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Offene Geodaten in der Landwirtschaft: Zugangsmöglichkeiten und Zugangsgrenzen*

I. Geodaten als „digitaler Rohstoff der Zukunft“

Die Digitalisierung erfasst ebenso die Landwirtschaft. Digitalgestützte Agraranwendungen bilden in der Regel die technische Grundlage des Precision Farmings. Hierunter wird eine „ortsdifferenzierte, zielgerichtete und variable Ausbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Ressourcen wie zum Beispiel Samen, Pflanzen, Dünger, Pestizide oder Wasser auf einem Feld oder Feldabschnitt“ verstanden.1 Dadurch können der Ressourceneinsatz reduziert und Böden geschont werden. Precision Farming steigert daher nicht nur den landwirtschaftlichen Ertrag, sondern fördert die Transformation zu einer nachhaltigen Landwirtschaft.2

Anwendungen des Precision Farmings sind jedoch auf eine große Menge an Daten angewiesen.3 Ein Baustein hierfür sind Geodaten.4 § 3 Abs. 1 GeoZG definiert sie als Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Geodaten können beispielsweise Auskunft über die Hangneigung von Bergen, die Niederschlagshäufigkeit an einem Ort oder das Wasserhaltevermögen eines Bodens geben.5 Sie stellen digitalen Agrarsystemen damit wertvolle Informationen über die topologischen, klimatischen und geologischen Anbaubedingungen von Agrarprodukten bereit. Mario Martini spricht mit Blick auf Geodaten daher treffend von einem „digitalen Rohstoff der Zukunft“6. Dementsprechend forderte bereits im Jahr 2016 der Deutsche Bauernverband, dass offene Geo-Daten zu einem „Innovationstreiber“ in der Landwirtschaft werden können.7 Geo-Daten sollten – so der Deutsche Bauernverband – Bund und Länder „kostenfrei, zeitnah und vollständig zugänglich sowie maschinenlesbar in einheitlichen und praxistauglichen Datenformaten nach gängigen interoperablen Standards verfügbar (…) machen.“8

II. Geodaten in der Landwirtschaft: Zugangsmöglichkeiten und Zugangsgrenzen

§ 5 Abs. 1 S. 1 GeoZG verpflichtet die Stellen des Bundes und der Länder dazu, die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs bereitzustellen. Die Behörden müssen hiernach keine neuen Geodaten erheben,9 sondern lediglich bereits vorhandene Geodaten (digital) verfügbar machen (§ 11 Abs. 1 GeoZG).10 Den Zugang hierzu stellt auf der Ebene des Bundes ein Geoportal her (§ 9 Abs. 2 GeoZG), das es ermöglicht, unter der Adresse „www.geoportal.de“ Geodaten im Internet abzurufen.11 Die auf dieser Plattform verfügbaren Geodaten sind unter verschiedenen Rubriken einsehbar. Die Rubrik „Landwirtschaft“ gibt beispielsweise Auskunft über den Anteil der Bewässerung, der Mais-, Raps- oder Weizenfläche oder die Rinder- und Schweinedichte im Bundesgebiet. Für die Landwirtschaft dürften ebenso die Kategorien „Energie und Umwelt“, „Klima und Wetter“ sowie „Raum und Lage“ nützliche Informationen bereithalten. So können unter der Rubrik „Energie und Umwelt“ zum Beispiel Informationen über den Acker- und Waldboden abgerufen werden. Speziell die Karte über „Ackerbauliches Ertragspotential“ dürfte für die Betriebskalkulation von Landwirten unmittelbar von Interesse sein. In der Rubrik „Klima und Wetter“ finden sich etwa Angaben zu Niederschlagsmengen, die zur Ermittlung des Wasserbedarfs landwirtschaftlicher Flächen herangezogen werden können. Schließlich enthält die Rubrik „Raum und Lage“ ein digitales Höhlenmodell, auf dem die Geländehöhe für konkrete Flächen einsehbar ist. Die Ansichtsfelder bieten zudem die Möglichkeit, mehrere Kartenebenen miteinander zu verknüpfen. So können zum Beispiel Karten, die Angaben über Feldkapazitäten zum einen und ackerbauliches Ertragspotential zum anderen enthält, übereinander gelegt werden.

