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallen, während eines Auslandsaufenthalts im Ausland zu schreiben.
(2) 1Nach Ablauf der Meldefrist ist die Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Gebührenordnung der Stiftung Europa-Universität Viadrina in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig und in der Regel bis zu einer Woche vor dem konkreten Prüfungstermin möglich. 2Säumige Studierende tragen in diesem Fall das Risiko, aus organisatorischen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen zu können.
(3) 1Nach erfolgreicher Anmeldung sind die Studierenden zu der von ihnen gewählten Prüfung zugelassen. 2Bei einer elektronischen Anmeldung haben sie sich zum späteren Nachweis eine Anmeldebescheinigung aufzubewahren. 3Können sie sich nicht zu Prüfungen anmelden, erhalten sie auf Verlangen vom Prüfungsamt einen schriftlichen Nachweis darüber, dass die Anmeldung nicht möglich war.
(4) Bei fehlender Anmeldung ist eine Teilnahme an der betreffenden Prüfung ausgeschlossen; eine trotzdem erbrachte Prüfungsleistung wird nicht bewertet.
(5) Die Studierenden müssen sich bei Prüfungen, die nicht in Form der häuslichen Anfertigung der Prüfungsleistung erfolgen, durch Vorlage des Studierendenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild ausweisen können.
(6) 1Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer. 2Sie sind rechtzeitig und in angemessener Form bekanntzugeben.