Wissenschaftliche Karriere an der Juristischen Fakultät

Promotion

Die Juristische Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) verleiht den akademischen Grad  "Doktor oder Doktorin der Rechte" (Dr. iur.) aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation). Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit.

Das Promotionsverfahren wird durch den Dekan oder die Dekanin und die Prüfungs­or­gane durchgeführt. Prüfungsorgane sind der Pro­mo­tions­aus­schuss und die Prüfungskommission. Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Pro­mo­tions­ausschusses.

Die Promotionsordnung finden Sie auf unserer Homepage unter Rechts­vor­schriften.

FAQs zur Promotion

Die Promotion an der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurde (§§ 18 und 19 PromO 2016).

Sobald Sie selbstständig eine Professorin oder einen Professor für die Betreuung Ihres Promotionsvorhabens gefunden haben, ist eine Promotionsvereinbarung abzuschließen. 

Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine prüfungsrechtliche Zulassung, sondern lediglich ein Betreuungsverhältnis.

Die von Ihnen und Ihrer Betreuerin bzw. Ihrem Betreuer unterzeichnete Promotionsvereinbarung ist anschließend im Dekanat der Juristischen Fakultät einzureichen.

Sofern Sie bereits in diesem Zusammenhang auch die prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion oder eine Vorabentscheidung über das Vorliegen einzelner Zulassungsvoraussetzungen beantragen möchten, reichen Sie bitte auch eine beglaubigte Kopie Ihres zur Promotion befähigenden Hochschulabschlusszeugnisses ein.

Sollten Sie zunächst lediglich die Kenntnisnahme der Promotionsvereinbarung durch die Dekanin oder den Dekan wünschen, ist eine einfache Kopie des zur Promotion befähigenden Hochschulabschlusszeugnisses ausreichend.

Abschließend erhalten Sie die Promotionsvereinbarung wieder zurück.

Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Franfurt (Oder) vom 13.01.2016 schreibt eine Immatrikulation nicht in jedem Fall zwingend vor.

Erforderlich ist diese allerdings, sofern noch zusätzliche Leistungen für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion erbracht werden müssen.

Weitere Informationen zur Immatrikulation finden sie hier.

 

Bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich um einen Auszug typischer promotionsberechtigender Hochschulabschlüsse. Die vollständigen und verbindlichen Regelungen für die Zulassung zu ordentlichen Promotionsverfahren sind der Promotionsordnung zu entnehmen.

 

Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit deutscher juristischer Prüfung (§ 8 PromO)

  • erste juristische Prüfung oder zweite juristische Prüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend"
  • falls Note "vollbefriedigend" nicht erreicht, Nachweis der besonderen Befähigung für eine juristische Promotion Nach § 13 PromO erforderlich

Die besondere Befähigung für eine juristische Promotion gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

oder

  • eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich geschrieben har, die mindestens mit der Note "gut" bewertet wurde

und

  • die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation die Zulassung zur Promotion befürwortet.

 

Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit anderen deutschen juristischen Studienabschlüssen (§ 9 PromO)

  • rechtswissenschaftliches Masterstudium (Rechtswissenschaft = Schwerpunkt oder Hauptstudienrichtung) an einer deutschen Universität oder Fachhochschule mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen und Nachweis über die besondere Befähigung für eine juristischen Promotion nach § 13 PromO

 

Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit ausländischen Studienabschlüssen

Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Studienabschlüssen werden zur Promotion zugelassen, wenn ihr Studienabschluss mit  

  • einem deutschen Abschluss, der die Promotion ermöglichen würde, vergleichbar ist

und

  • die im Ausland erreichte Note der jeweiligen Notenstufe deutscher Studienabschlüsse entspricht.

Im Übrigen gelten die Voraussetzungen nach §§ 8 - 10 und 13 der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät.

 

 

Bei Fragen, die das Promotionsverfahren, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, an der Juristischen Fakultät betreffen, wenden Sie sich bitte an

Ricarda Kotlow
Dekanatsassistentin
Große Scharnstraße 59, 15230 Frankfurt (Oder)
Hauptgebäude Raum 124
Telefon: 0335 5534-2386
E-Mail: Kotlow@europa-uni.de

Sollten Sie Fragen zun den Einschreibeformalitäten haben, können Sie sich auf dieser Website informieren und an die dort angegebenen Kontakte wenden.

Bei allgemeinen Fragen zu Forschung, Förderung, Weiterqualifizierung und Karriereentwicklung steht Ihnen das Viadrina Center for Graduate Studies (VCGS) als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

 

Habilitation

Die Juristische Fakultät stellt durch die Habilitation die Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu ver­treten, für bestimmte Fachgebiete der Rechtswissenschaft fest. Durch die Habilitation erlangt der Bewerber oder die Bewerberin den akademischen Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin der Rechts­wissenschaft (Dr. iur. habil.).

Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und den Doktorgrad einer deutschen juristischen Fakultät oder eines deutschen juristischen Fach­bereichs mit dem Prä­dikat "summa cum laude" oder "magna cum laude" besitzen. Bei be­son­deren wissenschaftlichen Leistungen nach der Promotion kön­nen auch Bewerber oder Bewerberinnen mit dem Prädikat "cum laude" zugelassen werden. Dem steht gleich, wer im Ausland ein rechtswissenschaftliches Stu­dium er­folg­reich abgeschlossen hat und einen akademischen Grad einer Uni­ver­si­tät oder gleichgestellten Hoch­schule besitzt, der auch in der mit ihm verbundenen Bewertung dem obenbezeichneten gleich­wertig ist und in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden darf. Der Be­wer­ber oder die Bewerberin muss über die Promotion und dessen oder deren schriftlichen Habi­li­ta­tions­leis­tun­gen hinaus seine wissenschaftliche Qualifikation durch Veröf­fent­li­chun­gen unter Beweis gestellt haben.

Der Bewerber oder die Bewerberin muss die Zweite Juristische Staats­prü­fung bestanden haben. Der Fakultätsrat kann in begründeten Aus­nah­me­fällen auf Antrag von dieser Voraussetzung befreien.

Die Habilitationsordnung finden Sie auf unserer Homepage unter "Rechts­vor­schriften".