1. Zugangsanspruch

Für geodatenhaltende Stellen des Bundes beurteilt sich der Zugang zu Geodaten nach dem GeoZG. Gemäß § 11 Abs. 1 GeoZG sind Geodaten und Geodatendienste grundsätzlich12 entgeltfrei zur Verfügung zu stellen.13 Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs des GeoZG auf geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 GeoZG) gilt dies nicht für Geodaten der Länder. Für das Landesrecht räumen zwar entsprechende Landesvorschriften einen subjektiven Anspruch auf Zugang zu Geodaten ein.14 Anders als der Bund gestalten die Länder diesen Zugangsanspruch häufig jedoch nicht kostenfrei aus.15 Immerhin stellen für sie die Entgelte aus der Zur-Verfügung-Stellung von Geodaten nicht unbeträchtliche Einnahmequellen dar.16

Ein Anspruch auf Zugang zu Geodaten setzt voraus17, dass die Geodaten

-          dem Hoheitsgebiet des Bundes zugeordnet sind,

-          in elektronischer Form existieren,

-          grundsätzlich bei der Behörde oder sonstigen geodatenhaltende Stelle vorhanden sind und noch gebraucht werden, womit Archivdaten  nicht in Betracht kommen18,

-          und den Themen des § 4 Abs. 1 GeoZG zugeordnet werden können.

Für Precision-Farming-Anwendungen dürften insbesondere Informationen Relevanz besitzen, die die folgenden in § 4 Abs. 1 GeoZG aufgeführten Themen betreffen:

-          Flurstücke und Grundstücke (f),

-          das Gewässernetz (h),

-          den geografischen Standort von Gebäuden (o),

-          den Boden (p), insbesondere die Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, die Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls das durchschnittliche Gefälle und die erwartete Wasserspeicherkapazität,

-          die Bodennutzung, die derzeitige und künftig geplante Funktion wie zum Beispiel die Nutzung als land- oder forstwirtschaftliche Fläche (q),

-          landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen, insbesondere über landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (v),

-          etwaige naturbedingte Risiken, zum Beispiel in Form von Überschwemmungen, Erdrutschen und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände (y),

-          atmosphärische Bedingungen, also physikalische Bedingungen in der Atmosphäre (z),

-          meteorologische Konditionen wie Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung oder die Windgeschwindigkeit und Windrichtung (z1),

-          Informationen über spezifische ökologische Bedingungen einzelner Gebiete (z5),

-          die geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten (z6),

-          die mineralischen Bodenschätze (z8)

2. Zugangsgrenzen

§ 12 GeoZG schränkt den Zugangsanspruch in mehrfacher Hinsicht ein.19 Für Geodaten, die über Suchdienste abgerufen werden können iSd § 6 Abs. 1 Nr. 1 GeoZG, ist der Zugangsanspruch ausgeschlossen, wenn die Datennutzung „nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann“ (§ 12 Abs. 1 GeoZG). Für sonstige Netzdienste iSd § 6 Abs. 1 Nr. 2-5 GeoZG ist eine Bereitstellung von Geodaten gemäß § 12 Abs. 2 GeoZG nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 sowie § 9 des Umweltinformationsgesetzes (UIIG) ausgeschlossen. Von besonderem Interesse ist dabei der von § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG gewährleistete Schutz personenbezogener Daten. Hiernach scheidet ein Zugang auf Geodaten aus, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart (a) und dadurch „Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden“ (b).20

a) Personenbezug

Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.21 Für die Identifizierbarkeit einer natürlichen Person ist wiederum zu berücksichtigen, ob die Heranziehung zusätzlicher Informationen „nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich“ ist.22 Soll das Kriterium der Identifizierbarkeit typischen Gefährdungslagen für die informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen, spricht viel für eine typisierte Betrachtung, die die Kriterien der Zumutbarkeit und Vorhersehbarkeit miteinander kombiniert. Dementsprechend sind nicht nur die Möglichkeiten der datenverarbeitenden Stelle („relative Theorie“) oder die Kenntnisse irgendeines Dritten („absolute Theorie“) zu berücksichtigen.23 Stattdessen sind – im Anschluss an die nunmehr (wohl) herrschende Meinung – auf all diejenigen Mittel abzustellen, die die datenverarbeitende Stelle oder eine andere Person „nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich nutzen werden.“24 Nach der Auffassung des EuGH müssen die dabei gebrauchten Mittel allerdings rechtlich zulässig und vernünftig sein.25

Auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses des Personenbezuges dürfte es sich bei zahlreichen Geodaten um personenbezogene Daten handeln. Zwar zielen Geodaten nicht auf personelle Informationen, lassen aber gewissermaßen „bei Gelegenheit“ Rückschlüsse auf eine Person zu.26 Das gilt insbesondere dann, wenn Geodaten systematisch unter Rückgriff auf Big Data ausgewertet werden. Hier dürften bereits geringe Datenmengen ausreichen, um Schlüsse über den Datenurheber, vorliegend: den landwirtschaftlichen Betrieb, zuzulassen27.

Das betrifft insbesondere betriebliche Basisdaten, also Informationen über die Lage, die Größe und zum Beispiel den Viebestand eines landwirtschaftlichen Betriebes.28 Gleiches kann für Luft- und Satellitenaufzeichnungen angeführt werden, die im Privateigentum befindliche Grundstücke abbilden und zum Beispiel mit einer Adresse verknüpft oder sie durch die Zuweisung von raumbezogener Informationen georeferenziert werden.29 Im ersten Fall sind rechtliche Eigenschaften und Beziehungen von Privaten betroffen. Im zweiten Fall können tatsächliche Einblicke in das Privatleben individualisierbarer Personen gewonnen werden, was die Zuordnung zu personenbezogenen Daten rechtfertigt. Auch bei sonstigen kleinräumigen Geodaten werden sich Informationen auf einzelne Grundstücke beziehen lassen, weshalb von einem Personenbezug auszugehen ist.30 Das ist beispielsweise anzunehmen für Bodeninformationen, also Daten über die Tiefe, Textur, Struktur des Bodens oder dessen Anteil an organischem Material, seine Steinigkeit oder die erwartete Wasserspeicherkapazität. Sofern diese Daten auf konkrete Grundstücke bezogen werden können, lassen sie durchaus einen Rückschluss auf Verhaltensweisen, etwa Anbau- und Produktionsverfahren, zu und sind daher als personenbezogene Daten zu qualifizieren.31 Hier können allenfalls Aggregierungen den Personenbezug nehmen, indem grundstücksbezogene Daten von mehreren Grundstücken zusammengefasst werden.32

Im Zweifelsfall sollte von einem Personenbezug ausgegangen werden. Dafür spricht zum einen ein größtmöglicher Schutz grundrechtlicher Rechtspositionen und Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass zahlreiche Informationen im Lichte niedrigschwellig verfügbarer Big Data häufig Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen.33

b) Interessenabwägung (§ 12 Abs. 2 GeoZG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG)

Handelt es sich um personenbezogene Daten, ist der Zugang gemäß § 12 Abs. 2 GeoZG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG nur ausgeschlossen, wenn dadurch „Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden“. Das macht eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall erforderlich.34 Dabei sind die Belastungsintensität des durch die Datenverarbeitung hervorgerufenen Grundrechtseingriffs einerseits gegen das öffentliche Bereitstellungsinteresse sowie private Nutzungsinteresse an den Daten andererseits gegeneinander abzuwägen.35

Für eine erhöhte Belastungsintensität wird man berücksichtigen müssen, dass die Betroffenen der Datenerhebung in der Regel nicht ausweichen können und zudem für die Datenerhebung häufig keine Veranlassung gegeben haben.36 Hinzu tritt der Umstand, dass Geodaten gewöhnlich ohne Kenntnis der betroffenen Personen erhoben und verarbeitet werden.37 Angesichts der erwartbaren mehrfachen Verwendung der Daten wird man ferner Summierungseffekte einkalkulieren müssen.38 Die Figur des additiven Grundrechtseingriffs39, die jüngst auch vom Bundesverfassungsgericht Berücksichtigung fand40, bietet die dogmatische Grundlage dafür.41

