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Frauenquoten in Führungspositionen

Galerie mit Eindrücken der Konferenz

Am 15. April 2013 fand im Sejm der Republik Polen eine internationale Konferenz zur interdisziplinären Problematik von Frauenquoten in Führungspositionen statt. Schwerpunkt der Gespräche war die Bewertung der geplanten Richtlinie der Europäischen Kommission (COM(2012) 614 final) zur Verbesserung des Gleichgewichts der Geschlechter in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen aus verfassungsrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Sicht in Deutschland und Polen sowie ein Vergleich zu Norwegen, Frankreich und Großbritannien. Organisatoren der Konferenz waren, neben dem Sejm der Republik Polen, die Europa-Universität Viadrina und die Deutsch-Polnische Juristenvereinigung, finanzielle Unterstützung gewährte die Stiftung für Deutsch-Polnische Zusammenarbeit. Schirmherren der Konferenz war die Vertretung der Europäischen Kommission in Polen, der Beauftragte der Regierung für Gleichstellung und der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Warschau, Medienpartner war der C.H. Beck Verlag.

Hintergrund

Die Konferenz wurde durch die Organisatoren und Vertreter der Schirmherrn eröffnet. Frau Minister Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Beauftragte der Regierung für Gleichstellung, stellte das gesellschaftliche und wirtschaftliche Ausmaß des Geschlechterungleichgewichts in Führungspositionen dar und merkte an, dass der derzeitige niedrige Frauenanteil in Führungspositionen in Europa und in Polen als eine Verschwendung menschlichen Potentials anzusehen ist. Frau Ewa Synowiec, Leiterin der Vertretung der Europäischen Kommission in Polen, sprach an, das die Verträge gleiche Rechte für Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt versichern und die Kommission aufgrund der sichtbaren Disproportionalität in Form einer Richtlinie eingreifen muss um ein Gleichgewicht in den Entscheidungsorganen der Gesellschaften zu schaffen. Der nachfolgende Redner, Herr Joachim Bleicker, Gesandter der Deutschen Botschaft in Warschau, wies auf die fehlenden Gründe für eine Unterbesetzung von Führungspositionen mit Frauen auf, insbesondere in Fällen von besseren qualifizierten Frauen. Ein Begrüßungswort sprachen auch Vertreter der Organisatoren: Dr. Jan Schürmann von der Deutsch-Polnischen Juristenvereinigung, welcher die Wichtigkeit eines Erfahrungsaustauschens zwischen Deutschland und Polen – Nachbarländer in der Europäischen Union – betonte, sowie Prof. Bartosz Makowicz von der Europa-Universität Viadrina, der die Rolle der Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen bei der Führung von Debatten bezüglich aktueller Fragen des Rechts und der Politik hervorhob.

Eröffungsvorträge

Die Interdisziplinarität der Frauenquotenproblematik wurde in zwei Eröffnungsvorträgen von Prof. Małgorzata Fuszara von der Universität Warschau und Prof. Bartosz Makowicz von der Europa-Universität Viadrina aufgezeigt. Prof. Fuszara wies auf zwei Vorteile der Einführung von Frauenquoten hin: das Gerechtigkeitsargument und sowie das Vielfaltargument. Instrumente der Chancengleichheit werden in Polen nicht mehr als mit dem vorherigen System verbunden diskreditiert und können eine wirksame Rolle bei der Abwägung der bestehenden Unterschiede in der polnischen Gesellschaft zwischen Männern und Frauen spielen. Prof. Makowicz versuchte eine Antwort auf die vier grundsätzlichen Fragen bezüglich Frauenquoten in Führungsgremien von Gesellschaften zu finden. Als erstes zeigte er Gründe auf, wieso die Wirtschaft mehr Frauen braucht; als zweites, nannte er Quellen der unzureichenden Repräsentation von Frauen in Führungspositionen; als drittes präsentierte er einen Fächer an Möglichkeiten für eine stärkere Frauenbeteiligung: von bindenden Quoten mit Sanktionen bei Nichtbefolgung (gängiges Modell in Frankreich und Norwegen), über Quoten ohne Sanktionsfolgen (Spanien, Niederlande) und Regulierungen ausschließlich für staatliche Unternehmen (Dänemark, Finnland), zu nichtbindenden Quoten aus einem Corporate Governance Kodex (Deutschland, Polen). Final wurde betont, dass das Modell aus Frankreich und Norwegen wirksam ist, seine Einführung auf nationaler Ebene sowie auf europäischer Ebene jedoch als ultima ratio anzusehen ist.

Rechtliche Aspekte der Frauenquoten

Im Rahmen des ersten Panels wurde das Instrument der Frauenquoten auf seine Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben in Deutschland und Polen untersucht. Das Panel wurde von Frau Abgeordnete Agnieszka Pomaska, Vorsitzende des Ausschusses des Sejm für die Angelegenheiten der Europäischen Union, moderiert.

