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Bericht zum 6.VCC

6. Viadrina Compliance Congress

10.-11.07.2018, Ottobock Science Center Berlin 

Unter dem Titel „Aus der Vergangenheit in die Zukunft der Compliance – Entwicklung“ fand der 6. Viadrina Compliance Congress im Ottobock Science Center in Berlin statt. Die Tagung wurde durch das Viadrina Compliance Center zusammen mit der Compliance Academy veranstaltet. Die Konferenz, die aus vier Fachpanels bestand, eröffnete die Möglichkeit sich über aktuellen Compliance-Entwicklungen zu informieren. Der erste Tag der Konferenz konzentrierte sich auf Anreizmodelle und gemeinsame Compliance-Standards. Am zweiten Tag der Konferenz wurde die Transparenz- und Offenlegungspflichten als Compliance-Kontrolle beleuchtet. Darüber hinaus wurden Rechtssicherheit und Zuverlässigkeit interner Ermittlungen dargestellt.

Begrüßung und Eröffnung

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Die Konferenz bestand aus vier thematisch strukturierten Panels. Der 6. Viadrina Compliance Congress begann mit einer herzlichen Begrüßung aller Gäste durch Niels Helle-Meyer (Kanzler der Europa Universität-Viadrina), Elisabeth Quack (Leiterin des Ottobock Science Center), Dr. Rainer Markfort (Vorstandmitglied DICO), Susanne Friedrich (Leiterin des Alliance for Integrity) und Prof. Dr. Bartosz Makowicz (Direktor des Viadrina Compliance Center). In diesem Teil der Konferenz wurde betont, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch öffentliche Einrichtungen mit dem Thema Compliance konfrontiert sind. Die diesjährige Ausgabe der Konferenz konzentrierte sich auf die nationale Ebene, da die Compliance – Entwicklung eine neue Dimension erreicht hat. In der Eröffnungsrede wurde der Erfolg des Viadrina Compliance Congress als gemeinsame Austauschplattform für Vertreter der Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung betont.

Honorarvortrag

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Das erste Panel der Konferenz wurde mit dem Honorarvortrag von Prof. Dr. Bartosz Makowicz (Direktor des Viadrina Compliance Center) und Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer (Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht und Europäisches Wirtschaftsrecht an der Europa-Universität Viadrina) eröffnet. Als erstens übernahm das Wort Prof. Dr. Bartosz Makowicz und stellte die aktuellen Compliance-Entwicklungen dar. Der Gesetzgeber, die Verwaltung und Justiz fordern die Einführung von effizienten CMS. Mit dem Koalitionsvertrag wurde im Jahr 2018 die Unternehmenssanktion neu geregelt. Ziel ist es dabei, die wirksame und angemessene Verfolgung von Wirtschaftskriminalität zu erreichen. Darüber hinaus wurden interne Untersuchungen neu geregelt, insbesondere durch beschlagnahmte Unterlagen und Durchsuchung, sowie Anreize zur Offenlegung geschaffen. Das globale Geschäftsumfeld wird risikoreicher. Die Bedeutung von Prüfung der Geschäftspartner nimmt immer zu. CMS (Compliance Management System) gehört zum festen Bestandteil der Compliance-Struktur.

Anschließend übernahm das Wort Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer. Laut BGH Urteil vom 09.05.2017 kann es bei der Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person, die die Installation eines effektiven, auf die Vermeidung von Rechtverstoßen ausgelegten Compliance Management System durchgeführt hat, zu einer Minderung der Geldbuße führen. Fraglich ist aber der Zeitpunkt der Beurteilung der Maßnahmen. Sicher ist, dass ein wirksames CMS die Rechtsverletzungen wesentlich erschweren soll.

 1.Panel: Anreizmodelle durch Compliance-Belohnung: Auswirkungen, Kodifizierungen und Zukunft

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Das erste Panel der Konferenz war dem Thema „Anreizmodelle durch Compliance-Belohnung“ gewidmet. Die Moderation dieses Panels übernahm Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer. Dr. Katrin Roesen vom Bundeskartellamt hielt den ersten Vortrag. Die Referentin betonte, dass Unternehmen, die schwerwiegende Wirtschaftsdelikte begehen, nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren sollen. Mit der Einführung des Wettbewerbsregisters wird es öffentlichen Auftraggebern künftig ermöglicht, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtverstößen gekommen ist. Das Wettbewerbsregister soll im Jahr 2020 funktionsfähig eingesetzt werden. Abfragen im Wettbewerbsregister können nur von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Vergabeverfahren vorgenommen werden. Für die Öffentlichkeit wird das Register nicht einsehbar sein.

