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- Der Prüfungsausschuss überträgt ergänzend zur bereits am 29.10.2014 übertragenen Kompetenz gem. § 12 ASPO die Befugnis für Entscheidungen nach § 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 10 SPO auf die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
- Der Prüfungsausschuss verständigt sich auf eine restriktive Auslegung des § 6 Abs. 10 SPO unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Anerkennung von Leistungen gem. § 24 Abs. 4 S. 2 BbgHG sowie § 12 Abs. 1 ASPO. Eine Inhaltsüberschneidung liegt somit nur dann vor, wenn sich Inhalt, Umfang und Art der Prüfungsleistung eines Moduls, das in einem vorangegangenen Bachelorstudiengang absolviert wurde, nicht wesentlich von dem im Aufbaustudium zu bestehenden Modul unterscheidet.
- Die Lehrveranstaltung Polizeireicht wird mit der Lehrveranstaltung Baurecht im Modulplan zum Aufbaustudium "Recht der Wirtschaft" aufgrund des abweichenden tatsächlichen Angebots (gemäß Studienverlaufsplan für den Studiengang Rechtswissenschaft) getauscht. Auf den Internetseiten ist die Berichtigung bereits erfolgt.
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