01/2019
Der Fall Medisanus
EuGH, Rs. C-296/15,
Urteil des Gerichtshofs vom 08. Juni 2017
aufbereitet von Onur Can Aydin, Julia Bittig und Lukas Kühn
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Das Wichtigste: Eine Klausel, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zur Lieferung von Arzneimitteln an die Herkunft der Bestandteile knüpft, behindert den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Sie hält einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 36 AEUV nicht stand und kann nicht gerechtfertigt werden. Daher stellt sie einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV dar.