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Praktikum

Durchführung des Praktikums

Die gesetzliche Grundlage für die praktische Studienzeit bildet § 6 Abs. 1 Nr. 7 BbgJAG i.V.m. § 2 BbgJAO.

Viadrina-Studenten9-2013_MG_9361 ©Heide Fest Pressestelle

1. Ziel des Praktikums

Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennenlernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.

2. Dauer des Praktikums

Das Praktikum dauert 3 Monate bzw. 13 Wochen. Es soll möglichst bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden. Die Mindestdauer des Praktikums bei einer Stelle sollte vier Wochen nicht unterschreiten. Das Praktikum ist grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren. Als solche zählt auch ein universitäres Urlaubssemester, das nachzuweisen ist.

3. Praktikantenstellen

Das Praktikum kann bei Gerichten, Staatsanwaltschaften (einschließlich Amtsanwaltschaft), Ver­wal­tungs­be­hör­den des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffent­lichen Rechts, bei Rechtsanwälten, Notaren sowie bei Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirt­schafts­unternehmen sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch im Ausland abgeleistet werden. Der Ausbilder muss Volljurist sein bzw. bei praktischen Studienzeiten im Ausland eine entsprechende Qua­li­fi­ka­tion besitzen und einen juristischen Beruf (rechtsanwendend, rechtsberatend oder richterlich) ausüben (in der Regel bei­spiels­weise nicht: Abgeordneter). Die Studierenden können zeitweise auch anderen Mitarbeitern zugeordnet werden, wenn dies zweckmäßig ist, um die Aufgaben und Geschäftsabläufe der Praktikantenstelle ver­ständ­lich zu machen.

Wie finde ich eine Praktikantenstelle?

Im Regelfall wenden Sie sich rechtzeitig - möglichst sechs Wochen vor Vorlesungsende - unter Angabe des gewünschten Zeitraums direkt an die von Ihnen gewünschte Stelle, z.B. eine Rechtsanwältin, ein Gericht, eine Behörde, eine Gewerkschaft, ein Industrieunternehmen usw. Vom Landgericht Frankfurt (Oder) gibt es z.B. ein Vordruck für die Beantragung eines Praktikums.

Hilfreiche Adressen sind auf der Homepage des GJPA zu finden. Anschriften von Behörden des Landes Brandenburg bzw. der Kommunen sind im Internet unter www.service.brandenburg.de eingestellt.

Das Career Center der Viadrina unterstützt Sie gern bei der Suche nach Praktikumsstellen und bei den Bewerbungsunterlagen; hilfreich können dabei auch dessen Stellenportal oder der Stellenmarkt Deutscher AnwaltVerein sein.

4. Auslandspraktikum

Das gesamte Praktikum kann im Ausland absolviert werden. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei einem Inlandspraktikum. Die vorlesungsfreie Zeit beginnt, falls die Studierenden in dem betreffenden Se­mes­ter an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert sind, mit dem Vorlesungsende an der ausländischen Gast­uni­ver­si­tät. Dementsprechend endet die vorlesungsfreie Zeit mit dem Beginn der Vorlesungen an der Uni­ver­si­tät, an der die Studierenden das Studium fortsetzen.

Bei der Finanzierung des Auslandspraktikums unterstützt das Career Center mit Erasmus+ Stipendien für Auslandspraktika.

5. Nachweis des Praktikums

Die Praktikumsstellen erteilen den Studierenden nach Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums, die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Qualifikation des Ausbilders (vgl. 3.) aus­weist. Eine Leistungsbewertung unterbleibt.

6. Inhalt und methodische Gestaltung des Praktikums

Dem Ausbilder obliegt die inhaltliche und methodische Gestaltung des Praktikums. Die Studierenden sollen entsprechend ihrem Ausbildungsstand praktisch mitarbeiten.

Die Studierenden sind in der Praktikumsstelle insbesondere vertraut zu machen mit

  • dem Geschäftsablauf,
  • den wesentlichen Arbeitsmitteln,
  • den wesentlichen Entscheidungs- und Handlungsformen,
  • den Verfahrensabläufen.

7. Präsenzpflicht

Der Leiter der Praktikantenstelle legt den zeitlichen Umfang der Präsenzpflicht der Studierenden fest. Der Praktikumsnachweis ist zu versagen, wenn infolge von Säumnis der Studierenden eine sachgemäße Aus­bil­dung nicht festgestellt werden kann.

8. Befreiung

Gemäß § 6 Abs. 2 BbgJAG kann von dem Erfordernis eines dreimonatigen Praktikums ganz oder teilweise abgesehen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Studierenden bereits über einschlägige Berufserfahrung verfügen. Entsprechende Anträge richten Sie bitte unter Beifügung von Belegen an:

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin
Tel.: 030/9013-3395
Fax: 030/9013-2012

9. Gesonderte Anerkennung?

Einer gesonderten Anerkennung des Praktikums durch das GJPA bedarf es nicht. Studierende der Rechts­wis­sen­schaften können in der Regel selbst ausreichend feststellen, ob die gesetzlichen Voraus­set­zun­gen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn das Praktikum bei einer der oben genannten Stellen abgeleistet wurde. Bei dennoch verbleibenden Zweifelsfragen zum Praktikum wenden Sie sich an die oben genannte Adresse des GJPA.

10. Anerkennung des Praktikums im Rahmen des integrierten Bachelor-Abschlusses

Das Career Center führt die Anerkennung der Pflichtpraktika im Rahmen des "Bachelor of Laws" im Auftrag des Prü­fungs­aus­schus­ses durch. Dazu reichen Sie einen Praktikumsbericht und die Bestätigung des Prak­ti­kums­gebers über die Ableistung des Praktikums ein. Nähere Informationen sowie die Praktikumsrichtlinie finden Sie auf der Homepage des Career Centers.

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