§ 22 Wiederholung der Zwischenprüfungsleistungen
(1) 1Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können sie wiederholt werden, Vorlesungsabschlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 2. 2Hausarbeiten für Anfängerinnen und Anfänger können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden.
Der Prüfungsausschuss stellt klar, dass die Wiederholung einer bereits bestandenen Hausarbeit für Anfängerinnen und Anfänger in demselben Rechtsgebiet unzulässig ist.
(2) 1Eine Wiederholung der zur Zwischenprüfung gehörenden Vorlesungsabschlussklausuren ist grundsätzlich in der der jeweiligen Lehrveranstaltung unmittelbar nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit möglich (2. Prüfungszeitraum). 2Darüber hinaus können nicht bestandene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folgesemestern nachgeholt werden, spätestens aber im fünften Fachsemester. 3Für jeden Prüfungstermin ist eine Anmeldung gemäß § 23 erforderlich.
(3) 1Studierenden, die das Überschreiten der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prüfungsfristen nicht zu vertreten haben, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag, dem entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung beizufügen sind, eine angemessene Verlängerung. 2Bei krankheitsbedingter Fristüberschreitung ist ein fachärztliches Attest vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen.
Der Prüfungsausschuss ist ausschließlich für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung von Prüfungsfristen von an der EUV im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikulierten Studierenden zuständig.