Im nächsten Vortrag sprach Holger Beutel über Compliance in der Außenwirtschaft. Unternehmen, die an der Außenwirtschaft teilnehmen und deren Produktpalette gelistet Güter beinhaltet oder Güter, die  einem kritischen Verwendungszweck zugeführt werden können, sind gehalten, ein innerbetriebliches Compliance-Programm zu implementieren. Nur zuverlässige Unternehmen bekommen eine Genehmigung. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird nicht legal definiert. Zuverlässigkeit ist die Einhaltung geltender Gesetze, was mit dem Compliance-Begriff gleichgesetzt werden kann.

Als nächster nahm Dr. Amr Sarhan, Vorsitzender Richter am LG Köln, Stellung auf die gestellte Frage, ob CMS Einfluss auf mildere Verbandstrafe haben kann. Seiner Meinung nach, muss CMS seine Wirkung tatsächlich entfalten bzw. Risiko deutlich reduzieren. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalles. Somit kann ein CMS Einfluss auf die Geldbußzumessung haben, wenn es glaubwürdig, durchsetzungsfähig und risikogerecht ist.

Des Weiteren sprach Dr. Klaus Moosmayer über die Beziehung zwischen internen Untersuchungen und Compliance. Um Compliance-Verpflichtungen nachzukommen, kann das Unternehmen Anreize schaffen. Erforderlich sind auch Anreize für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Unternehmen, die im Rahmen guter Compliance Gesetzverstöße intern aufklären und selbst anzeigen, brauchen Rechtsicherheit, dass sie für eigenes Verhalten nicht bestraft werden. In der Konsequenz bedarf es einer gesetzlicher Regelung.

2.Panel: Compliance verschiedener Geschwindigkeiten oder auf dem Weg zum gemeinsamen, branchenübergreifenden Standard?

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Das zweite Panel der Konferenz, moderiert von Prof. Dr. Peter Fissenewert von Buse Heberer Fromm, widmete sich der Frage, ob Compliance sich auf verschiedenen Geschwindigkeiten oder sich auf dem Weg zum gemeinsamen, branchenübergreifenden Standards befindet. Den ersten Vortrag hielt Ralf Stracke, Bereichsleiter Compliance bei der Deutschen Kreditbank AG. Der Referent erklärte, dass der deutschen Kreditwirtschaft das Jahr 2017 eine Vielzahl von neuen Regelungen gebracht hat, die in die Prozesse der Banken zu integrieren sind. Die Regelungen sollen als Chance angesehen werden. Geldwäscheprävention ist eine staatliche Aufgabe. Somit soll der Staat auch „Werkzeuge“ liefern.

Als nächstes übernahm das Wort Lutz Cauers, Chief Compliance Officer bei der Deutschen Bahn AG. Compliance-Arbeit soll sich auf integres Verhalten und Prävention fokussieren. Ziel ist es, als fairer und vertrauenswürdiger Geschäftspartner mögliche Verstöße möglich im Vorfeld zu verhindern. CMS basiert auf internationalen und nationalen rechtlichen Anforderungen sowie Standards. Damit soll sichergestellt werden, dass Compliance-Risiken frühzeitig erkannt werden und entsprechende Maßnahmen unternommen werden.

Über Compliance in der öffentlichen Verwaltung sprach Birgit Laitenberger, Leiterin des Referats Korruptionsprävention und Sponsoring im Bundesinnenministerium. Laitenberger betonte, dass Compliance mehr als Präventionsarbeit betrachtet werden soll. Öffentliche Verwaltung muss integer handeln, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gewinnen, da es politische Verantwortung trägt. Mit den Jahresberichten zur „Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung” legt die Bundesregierung Rechenschaft gegenüber dem Deutschen Bundestag ab.

Im letzten Vortrag des Panels ging Martin Stadelmeier, Leiter Recht und Compliance am Flughafen Stuttgart GmbH, auf die Organisationsstrukturen einer Compliance-Einheit. Riskmanagement, Richtlinienmanagement, Aufbau- und Ablauforganisation sollen sicherstellen, dass Risiken für das Geschäft und die Reputation frühzeitig erkannt sowie vermieden werden. Die weitere Implementierung eines integrierten Compliance-Managements ist ein wichtiges Ziel der FSG und damit ebenfalls Bestandteil des fairport-Programms. Das Compliance-Management-System besteht aus den drei Bausteinen fairport-Kodex, Datenbank und Schulungen.

