Grundsätzliche Fortgeltung/Übertragbarkeit der zur SPO 2016 gefassten Beschlüsse für die SPO 2019 sowie der zur PO-Bachelor gefassten Beschlüsse für die PO-Bachelor 2019
Nichtberücksichtigung des Sommersemesters 2020 bei der Berechnung des Freiversuchs im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (§ 45 ABs. 2 SPO) - analog zur Entscheidung der Justizverwaltungen für die staatliche Pflichtfachprüfung
Auslegungsbeschlüsse:
Zu § 11 Abs. 3 SPO Einstufung in den Studiengang Rechtswissenschaft nach SPO 2019:
ab 3 zwischenprüfungsrelevanten Leistungen: 2. Fachsemester
ab 6 zwischenprüfungsrelevanten Leistungen: 3. Fachsemester
Zu § 30 Abs. 4 SPO Vor In-Kraft-Treten der SPO 2019 im Rahmen der Übung bestandene Klausuren werden unabhängig von der Bearbeitungszeit von nunmehr mindestens 180 Minuten angerechnet.
Zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 SPO Eine vor In-Kraft-Treten der SPO 2019 bestandene Vorlesungsabschlussklausur zur Vorlesung Europarecht wird angerechnet; insbesondere auch unabhängig davon, ob es sich um eine Falllösungsklausur gehandelt hat oder nicht.
Zu § 55 ABs. 4 SPO Die Wiederholungsklausuren des Sommersemesters und des Wintersemesters werden unabhängig vom konkreten Prüfungstermin dem Semester zugerechnet, in dem die Lehrveranstaltung dazu angeboten wrde. Im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 55 Abs. 4 SPO 2019 gelten diese Prüfungstermine somit als bis zum Ende des jeweiligen Semesters abgelegt.