Gegen eine erhöhte Belastungsintensität ließe sich demgegenüber im Anschluss an den in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung etablierten Sphären-Gedanken berücksichtigen42, dass die Daten aufgrund ihres Gebietsbezugs einen allenfalls geringen Aufschluss über persönlichkeitsbildende Faktoren geben, im Sinne der Sphären-Theorie häufig nur der Sozialsphäre entstammen.43 Auch wenn die Aussagekraft der Sphärentheorie angesichts automatisierter Datenverarbeitung und spätestens seit Big Data nicht überbewertet werden darf44, bleibt sie als ein Abwägungsfaktor relevant. Sind die Daten ferner bereits öffentlich verfügbar, ist dies ebenso ein Indikator für einen nur geringen Eingriff.45 Daneben kann von einer geringen Belastungsintensität ausgegangen werden, sofern und soweit die Daten durch eine Verpixelung hinreichend anonymisiert wurden.46

Auf Seiten der mit der Datenverwendung verbundenen Interessen wird man hingegen auf den Gedanken der Ressourcenschonung abstellen können47, der mittelbar einen umwelt- und naturschützenden Effekt besitzt und damit sogar verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Das Ziel einer erhöhten landwirtschaftlichen Produktivität und effizienten und damit nachhaltigen Ressourcennutzung genießt mit Art. 39 I lit. a AEUV sowie Art. 11 AEUV auch unionsrechtlichen Rang. Insoweit wird es zukünftig darauf ankommen, den Nutzeffekt verschiedener Geodaten für eine ressourcenschonende Landwirtschaft zu konkretisieren, um über handfestere Abwägungsfaktoren zu verfügen.

IV. Fazit

Der Zugang zu Geodaten leidet gegenwärtig daran, dass sich hinsichtlich des Personenbezuges von Geodaten nur in begrenztem Umfang allgemeinverbindliche Aussagen treffen lassen. Dadurch lässt es sich nur schwer vorhersehen, welche Zugangsgrenzen für den Zugang zu Geodaten existieren. Selbst dort, wo der Personenbezug bejaht wird, ist die Grenzziehung des Zugangsanspruchs im konkreten Einzelfall von komplexen Abwägungs- und Wertungsfragen abhängig,48 grundsätzliche Aussagen zu Grenzen des Zugangsanspruchs sich also nur schwer treffen lassen. Der Mangel an allgemeinverbindlichen Aussagen zur Reichweite des Zugangsanspruchs verschärft sich angesichts der unterschiedlichen Regelungsstandards in Bund und Ländern. Das betrifft insbesondere den Grad der Beeinträchtigung der Interessen des von der Offenlegung personenbezogener Daten Betroffenen.49 Der von der Praxis geforderte niedrigschwellige und standardisierte Zugang zu Geodaten ist gegenwärtig also noch nicht gewährleistet.

 



* Dieser Beitrag ist entstanden im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekts „Agrarsysteme der Zukunft: DAKIS - Digitales Wissens- und Informationssystem für die Landwirtschaft“.

