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§ 19 Bestandteile der Zwischenprüfung

(1) 1Die Zwischenprüfung ist eine schriftli­che Leistungsüberprüfung. 2Sie wird in Form von Vorlesungs­abschluss­klausuren und Hausar­beiten für Anfängerinnen und An­fänger durchgeführt.

(2) Zur Zwischenprüfung gehören die fol­gen­den elf Vorlesungsabschlussklausu­ren:

  • Zivilrecht: Grundkurs I, Grundkurs II und Grundkurs III und Grundkurs IV;
  • Strafrecht: Grundkurs I, Grundkurs II und Grundkurs III;
  • Öffentliches Recht: Grundkurs I, Grund­kurs II und Grundkurs III;
  • Grundlagenfach (zu­gleich Leis­tung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 5 JAG): wie zum Beispiel Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Deutsche oder Europäische Rechtsge­schichte oder Rechts­soziologie.

(3) 1Gegenstand der Vorlesungsabschluss­klau­suren sind die Stoffgebiete, die in allen der Klausur voraus­gehen‏­den Lehrveranstaltungen des jeweiligen Faches be­handelt worden sind. 2Die Bearbeitungs­zeit für die Klausu­ren beträgt 120 Minuten.

(4) 1Zur Zwischenprüfung gehört ferner eine Hausarbeit für Anfängerinnen und Anfän­ger in einem der drei Haupt­rechts­gebiete. 2Hausarbeiten sind von den Studie­renden während der vorlesungs­freien Zeit selbst­ständig anzufertigen. 3Die Bear­beitungszeit wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsit­zende oder seinen Vorsitzenden übertragen kann, festgelegt und vor Aus­gabe des Themas bekannt gegeben. 4Studierende können in einer vorlesungs­freien Zeit Hausarbeiten für Anfängerinnen und Anfänger aus allen drei Hauptrechts­gebieten schreiben. 5Studierende fügen ihrer Haus­arbeit eine von ihnen unterschriebene Erklärung bei, dass sie die Arbeit selbststän­dig verfasst und ausschließlich die ange­gebenen Quellen und Hilfsmittel verwen­det sowie aus diesen entnommene Ge­danken und Formulierungen in angemes­sener Form gekennzeichnet haben. 6Die Erklärung ist in der im Anhang 2 abge­druckten Form einzureichen.

(5) 1Die Vorlesungsabschlussklausuren sollen in den ersten zwei Wochen der vorlesungsfreien Zeit geschrieben werden (1. Prüfungszeitraum). 2Werden Wiederholungsklausuren angeboten, die demselben Semester zuzuordnen sind, sollen diese spätestens bis zu Beginn der Vorlesungszeit des Folgesemesters stattfinden (2. Prüfungszeitraum). 3Die Termine für die einzelnen Klausuren werden sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums elektronisch bekannt gegeben.

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