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Notenskala

Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 9 BbgJAG i. V. m. § 1 der Verordnung des Bundes­ministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 dieser Verordnung hat zurzeit folgenden Wortlaut:

"§ 1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen lie­gen­de Leistung = 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen An­for­de­run­gen entspricht = 7 bis 9 Punkte
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durch­schnitt­li­chen An­for­de­run­gen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte“.

 

 

 

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