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Die Strafbarkeit der Prostitution im Lichte des deutschen und polnischen Strafrechts

Das Forschungsprojekt behandelt die Problematik der Strafbarkeit der Prostitution im deutschen und im polnischen Strafrecht. Diese Materie erregt in beiden Rechtsordnungen mehrere Kontroversen, wobei anzumerken ist, dass in beiden Staaten unterschiedliche Strategien zur Problembekämpfung verfolgt werden. Das deutsche Rechtssystem stellt namentlich auf die Liberalisierung der Prostitution ab, während in Polen der Abolitionsgedanke vorrangig ist, so dass die Prostitution selbst außerhalb jeglicher Rechtsregelungen steht, aber mit diesem Phänomen zusammenhängende Straftaten, insbesondere die Zuhälterei, unter Strafe gestellt werden.

Die deutsche Liberalisierungstendenz hat sich insbesondere im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) niedergeschlagen. Mit diesem Rechtsakt hat der Gesetzgeber bezweckt, die Situation der Prostituierten zu verbessern, indem nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihren Kunden klar geregelt wurde, sondern auch auf die Strafbarkeit der mit der Prostitution zusammenhängenden Verhaltensweisen Einfluss genommen wurde. Namentlich hatte die Pönalisierung der Prostitutionsförderung in einer über eine Unterkunftsgewährung hinausgehenden Gestalt zur Folge, dass sich jegliche Bordellbetriebe außerhalb des Legalen befanden, so dass Prostituierte tatsächlich weder Sozialversicherung genießen konnten noch eine freie Wahl der Kunden und des Leistungsumfangs hatten. Die Forschung bezweckt es aufzuzeigen, inwieweit das Ziel der Beseitigung dieser Probleme durch diese Liberalisierungstendenzen im Strafrecht (z.B. die Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) erreicht worden ist. Der Forschungsbedarf ergibt sich aus skeptischen Berichten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

In der polnischen Gesetzgebung ist dagegen keine Liberalisierung ersichtlich. Dennoch ist in tatsächlicher Hinsicht zu bemerken, dass mit der Prostitution zusammenhängende Straftaten mit einem ungenügenden Nachdruck verfolgt werden, was sich aus Polizeistatistiken ergibt. Dieser ungünstige Umstand macht eine Erforschung der Untätigkeit der Verfolgungsorgane notwendig. Insbesondere ist eine Antwort auf die Frage zu finden, ob die strenge Strafrechtsregelung (z. B. ist in Polen jegliche Förderung der Prostitution gem. Art. 204 § 1 Alt. 2 poln. StGB strafbar) nicht eine unerreichbare Herausforderung für Staatsanwälte und für die Polizei bedeutet. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Zuhälterei und die Prostitutionsausbeutung sich weiter entwickelt, ohne dass eine positive Einwirkung auf die Situation der Prostituierten zu bemerken ist.

Das Projekt wird dank der Unterstützung der Fritz Thyssen Stiftung realisiert.