3.Panel: Gestiegene Transparenz- und Offenlegungspflichten als Compliance-Kontrolle

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Unter der Moderation von Herrn Florian Schall von der Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fand am zweiten Veranstaltungstag das dritte Panel unter dem Titel „Gestiegene Transparenz- und Offenlegungspflichten als Compliance-Kontrolle“ statt.

Prof. Dr. Sonja Wüstemann eröffnete das Panel mit einer Präsentation aus dem Standpunkt der betriebswirtschaftlichen Lehre. Als Lehrstuhlinhaberin für Rechnungslegung und Controlling an der Europa-Universität Viadrina zeigte sie durch ihr Hintergrundwissen vor allem wirtschaftliche Zusammenhänge, Beobachtungen und Studien zu den möglichen Auswirkungen der gestiegenen Transparenzpflichten auf den Kapitalmarkt. Sie bezog sich unter anderem auch darauf, dass Unternehmen die gestiegenen Darlegungspflichten nicht als eine Belastung ansehen sollten, sondern der wirtschaftliche Nutzen sei vorhanden und auch immer als Anreiz zur Einhaltung der Offenlegungspflichten wichtig hervorzuheben.

Ulf Krause stellte als Vertreter des Bundesanzeiger Verlags das seit Mitte letzten Jahres funktionierende Transparenzregister detailliert vor und nahm Stellung zu den bisherigen Beobachtungen, die bei den Unternehmen diesbezüglich gemacht wurden. Neu sei, dass die wirtschaftlich Berechtigten, also die wahren Eigentümer von Unternehmen, offengelegt werden müssen und dies stelle für eine Vielzahl von Unternehmern eine Herausforderung dar, da sie sich nicht einmal sicher sind, ob sie verpflichtet sind eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen. Auch besonders sei die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Transparenzregister, die Beobachtungen zufolge beispielsweise von Journalisten genutzt wird. Hier betont Ulf Krause, dass die Einsichtnahme nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses möglich sei.

Darüber hinaus bezog sich Dr. Andreas Novak von Transparency International Deutschland e.V. in seinem Statement zunächst auf das Wettbewerbsregister, das Eintragungen zu Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und auch anderen Verstößen enthalten wird. Als erfahrene Person im Bereich Compliance setzte er sich auch mit Fragestellungen zum Hinweisgeberschutz auseinander, das für ihn nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine gesellschaftliche Angelegenheit darstellt. In Deutschland sei der Hinweisgeberschutz noch nicht ausreichend gut entwickelt und das liegt in hohem Maße daran, dass die gesellschaftliche Position eines solchen Informanten mit negativen Konsequenzen verbunden ist. Es fehle in diesem Bereich auch am arbeitsrechtlichen Schutz.

Als Vertreter der SMS GmbH und als Vorstandsmitglied des DICO e.V. nahm Meinhard Remberg an dieser Diskussionsrunde teil und präsentierte seine Ansichten zum Thema Compliance in Hinsicht auf die Transparenz- und Offenlegungspflichten in mittelständischen Unternehmen. Er warf als eine zum Nachdenken anregende Frage in die Runde, ob Compliance aus Angst oder aus Überzeugung geschieht. Er positioniert sich klar, indem er meinte, dass Compliance aktuell und in der Vergangenheit eher aus Angst vor Sanktionen und aus Angst vor dem Verlust des guten Rufs im Unternehmen ist. Es sollte aber für die Zukunft daran gedacht werden, dass nur Compliance aus Überzeugung wirklich gut sein kann. Daran sei zu arbeiten, um die Überzeugung zu Compliance in den Unternehmen zu erreichen.

 4. Panel: Rechtssicherheit und Zuverlässigkeit interner Ermittlungen

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Auch im letzten Panel der VI. Edition des VCC referierten Vertreter verschiedener Bereiche, die über das Thema „Rechtssicherheit und Zuverlässigkeit interner Ermittlungen“ diskutierten. Unter Leitung von Dr. Harald Potinecke, der Partner bei der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle ist, wurden vielfältige Themen in den Bereichen Compliance, Arbeitsrecht, Datenschutz und Strafverfolgung angesprochen.

Als Chief Compliance Officer bei Ottobock SE & Co. KGaA veranschaulichte André Stein die Position derjenigen, die Hinweise innerhalb eines Unternehmens bekommen und diesen nachgehen. Er zeigte, wie der Prozess vom Hinweis bis hin zur Aufklärung vor sich geht und bezog sich in seinem Statement auf den Ablauf von internen Ermittlungen. Aus der Perspektive der Interessen eines Unternehmens verdeutlichte er die Wichtigkeit einer Einigung im Falle eines Compliance-Verstoßes. Bei seinen Ausführungen hinsichtlich interner Ermittlungen kam die Frage auf, ob und in welchem Fall eine Selbstanzeige durch das Unternehmen sinnvoll ist.

