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§ 22 Wiederholung der Zwischenprüfungsleistungen

(1) 1Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestan­den gel­ten, können sie wiederholt werden, Vorle­sungsab­schlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 2. 2Haus­ar­beiten für Anfängerinnen und Anfänger können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden.

Zu § 22 Abs. 1 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020) und § 24 Abs. 1 SPO 2016 (PA-Sitzung am 07.06.2017):
Der Prüfungsausschuss stellt klar, dass die Wiederholung einer bereits bestandenen Hausarbeit für Anfängerinnen und Anfänger in demselben Rechtsgebiet unzulässig ist.

(2) 1Eine Wiederholung der zur Zwischenprüfung gehörenden Vorlesungsab­schlussklausuren ist grundsätzlich in der der je­weiligen Lehrver­anstal­tung unmittelbar nachfolgenden vorle­sungs­freien Zeit möglich (2. Prüfungszeitraum). 2Darüber hinaus können nicht bestandene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folgesemestern nachgeholt werden, spätestens aber im fünften Fachsemester. 3Für jeden Prüfungstermin ist eine Anmeldung gemäß § 23 erforderlich.

(3) 1Studierenden, die das Überschreiten der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prüfungsfristen nicht zu vertreten haben, gewährt der Prüfungsaus­schuss auf Antrag, dem entsprechende Nachweise zur Glaub­haft­machung beizufügen sind, eine angemessene Verlängerung. 2Bei krankheitsbedingter Fristüberschreitung ist ein fachärztliches Attest vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen.

Zu § 24 Abs. 4 SPO 2016 - anwendbar auch auf § 22 Abs. 3 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Der Prüfungsausschuss ist ausschließlich für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung von Prüfungs­fristen von an der EUV im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikulierten Studierenden zuständig.

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