1 Lea Kliem et al., Digitalisierung der Landwirtschaft, Chancen und Risiken für den Natur- und Umweltschutz, Schriftenreihe des IÖW 222/22, S. 16.
2 Boll, Was KI für eine nachhaltige Entwicklung leisten kann, Digitale Welt 2022, 20; Boll, S./Schnell, M. et al., Mit Künstlicher Intelligenz zu nachhaltigen Geschäftsmodellen, S. 8 f.; Härtel, NuR 2020, 439 (441); Svenja Mohr/Rainer Kühl, in: M. Gandorfer et al. (Hrsg.), Digitalisierung für Mensch, Umwelt und Tier, 2020, S. 193 (194); Wilde-Detmering, Der Tracker im Trecker – Rechtliche Herausforderungen auf dem Weg zur Landwirtschaft 4.0, InTeR 2019, 174 (175).
3 Härtel, NuR 2020, 439 (442).
4 Härtel, NuR 2019, 577 (582).
5 Vgl. Deutscher Bauernverband, Landwirtschaft 4.0 – Chancen und Handlungsbedarf, 2016, S. 2.
6 Martini, Geodaten als Rohstoff der digitalen Welt, in: ders./Georg Thiel/Astrid Röttgen (Hrsg.), Geodaten und Open Government – Perspektiven digitaler Staatlichkeit, 2014, S. 1.
7 Deutscher Bauernverband, Landwirtschaft 4.0 – Chancen und Handlungsbedarf, 2016, S. 2.
8 Deutscher Bauernverband, Landwirtschaft 4.0 – Chancen und Handlungsbedarf, 2016, S. 2.
9 Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (36).
10 Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (37).
11 Siehe ausf. Kutterer, Geoportal.de – Schaufenster der GDI-DE, in: Martini/Georg Thiel/Astrid Röttgen (Hrsg.), Geodaten und Open Government – Perspektiven digitaler Staatlichkeit, 2014, S. 15 ff.
12 Vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 GeoZG.
13 Vgl. auch Damm, Der Zugang zu staatlichen Geodaten als Element der Daseinsvorsorge, 2017, S. 198.
14 Vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 GeoZG Bbg; § 5 Abs. 1 S. 2 GeoZG NRW; Damm, Der Zugang zu staatlichen Geodaten als Element der Daseinsvorsorge, 2017, S. 199–203.
15 Vgl. § 13 Abs. 1 GeoZG NRW; Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (37 f.).
16 Martini, Geodaten als Rohstoff der digitalen Welt, in: ders./Georg Thiel/Astrid Röttgen (Hrsg.), Geodaten und Open Government – Perspektiven digitaler Staatlichkeit, 2014, S. 1 (3).
17 Siehe zu diesen Kriterien Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (32).
18 Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (28 f.).
19 Siehe dazu Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (39 ff).
20 Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (40) weisen darauf hin, dass die Länder diesen zugangsfreundlichen Ansatz teilweise nicht umgesetzt haben, wo teilweise jede Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen genügen soll, um den Zugangsanspruch zu verwehren, siehe zB nur § 12 Abs. 3 Nr. 1 GeoZG Bbg. Kritisch zum Regelungsansatz des Bundes Polenz, NVwZ 2010, 485 (487), da eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen von Art. 13 II 2 der INSPIRE-Richtlinie nicht gefordert wird.
21 Zum Begriff des Personenbezugs bzw. der Personenbeziehbarkeit siehe auch Hermerschmidt, Geodaten als personenbezogene Daten, in: Martini/Georg Thiel/Astrid Röttgen (Hrsg.), Geodaten und Open Government – Perspektiven digitaler Staatlichkeit, 2014, S. 81 (85 ff.).
22 Siehe nur Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2. Aufl. (2022), Art. 4 DS-GVO Rn. 15.
23 Siehe ausführlich zu den unterschiedlichen Theoriesträngen („relative“ und „absolute Theorie“), die hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmbarkeit vertreten werden m. w. N. Eßer, in: ders./Kramer/v. Lewinski (Hrsg.), DSGVO-BDSG, 7. Aufl. (2020), Art. 4 Rn. 20; Karg, in: Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Rn. 58–60 sowie Ziebarth, in: Sydow/Marsch (Hrsg.), DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. (2022), Art. 4 DS-GVO Rn. 33–40.
