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Darstellung der Änderung der SPO hinsichtlich der Fristen für die Zwischenprüfungsleistungen ab 1.10.2016*

bisher neu ab 1.10.2016
§ 24
Wiederholung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung
§ 24
Wiederholung und Fristen für die Zwischen­prüfungsleistungen
(1) Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht be­standen sind oder als nicht bestan­den gel­ten, können sie wiederholt werden, Vorle­sungsab­schluss­klausuren jedoch nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Hausarbeiten für Anfänger können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden. (1) Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht be­standen sind oder als nicht bestan­den gel­ten, können sie wiederholt werden, Vorle­sungsab­schluss­klausuren jedoch nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Hausarbeiten für Anfänger und Anfängerinnen können bis zum Beginn der Vor­le­sungs­zeit des fünften Fachsemesters wieder­holt werden.
(2) Eine Wiederholung der Vorlesungsab­schluss­klausuren in den Grundkursen II und III erfolgt in der der jeweiligen Lehrver­anstal­tung unmittelbar nach­folgenden vorle­sungs­freien Zeit. Einer er­neu­ten An­meldung dazu bedarf es unabhängig von der Teil­nahme an der ersten Klausur nicht. (2) Eine Wiederholung der Vorlesungsab­schluss­klausuren in den Grundkursen II und III sowie der Klausuren zu den Grundlagenfächern erfolgt in der der jeweiligen Lehrver­anstal­tung unmittelbar nach­folgenden vorle­sungs­freien Zeit. Einer er­neu­ten An­meldung dazu bedarf es unab­hängig von der Teil­nahme an der ersten Klausur nicht.
(3) Darüber hinaus können nicht bestan­dene Vor­lesungsabschlussklausuren in den Folge­semes­tern nachgeholt werden, spä­testens aber im fünf­ten Fach­semester. (3) Darüber hinaus können nicht bestan­dene Vor­lesungsabschlussklausuren in den Folge­semes­tern nachgeholt werden, spä­testens aber im fünf­ten Fach‏semester.
4) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht be­stan­den, wenn der Studierende
  • bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünf­ten Fachsemesters keine Hausarbeit erfolg­reich angefertigt oder
  • die in § 21 gefor­derte Min­destzahl von Klau­suren, selbst unter Inan­spruchnahme der Wiederho­lungsmöglich­kei­ten nach den Absätzen 2 und 3, nicht bestan­den hat.
gelöscht, da nach dem BbgHG kein endgültiges Nichtbestehen aufgrund von Fristablauf vorgesehen ist
(5) Studierenden, die das Überschreiten der in Ab­satz 4 festgelegten Prüfungsfrist nicht zu vertreten haben, gewährt der Prüfungsaus­schuss eine an­ge­messene Ver­längerung. (4) Studierenden, die das Überschreiten der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Prüfungsfristen nicht zu vertreten haben, gewährt der Prüfungsaus­schuss auf Antrag, dem entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung beizufügen sind, eine an­ge­messene Verlängerung. Bei krank­heits­be­ding­ter Fristüberschreitung ist ein ärztliches Attest vor­zu­legen. Der Prüfungs­ausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines fachärztlichen Attests oder eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
neu eingefügt:

§ 25 Verpflichtende Studienfachberatung

(1) Bei Überschreiten der in § 24 Abs. 1 und 3 angegebenen Fristen, die der oder die Studierende zu ver­tre­ten hat, ist der oder die Studierende verpflichtet, an einer Studienfachberatung gem. §§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 3 Satz 1 BbgHG teilzunehmen. § 24 Abs. 4 bleibt davon unberührt.
(2) Ziel der verpflichtenden Studienfachberatung nach Abs. 1 ist der Abschluss einer Studienverlaufs­ver­ein­barung zwischen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem oder der Studierenden unter angemessener Berücksichtigung seiner oder ihrer persönlichen Situation. Die Studienverlaufs­ver­ein­barung ist spätestens zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, das auf den Fristablauf gemäß  § 24 Abs. 1 und 3 folgt, abzuschließen.
(3) Die Vereinbarung basiert auf der Analyse des bisherigen Studienverlaufs und enthält mindestens An­ga­ben zu folgenden Punkten:
  1. Übersicht der noch fehlenden Prüfungsleistungen für das Bestehen der Zwischenprüfung nach
    § 21,
  2. Fristen, innerhalb derer die noch fehlenden Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Dabei ist die Regelerbringung von höchstens der regulären Gesamtsumme der Semesterwochenstundenzahl in Vollzeitsemestern bzw. in Studienjahren eines Teilzeitstudiums zu beachten.
  3. Hinweis, dass die Nichteinhaltung der Studienverlaufsvereinbarung die Exmatrikulation gemäß
    § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BbgHG zur Folge hat. Sofern sich aus der Analyse des Studienverlaufs die Notwendigkeit weiterer zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeigneter Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3 S. 3 BbgHG ergibt, sind diese in der Studienverlaufsvereinbarung ebenfalls fest­zu­halten.
(4) Die verpflichtende Studienfachberatung findet in Form eines persönlichen Gesprächs statt. Zur Vor­be­rei­tung auf dieses Gespräch kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Studien­fach­berater oder -beraterinnen der Fakultät um Unterstützung bitten. Das betrifft insbesondere die Analyse des bisherigen Studienverlaufs und die Feststellung der für die Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungs­leistungen.
(5) Der oder die Studierende wird während des auf das Fristende gemäß § 24 Abs. 1 und 3 folgenden Se­mes­ters schriftlich zur verpflichtenden Studienfachberatung eingeladen. Mit der Einladung ist bereits darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BbgHG die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt, wenn:
  • der oder die Studierende ohne unverzüglich nachgewiesenen triftigen Grund nicht bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, in dem die Einladung erfolgt, zur Studienfachberatung erscheint,
  • der oder die Studierende den Abschluss der aus der Studienfachberatung folgenden Studien­verlaufs­verein­barung ablehnt oder
  • der oder die Studierende die in der Studien­verlaufs­verein‏­barung festgelegten Anforderungen gemäß Abs. 3 ohne unverzüglich nachgewiesenen triftigen Grund nicht erfüllt hat.
(6) Im Falle des Nichterscheinens zur verpflichtenden Studienfachberatung oder der Nichteinhaltung der Studienverlaufsvereinbarung aus triftigem Grund ist der Nachweis des triftigen Grundes unverzüglich und in schriftlicher Form gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erbringen. Im Falle von Krankheit als triftigem Grund ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Berücksichtigung sonstiger triftiger Gründe muss schriftlich und unter Vorlage entsprechender Nachweise beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Er­kennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, ist ein neuer Termin für eine Studien­fach­beratung oder eine neue Studienverlaufsvereinbarung abzuschließen. Der Prüfungs­aus­schuss kann seine Entscheidungskompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen.
(7) Die Studienverlaufsvereinbarung ist in zwei Ausfertigungen von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses und dem  oder der Studierenden zu unterzeichnen, von denen eine Ausfertigung der Studierende erhält.
(8) Lehnen die Studierenden den Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung ab, schließen sie eine solche nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 2 ab oder haben die Studierenden auch nach Ablauf einer in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Frist nicht die für das erfolgreiche Bestehen der Zwischen­prüfung erforderlichen Prüfungsleistungen erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nach­ge­wiesen, so werden sie gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BbgHG exmatrikuliert. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung der Frist von den Studierenden nach Maßgabe des Abs. 6 nicht zu vertreten ist.

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* Die Studien- und Prüfungsordnung wird zum 1.10.2016 in Kraft treten.

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