§ 4 Aufbau des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
(2) 1Das Grundstudium dauert drei Semester; es dient dem Erwerb von Grundkenntnissen in den drei Hauptrechtsgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie dem Erwerb von methodischen Fähigkeiten. 2Dazu gehört auch die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften in den drei Hauptrechtsgebieten. 3Es umfasst darüber hinaus die Vermittlung der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts (Grundlagenfächer). 4Das Grundstudium wird studienbegleitend durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. 5Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums, insbesondere für die Zulassung zum Hauptstudium und zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 6Regelungen zur Zwischenprüfung finden sich in §§ 18 ff.
(3) 1Das Hauptstudium dauert regelmäßig sechs Semester. 2Es dient der Vertiefung und Verbreiterung des Wissens, der Verbesserung der Falllösungskompetenz und dem Erwerb von Schlüssel- und Zusatzqualifikationen. 3Im Hauptstudium erfolgt neben der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung das Schwerpunktbereichsstudium.
(4) 1Das Studium wird mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. 2Diese besteht aus einer staatlichen Pflichtfach- und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 3Die Zulassungsvoraussetzungen und die Grundsätze der Prüfung regelt das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz (BbgJAG). 4Der Ablauf der staatlichen Pflichtfachprüfung ist in der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung (BbgJAO) geregelt. 5Regelungen zum Schwerpunktbereichsstudium und zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung finden sich in §§ 34 ff.
(5) 1Studierende, die an der Juristischen Fakultät im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert sind, können neben der ersten juristischen Prüfung den Grad "Bachelor of Laws" als ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erwerben. 2Das Nähere dazu regelt eine Prüfungsordnung.
Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (sowie entsprechend auch gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung) könnte der betreffende Studierende zunächst weiterstudieren, Prüfungsleistungen erbringen und die Anerkennung von Leistungen für den Bachelorabschluss sowie anschließend den Titel Bachelor of Laws beim Prüfungsamt beantragen. Für den Fall, dass der Widerspruch erfolglos bleibt, werden jedoch alle Verwaltungsakte, die in der Zeit zwischen Zugang des Bescheids und der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids (ggf. Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils) rückwirkend unwirksam. Daher müsse sinnvollerweise mit der Ausstellung des Titels bis zum Verfahrensabschluss gewartet werden.
(6) 1Das Studium ist grundsätzlich für ein Teilzeitstudium nach der Rahmenordnung für das Teilzeitstudium an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vom 04.11.2015 geeignet. 2Bis zum Bestehen der Zwischenprüfung ist eine individuelle Studienverlaufsvereinbarung im Sinne von § 3 der Rahmenordnung für das Teilzeitstudium erforderlich.