Gesellschaftsrecht

Die Bewertung des europäischen Gleichstellungsprojekts in Kontext des polnischen Gesellschaftsrechts führte Prof. Michał Romanowski von der Universität Warschau durch. Prof. Romanowski merkte an, dass bei der Bewertung der Zulässigkeit von Frauenquoten auf die Grundsätze der Privatautonomie zu achten ist, die auch im Bereich der Führungsebene der Gesellschaften gilt. Investoren betrachten beim Kauf von Aktien nicht die Aufteilung der Geschlechter in den Führungspositionen, sondern die Effektivität der Gesellschaftsführung. Die beteiligten Aktionäre, die in die Gesellschaft investiert haben, können besser bewerten wie die Gesellschaft zu leiten ist als der Staat.

Den Aspekt des deutschen Gesellschaftsrechts im Hinblick auf das Institut der Frauenquoten erläuterte Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer aus der Arbeitsgruppe deutscher Rechtsanwältinnen der Deutschen Anwaltsvereinigung. Sie wies darauf hin, dass die Regelungen bezüglich der Geschlechter in Führungspositionen des Corporate Governance Codex rechtlich nicht bindend sind. Seit einiger Zeit gibt es eine deutsche Debatte über die Einführung von rechtsverbindlichen Regelungen der Frauenquoten, wobei zwischen gesetzlichen Quoten (die Voraussetzung für einen bestimmten Prozentsatz der Beteiligung von Frauen in der Gesellschaft bestimmen) und selbstbestimmten Quoten, bestehend aus der gesetzlichen Verpflichtung der Unternehmen kombiniert Vertraulichkeit Anforderungen der Transparenz, unterschieden wird.

Verfassungsrecht

Die Beurteilung der Zulässigkeit von Frauenquoten im Lichte des polnischen Verfassungsrechts hat Prof. Ewa Łętowska von der Universität Warschau durchgeführt. Prof. Letowska betonte, dass man nicht a priori von einer Unvereinbarkeit mit der Verfassung ausgehen kann, weil die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Art von Instrumenten aus zwei Gründen situativ ist: eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bezieht sich immer auf eine bestimmte Ausgleichsmaßnahmen, und eine positive Diskriminierung muss aus Gründen des verfassungsrechtlichen Axiologie gerechtfertigt werden (soziale Gerechtigkeit). Die Beurteilung, ob ein mögliches politisches Projekt zur größeren Beteiligung von Frauen in Führungsgremien von Unternehmen im Einklang mit der Verfassung wäre, ist abhängig von einer Reihe von Faktoren. Derzeit haben wir es mit dem Entwurf einer Richtlinie und nicht der jeweils endgültigen Fassung zu tun. Da die Umsetzung der Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber unterliegt, ist es schwierig den Inhalt der Maßnahme, damit auch die Verfassungsmäßigkeit hervorzusagen. Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, die in dem Bereich von Anpassungsmaßnahmen uneben und wackelig ist.

Die Aspekte des deutschen Verfassungsrechts wurden von Frau Prof. Frauke Brosius-Gersdorf von der Leibniz-Universität Hannover vorgestellt. Zu unterscheiden sei zwischen flexiblen Quoten, die eine vorrangige Ernennung von Frauen in Aufsichtsräte von Unternehmen nur zulassen, wenn sie mindestens die gleichen Qualifikationen wie Männer aufweisen und unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften des Kandidaten stattfinden, und einer starren Quote, wodurch ein bestimmter Frauenanteil in der Gesellschaft unabhängig von den Qualifikationen erreicht wird. Laut Prof. Brosius-Gersdorf ist die erste Art von Quote, obwohl sie Männer aufgrund des Geschlechts diskriminiert und gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstößt, mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie der Erreichung einer inhaltlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern dient.

Bewertung des Richtlinienprojekts

Das zweite Panel der Konferenz, moderiert von dr hab. Roberta Grzeszczaka von der Universität Warschau, war dem Projekt der Europäischen Kommission zur Einführung einer Richtlinie zur Problematik der Frauenquoten sowie dessen Ansichten in Deutschland und in Polen gewidmet.
Dr Michał Gondek von der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission stellte die wichtigsten Ziele des Richtlinienprojekts vor und betonte, dass es nicht um die Einführung einer starren Quote geht, sondern um die Schaffung von Mechanismen, beispielsweise angemessene Einstellungsverfahren, zur Förderung des Frauenanteils in Aufsichtsräten. Die in der Richtlinie vorgesehenen Sanktionen wären nicht an das Nichterreichen der 40% Quote geknüpft, sondern an das Fehlen eines ordnungsgemäßen Einstellungsverfahrens. Dr Gondek bezog auch zu Art. 157 Abs. 3 AEUV Stellung, der Grundlage für den Erlass von Richtlinien ist und betonte, dass kein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz vorliegt, da die bisherigen flexiblen Regelungen nicht den gewünschten Erfolg bringen.