24 Karg, in: Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 DSGVO Rn. 61; dafür auch Klar/Kühling, in: DSGVO-BDSG, 2. Aufl. (2018), Art. 4 DSGVO Rn. 26.
25 EuGH, 19.10.2016, ECLI:EU:C:2016:779, Rn. 49; siehe dazu auch Karg, in: Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 DSGVO Rn. 61.
26 Damm, Der Zugang zu staatlichen Geodaten als Element der Daseinsvorsorge, 2017, S. 343 f.
27 Härtel, Gutachten zum Thema „Europäische Leitlinien bzw. Regeln für Agrardaten“, 2020, S. 35.
28 Vgl. auch Härtel, Gutachten zum Thema „Europäische Leitlinien bzw. Regeln für Agrardaten“, 2020, S. 32.
29 Klar/Kühling, in: DSGVO-BDSG, 2. Aufl. (2018), Art. 4 DSGVO Rn. 38; siehe dazu Damm, Der Zugang zu staatlichen Geodaten als Element der Daseinsvorsorge, 2017, S. 351–355.
30 Hermerschmidt, Geodaten als personenbezogene Daten, in: Martini/Georg Thiel/Astrid Röttgen (Hrsg.), Geodaten und Open Government – Perspektiven digitaler Staatlichkeit, 2014, S. 81 (87).
31 So auch Härtel, Gutachten zum Thema „Europäische Leitlinien bzw. Regeln für Agrardaten“, 2020, S. 31 f.
32 Weichert, DuD 2009, 347 (351) schlägt die Zusammenfassung der Daten von 10 Grundstücken vor; ähnlich auch Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2. Aufl. (2022), Art. 4 DS-GVO Rn. 23.
33 Härtel, Gutachten zum Thema „Europäische Leitlinien bzw. Regeln für Agrardaten“, 2020, S. 32.
34 Polenz, NVwZ 2010, 485 (487).
35 Haase, Datenschutzrechtliche Fragen des Personenbezugs, 2015, S. 103 f; Polenz, NVwZ 2010, 485 (487); ausführlich zu verschiedenen Abwägungstopoi im Rahmen der Verarbeitung von Geodaten siehe Klar, Datenschutzrecht und die Visualisierung des öffentlichen Raums, 2012, S. 85 ff.
36 Klar, Datenschutzrecht und die Visualisierung des öffentlichen Raums, 2012, S. 90.
37 Damm, Der Zugang zu staatlichen Geodaten als Element der Daseinsvorsorge, 2017, S. 344 f.
38 Dafür auch Klar, Datenschutzrecht und die Visualisierung des öffentlichen Raums, 2012, S. 92 ff.; Wicker, MMR 2012, 788 (790 f.).
39 Brade, Additive Grundrechtseingriffe – ein Beitrag zur Grundrechtsdogmatik, 2020, passim.
40 BVerfG, 19.11.2021, 1 BvR 971/21, Rn. 137: Berücksichtigung der „Gesamtbelastung“ der pandemiebedingten Grundrechtseingriffe für die Ermittlung der Intensität eines Grundrechtseingriffs.
41 Vgl. auch Wicker, MMR 2012, 788 (790).
42 In diesem Sinne bereits BVerfGE 65, 1 (45): „(…) insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein ‚belangloses‘ Datum mehr.“ Hierzu und zur Sphärentheorie siehe Haase, Datenschutzrechtliche Fragen des Personenbezugs, 2015, S. 106 f.
43 Sowohl für die Berücksichtigung des Sphärengedankens als auch des Sensibilitätsgrades der Daten Klar, Datenschutzrecht und die Visualisierung des öffentlichen Raums, 2012, S. 85–87.
44 Zur eingeschränkten Aussagekraft der Sphärentheorie Haase, Datenschutzrechtliche Fragen des Personenbezugs, 2015, S. 106 f.
45 Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (41).
46 So auch Weichert, DuD 2009, 347 (351), der davon ausgeht, dass „bei Orthofotos ab einer Pixelgröße von 40 cm oder einer Kartendarstellung in einem Maßstab von 1:10.000 und gröber“ in der Regel keine schutzwürdigen Belange verletzt werden, „wenn nicht besondere Umstände hinzukommen wie z.B. eine umfangreiche Datenverschneidung oder die Darstellung sensibler Sachverhalte.“
47 Für eine Berücksichtigung der gesellschaftlichen Relevanz des Datenumgangs im Rahmen der Abwägung Klar, Datenschutzrecht und die Visualisierung des öffentlichen Raums, 2012, S. 91.
48 Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (41)
49 Neumann/Neumann, BauR 2017, 26 (41).