Darauf bezog sich im Anschluss Michael Loer als Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. und betonte, dass es in jedem Fall einzeln abzuwägen gilt, ob es sinnvoll ist eine Verdachtslage an die entsprechende Behörde zu melden. Während der Diskussionsrunde kam die Frage auf, ob sich die Kooperation mit einer Strafbehörde lohnt. Dabei ging er darauf ein, dass es zunächst zwei voneinander abzugrenzende Ausganglagen gibt: im ersten Fall ist der Durchsuchungsbeschluss bereits vorhanden oder im anderen Fall gibt es diesen nicht und das Unternehmen kommt auf die Strafbehörde zu. Er zeigte folgend, was unter einer formalen und materiellen Kooperation zu verstehen ist. Zuletzt bezog er Position dazu, dass es schwierig sei, einen gesetzlichen Rahmen für interne Untersuchungen festzulegen.

Prof. Dr. Lena Rudkowski erweiterte die Diskussion als Juniorprofessorin an der Universität Gießen, um arbeitsrechtliche Aspekte. In ihren Ausführungen bezog sie sich auf die Offenlegungspflicht der Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern bei Fragen zu Compliance-Verstößen. Jedenfalls sei es wichtig in allen Fällen die Gleichbehandlungsgrundsätze zu beachten und sich bei allen Arbeitnehmern konsequent gleich zu verhalten, um keine arbeitsrechtlichen Verstöße zu begehen. Auf Nachfrage vom Moderator, ob es legitim sei den Arbeitnehmern Vorteile anzubieten, äußert sie sich zustimmend, aber nur in solchen Fällen, bei denen Vorteile als Anreiz zur Kooperation angeboten werden. Im Rahmen der Diskussion zur DSGVO kam die Frage auf, welche Ermittlungen innerhalb eines Unternehmens überhaupt als zulässig zu bewerten sind. Als Stichworte wurden hier beispielsweise die Videoüberwachung, das Screening und die private E-Mail Nutzung bei der Arbeit als Angelegenheiten genannt, die bis heute nicht abschließend geregelt worden sind.

Dr. Matthias Korte nahm als Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz am Panel teil und betonte seine Meinung, dass es nicht nur wichtig, sondern auch notwendig sei, Rechtssicherheit zum Thema Beschlagnahme und Durchsuchungen zu schaffen. Ein Manko des deutschen Rechtssystems sei zudem, dass Unternehmen bisher nur als Betroffene und nicht als Beschuldigte anzusehen sind. Die verfahrensrechtliche Stellung des Unternehmens sei zu überdenken. Er sprach sich zudem für gesetzliche Vorgaben zu internen Untersuchungen aus, aber dies sollte in allgemeiner Form sein und keinen Katalog mit Maßnahmen enthalten, da es aufgrund der großen Reichweite einer solchen Regelung nicht möglich sei eine einheitliche Regelung für alle Unternehmen zu schaffen.

Fazit

Der sechste Viadrina Compliance Congress verlief erfolgreich und wies nach, dass großer Diskussionsbedarf zwischen den beteiligten Interessensgruppen innerhalb der Compliance-Branche besteht. Prof. Dr. Bartosz Makowicz übernahm als Direktor des Viadrina Compliance Centers das Schlusswort und fasste die Ergebnisse des VI. VCC zusammen. An den zwei Veranstaltungstagen wurde viel über die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Anreiz, über Anreize zur Sanktionszumessung sowie über die gesetzliche Transparenzpflicht als Kontrollelement und ihre Defizite bei der Berichtgenauigkeit gesprochen. Es bleibt noch offen, welche CMS-Standards notwendig sind, um alle angesprochenen Themen zu berücksichtigen und den Anforderungen aller Vertreter gerecht zu werden. Es ist eine Frage, mit der man sich noch über längeren Zeitraum beschäftigen wird. Die Referenten sowie das Publikum berichteten in den einzelnen Fachpanels aus persönlichen und professionellen Erfahrungen, die einen umfassenden Einblick zu den jeweiligen Themenbereichen ermöglichten und so gemeinsame Diskussionen förderten, die auch Ideen und Anreize für die Zukunft schaffen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich die angesprochenen Themen weiterentwickeln und welche Ergebnisse sowie Fragestellungen in der nächsten und zugleich VII. Edition des VCC im nächsten Jahr vorgetragen werden.

Agata Adamowicz, LL.M. und Nicole Wilczek, LL.B