Der nächste Referent, dr Przemysław Sobolewski, Experte im Analysebüro der Parlamentskanzlei, wies darauf hin, aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes aus Art. 5 Abs. 3 AEUV grundsätzlich die Länder handelt sollen und ein Einschreiten der EU dies besser die Ausnahme sein soll. Diese Ausnahme liegt vor, wenn ein Ziel nicht durch die Mitgliedsstaaten erreicht werden kann und die EU die Angelegenheit besser länderübergreifend regelt. Laut dr Sobolewski ist die bewusste Entscheidung der Mitgliedstaaten gegen eine Einführung verbindlicher Quoten keine Rechtfertigung für ein Handeln der EU, sodass der Subsidiaritätsgrundsatz gewahrt werden muss. Dr Sobolewski betonte auch, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats Personen sind, denen die Aktionäre vertrauen und dass das Kriterium des Vertrauens eine entscheidende Rolle bei der Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats einnimmt.

Der letzte Referent des Panels, Dr. Christian Eichholz vom Bundesministerium für Justiz hat vorrangig darauf hingewiesen, dass Art. 157 Abs. 3 AEUV sich im Kapitel der Sozialpolitik befindet und das Richtlinienprojekt nicht der Sozialpolitik zuzurechnen sei, sondern im Bereich des Arbeitsrechts liegt, wo die EU keine Kompetenzen hat. Angemerkt wird, dass die einheitliche Regelung gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen würde, da die Erfahrungen einiger Länder dafür sprechen, dass eine unionsweite Harmonisierung nicht notwendig ist. Abschließend wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Entwurfs angesprochen, die laut Dr. Eichholz schon an der Geeignetheit scheitert und einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellen würde.

Erfahrungsberichte aus anderen Ländern

Im letzten Panel, moderiert von Dr. Jan Schürmann, wurde die Situation in drei europäischen Ländern(Frankreich, Norwegen und Großbritannien) vorgestellt.
Prof. Valérie Tandeau de Marsac von der EDHEC Business School in Paris sprach vom Prozess der Einführung bindender Quoten von mindestens 20 % bis 2014, sowie mindestens 40% Frauenbeteiligung in Führungsorganen bis 2017. Dieser Prozess wurde für verfassungswidrig erklärt und bedurfte im Jahr 2008 einer Novellierung. Der Quotenregelung unterliegen Unternehmen, deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro übersteigt und die mehr als 500 Mitarbeiter haben, ausgenommen sind Unternehmen mit staatlicher Beteiligung und Verwaltungsorgane.


Der erste europäische Staat, der feste Frauenquoten eingeführt hat, war Norwegen. Von den Erfahrungen in diesem Bereich hat Frau Prof. Mari Teigen vom Institut für Sozialforschung der Universität Oslo berichtet. Frau Prof. Teigen betont, dass Norwegen ein Beispiel dafür ist, dass die Einführung fester Frauenquoten das Ziel der Erhöhung der Frauen in Aufsichtsräten fördert(Zuwachs um 9% in 2004 auf 41% in 2012),mittelbar sogar einen kleinen Einfluss auf den Anstieg der Frauenbeteiligung in Exekutivorganen von Gesellschaften hat.
Die Konferenzteilnehmer hörten auch einen Vortrag von Prof. Jude Browne des Center for Gender Studies der Universität Cambridge. Prof. Brown stellte die negative Einstellung der britischen Regierung bezüglich des Richtlinienprojekts vor und verwies hierbei auf die fehlende Kompetenz zur Erlass der Richtlinie sowie einen möglichen Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Laut Prof. Browne sind die Vorschläge der Selbstregulierung innerhalb der Gesellschaften keine wirksame Alternative, was sich aus den bisherigen Erfahrungen ableiten, sodass eine rechtlich bindende Lösung notwendig ist.

Zusammenfassung

Zusammengefasst wurde die Konferenz von Prof. Makowicz, der betonte, dass die Konferenz die Möglichkeit zur Vorstellung verschiedener, teilweise gegensätzlicher Standpunkte bezüglich des Richtlinienvorschlages und der Frauenquoten als Instrument bot. Die Ansichten der Referenten während der Vorträge sowie in den anschließenden Diskussionen stellen eine Bereicherung für die aktuelle wissenschaftliche Debatte über den Richtlinienentwurf in Deutschland und in Polen dar.

 

Galerie mit Eindrücken der Konferenz