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§ 4 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.

(2) 1Das Grundstudium dauert drei Semester; es dient dem Erwerb von Grundkenntnissen in den drei Haupt­rechtsgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie dem Erwerb von methodischen Fähigkeiten. 2Dazu gehört auch die Teilnahme an Arbeitsgemein­schaften in den drei Hauptrechtsgebieten. 3Es umfasst darüber hinaus die Vermitt­lung der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts (Grundlagenfächer). 4Das Grundstudium wird studienbeglei­tend durch die Zwischenprüfung abge­schlos­sen. 5Das Bestehen der Zwischen­prüfung ist Vo­raus­setzung für die Fortset­zung des Stu­diums, insbesondere für die Zulassung zum Hauptstudium und zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 6Regelungen zur Zwischenprüfung finden sich in §§ 18 ff.

(3) 1Das Hauptstudium dauert regel­mäßig sechs Semester. 2Es dient der Vertiefung und Verbreiterung des Wissens, der Verbesserung der Falllösungskompetenz und dem Erwerb von Schlüssel- und Zusatzqualifikationen. 3Im Hauptstudium erfolgt neben der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfach­prü­fung das Schwer­punktbe­reichsstudium.

(4) 1Das Studium wird mit der ersten juristi­schen Prüfung abgeschlossen. 2Diese be­steht aus einer staatlichen Pflichtfach- und einer univer­sitären Schwerpunktbereichs­prüfung. 3Die Zu­lassungsvoraussetzungen und die Grundsätze der Prüfung regelt das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz (BbgJAG). 4Der Ablauf der staatlichen Pflicht­fachprüfung ist in der Bran­denburgischen Juristenausbil­dungs­ord­nung (BbgJAO) gere­gelt. 5Regelungen zum Schwerpunktbereichsstudium und zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung finden sich in §§ 34 ff.

(5) 1Studierende, die an der Juristischen Fakultät im Studiengang Rechtswissen­schaft immatrikuliert sind, können neben der ersten juristischen Prüfung den Grad "Bachelor of Laws" als ersten berufsquali­fizierenden Hochschulab­schluss erwer­ben. 2Das Nähere dazu regelt eine Prüfungsordnung.

Zu § 4 Abs. 5 SPO 2016 (PA-Sitzung am 30.12.2013) – Möglichkeit des Erwerbs des Bachelortitels im lau­fen­den Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der uni­ver­si­tä­ren Schwerpunktbereichsprüfung - anwendbar auch auf § 4 Abs. 5 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.112020):
Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid über das endgültige Nicht­be­ste­hen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (sowie entsprechend auch gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung) könnte der betreffende Studierende zunächst weiter­stu­die­ren, Prüfungsleistungen erbringen und die Anerkennung von Leistungen für den Bachelor­ab­schluss sowie anschließend den Titel Bachelor of Laws beim Prüfungsamt beantragen. Für den Fall, dass der Widerspruch erfolglos bleibt, werden jedoch alle Verwaltungsakte, die in der Zeit zwischen Zu­gang des Bescheids und der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids (ggf. Rechtskraft des ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Urteils) rückwirkend unwirksam. Daher müsse sinnvollerweise mit der Aus­stel­lung des Titels bis zum Verfahrensabschluss gewartet werden.

(6) 1Das Studium ist grundsätzlich für ein Teilzeitstudium nach der Rahmenordnung für das Teilzeitstudium an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vom 04.11.2015 geeignet. 2Bis zum Bestehen der Zwischenprüfung ist eine individuelle Studienverlaufsvereinbarung im Sinne von § 3 der Rahmenordnung für das Teilzeit­studium erforderlich.

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