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Übergangsregelungen in § 55 SPO 2019

Abs. 2: "Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft nach dem 30.09.2020 aufnehmen."

  • Studienbeginn ab dem Wintersemester 2020/2021, Immatrikulation in das 1. Fachsemester (FS)
  • Wechsel in den Studiengang Rechtswissenschaft zum Wintersemester 2020/2021, Immatrikulation in das 1. FS + zum höheren Fachsemester
  • Hochschulwechsel an die EUV in den Studiengang Rechtswissenschaft zum Wintersemester 2020/2021, Immatrikulation zum höheren Fachsemester

Abs. 3 Satz 1: "Studierende, die ihr Studium in diesem Studiengang vor dem 01.10.2020 aufgenommen und die Zwischenprüfung bereits bestanden haben, legen ihre Prüfungen nach den zum Zeitpunkt ihrer Immatrikulation geltenden Vorschriften, spätestens bis zum 30.09.2022, ab."

Die Beendigung des Studiums nach Maßgabe der SPO 2016 (i.d.F. der Änderungssatzung!) ist spätestens bis zum 30.09.2022 möglich:

  • Leistungskontrollen im Hauptstudium: eine Klausur in der Übung genügt
  • Universitäre Schwerpunktbereichsausbildung/-prüfung: ohne EuR-Klausur 
  • Zur Anmeldung beim GJPA zur staatlichen Pflichtfachprüfung siehe FAQ 5.

Abs. 3 Satz 2: "Sie können beim Prüfungsamt eine schriftliche und unwiderrufliche Erklärung abgeben, das Studium und die Prüfungen entsprechend dieser Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung fortzuführen und abzuschließen."

Ein freiwilliger vorzeitiger Wechsel zur SPO 2019 führt automatisch auch zum Wechsel zur PO-Bachelor 2019. Die Vorteile des vorzeitigen Wechsels bzw. der SPO 2019 sind:

  • bessere Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung durch höhere Anforderungen schon im Studium
  • Universitäre SPB-Prüfung:
    • Wiederholungsversuch: Wahl eines anderen SPB bei Nichtbestehen der SPB-Hausarbeit
    • Freiversuch & Notenverbesserung

Beendigung des Studiums nach Maßgabe der SPO 2019:

  • Leistungskontrollen im Hauptstudium: zwei Klausuren in der Übung
  • Universitäre Schwerpunktbereichsausbildung/-prüfung: Klausur im EuR (5. FS)

Abs. 4: "Studierende, die ihr Studium in diesem Studiengang vor dem 01.10.2020 aufgenommen und die Zwischenprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden haben, legen ihre Prüfungen für die Zwischenprüfung nach den zum Zeitpunkt ihrer Immatrikulation geltenden Vorschriften, spätestens bis zum 30.09.2022, ab. Mit Bestehen der Zwischenprüfung werden das Studium und die Prüfungen nach dieser Studien- und Prüfungsordnung fortgeführt und abgeschlossen."

Die Beendigung des Grundstudiums nach Maßgabe der SPO 2016 (i.d.F. der Änderungssatzung!) ist spätestens bis zum 30.09.2022 möglich:

  • Zwischenprüfung: 6 Vorlesungsabschlussklausuren in den Hauptrechtsgebieten
  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Ablegung der letzten zwischenprüfungsrelevanten Prüfung
    • bei Klausuren: Tag der Prüfung, nicht Tag der Notenbekanntgabe
    • bei der Hausarbeit für AnfängerInnen: Ausgabetermin, nicht Tag des Abgabetermins

Ab bestandener Zwischenprüfung gilt für alle weiteren Leistungen die SPO 2019.

Abs. 5: "Die Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 06.07.2016 tritt zum 30.09.2022 außer Kraft."

Alle, die ihr Studium nicht bis zum 30.09.2022 abschließen, beenden ihr Studium ab dem 01.10.2022 nach Maßgabe der SPO 2019. Zur Anmeldung beim GJPA zur staatlichen Pflichtfachprüfung siehe FAQ 5.

Bei bis zum 30.09.2022 bereits bestandener Zwischenprüfung gilt die SPO 2019 dann für alle weiteren Leistungen; bei noch nicht bestandener Zwischenprüfung gilt die SPO 2019 für alle Leistungen.

Bei bis zum 30.09.2022 bereits bestandener universitärer Schwerpunktbereichsprüfung gilt die SPO 2019 dann für alle weiteren Leistungen, die noch für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlich sind; bei noch nicht bestandener universitärer Schwerpunktbereichsprüfung gilt die SPO 2019 auch für die Leistungen im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

>>> Fallbeispiele zu Abs. 5 und FAQ

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