Grundstudium
Das Grundstudium dauert drei Semester und wird studienbegleitend durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums.
Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Leistungsüberprüfung. Sie wird in Form von Vorlesungsabschlussklausuren in den Hauptrechtsgebieten und Grundlagenfächern durchgeführt.
Vorlesungsabschlussklausuren | ||
Hauptrechtsgebiete | Zivilrecht | Grundkurse I, II und III |
Strafrecht | Grundkurse I, II und III | |
Öffentliches Recht | Grundkurse I, II und III | |
Grundlagenfächer | Rechtsphilosophie, Logik im Recht, Europäische Rechtsgeschichte, Römische Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie (falls angeboten) |
Zur Zwischenprüfung gehört außerdem eine Hausarbeit für Anfänger und Anfängerinnen aus den Hauptrechtsgebieten. Hausarbeiten sind von den Studierenden während der vorlesungsfreien Zeit selbstständig anzufertigen.
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Studierenden bis zum Ende des 3. Fachsemesters sechs Vorlesungsabschlussklausuren aus den Hauptrechtsgebieten (zwei aus jedem Hauptrechtsgebiet und mindestens eine, höchstens zwei von den Grundkursen III), eine Vorlesungsabschlussklausur aus einem der Grundlagenfächer und eine bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters abgegebene Hausarbeit für Anfänger und Anfängerinnen aus einem der Hauptrechtsgebiete absolviert bzw. angefertigt haben, die mindestens mit der Note "ausreichend" (4 Punkte) bewertet wurde.
§ 24 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 6. Juli 2016 (SPO 2016) lautet auszugsweise:
(1) Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können sie wiederholt werden, Vorlesungsabschlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Hausarbeiten für Anfänger und Anfängerinnen können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden.
(2) […]
(3) Darüber hinaus können nicht bestandene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folgesemestern nachgeholt werden, spätestens aber im fünften Fachsemester.
Diese Fristen verlängern sich nach § 2 HPandV um jeweils ein Semester.
Hinweis: Der Studienverlaufsplan sieht vor, dass alle für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen regulär bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters absolviert werden. Sowohl die Inanspruchnahme der Wiederholungfristen in § 24 SPO 2016 als auch die Inanspruchnahme der Fristverlängerung nach § 2 HPandV könnte im Einzelfall gegebenenfalls negative Folgen im Hinblick auf folgende Aspekte haben: BAföG-Förderung, Erwerb des in den Studiengang integrierten LL.B., Wahrnehmung des Freiversuchs im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung usw. Wenn Sie sich insoweit unsicher sind, lassen Sie sich bitte individuell von der Studienfachberatung beraten.