§ 19 Bestandteile der Zwischenprüfung
(1) 1Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Leistungsüberprüfung. 2Sie wird in Form von Vorlesungsabschlussklausuren und Hausarbeiten für Anfängerinnen und Anfänger durchgeführt.
(2) Zur Zwischenprüfung gehören die folgenden elf Vorlesungsabschlussklausuren:
- Zivilrecht: Grundkurs I, Grundkurs II und Grundkurs III und Grundkurs IV;
- Strafrecht: Grundkurs I, Grundkurs II und Grundkurs III;
- Öffentliches Recht: Grundkurs I, Grundkurs II und Grundkurs III;
- Grundlagenfach (zugleich Leistung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 5 JAG): wie zum Beispiel Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Deutsche oder Europäische Rechtsgeschichte oder Rechtssoziologie.
(3) 1Gegenstand der Vorlesungsabschlussklausuren sind die Stoffgebiete, die in allen der Klausur vorausgehenden Lehrveranstaltungen des jeweiligen Faches behandelt worden sind. 2Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt 120 Minuten.
(4) 1Zur Zwischenprüfung gehört ferner eine Hausarbeit für Anfängerinnen und Anfänger in einem der drei Hauptrechtsgebiete. 2Hausarbeiten sind von den Studierenden während der vorlesungsfreien Zeit selbstständig anzufertigen. 3Die Bearbeitungszeit wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen kann, festgelegt und vor Ausgabe des Themas bekannt gegeben. 4Studierende können in einer vorlesungsfreien Zeit Hausarbeiten für Anfängerinnen und Anfänger aus allen drei Hauptrechtsgebieten schreiben. 5Studierende fügen ihrer Hausarbeit eine von ihnen unterschriebene Erklärung bei, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet sowie aus diesen entnommene Gedanken und Formulierungen in angemessener Form gekennzeichnet haben. 6Die Erklärung ist in der im Anhang 2 abgedruckten Form einzureichen.
(5) 1Die Vorlesungsabschlussklausuren sollen in den ersten zwei Wochen der vorlesungsfreien Zeit geschrieben werden (1. Prüfungszeitraum). 2Werden Wiederholungsklausuren angeboten, die demselben Semester zuzuordnen sind, sollen diese spätestens bis zu Beginn der Vorlesungszeit des Folgesemesters stattfinden (2. Prüfungszeitraum). 3Die Termine für die einzelnen Klausuren werden sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums elektronisch bekannt gegeben.