Darstellung der Änderung der SPO hinsichtlich der Fristen für die Zwischenprüfungsleistungen ab 1.10.2016*
bisher | neu ab 1.10.2016 |
§ 24 Wiederholung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung |
§ 24 Wiederholung und Fristen für die Zwischenprüfungsleistungen |
(1) Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können sie wiederholt werden, Vorlesungsabschlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Hausarbeiten für Anfänger können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden. | (1) Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können sie wiederholt werden, Vorlesungsabschlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Hausarbeiten für Anfänger und Anfängerinnen können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden. |
(2) Eine Wiederholung der Vorlesungsabschlussklausuren in den Grundkursen II und III erfolgt in der der jeweiligen Lehrveranstaltung unmittelbar nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit. Einer erneuten Anmeldung dazu bedarf es unabhängig von der Teilnahme an der ersten Klausur nicht. | (2) Eine Wiederholung der Vorlesungsabschlussklausuren in den Grundkursen II und III sowie der Klausuren zu den Grundlagenfächern erfolgt in der der jeweiligen Lehrveranstaltung unmittelbar nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit. Einer erneuten Anmeldung dazu bedarf es unabhängig von der Teilnahme an der ersten Klausur nicht. |
(3) Darüber hinaus können nicht bestandene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folgesemestern nachgeholt werden, spätestens aber im fünften Fachsemester. | (3) Darüber hinaus können nicht bestandene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folgesemestern nachgeholt werden, spätestens aber im fünften Fachsemester. |
4) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Studierende
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gelöscht, da nach dem BbgHG kein endgültiges Nichtbestehen aufgrund von Fristablauf vorgesehen ist |
(5) Studierenden, die das Überschreiten der in Absatz 4 festgelegten Prüfungsfrist nicht zu vertreten haben, gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Verlängerung. | (4) Studierenden, die das Überschreiten der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Prüfungsfristen nicht zu vertreten haben, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag, dem entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung beizufügen sind, eine angemessene Verlängerung. Bei krankheitsbedingter Fristüberschreitung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines fachärztlichen Attests oder eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. |
neu eingefügt: | |
§ 25 Verpflichtende Studienfachberatung |
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(1) Bei Überschreiten der in § 24 Abs. 1 und 3 angegebenen Fristen, die der oder die Studierende zu vertreten hat, ist der oder die Studierende verpflichtet, an einer Studienfachberatung gem. §§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 3 Satz 1 BbgHG teilzunehmen. § 24 Abs. 4 bleibt davon unberührt. | |
(2) Ziel der verpflichtenden Studienfachberatung nach Abs. 1 ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung zwischen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem oder der Studierenden unter angemessener Berücksichtigung seiner oder ihrer persönlichen Situation. Die Studienverlaufsvereinbarung ist spätestens zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, das auf den Fristablauf gemäß § 24 Abs. 1 und 3 folgt, abzuschließen. | |
(3) Die Vereinbarung basiert auf der Analyse des bisherigen Studienverlaufs und enthält mindestens Angaben zu folgenden Punkten:
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(4) Die verpflichtende Studienfachberatung findet in Form eines persönlichen Gesprächs statt. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Studienfachberater oder -beraterinnen der Fakultät um Unterstützung bitten. Das betrifft insbesondere die Analyse des bisherigen Studienverlaufs und die Feststellung der für die Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen. | |
(5) Der oder die Studierende wird während des auf das Fristende gemäß § 24 Abs. 1 und 3 folgenden Semesters schriftlich zur verpflichtenden Studienfachberatung eingeladen. Mit der Einladung ist bereits darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BbgHG die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt, wenn:
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(6) Im Falle des Nichterscheinens zur verpflichtenden Studienfachberatung oder der Nichteinhaltung der Studienverlaufsvereinbarung aus triftigem Grund ist der Nachweis des triftigen Grundes unverzüglich und in schriftlicher Form gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erbringen. Im Falle von Krankheit als triftigem Grund ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Berücksichtigung sonstiger triftiger Gründe muss schriftlich und unter Vorlage entsprechender Nachweise beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, ist ein neuer Termin für eine Studienfachberatung oder eine neue Studienverlaufsvereinbarung abzuschließen. Der Prüfungsausschuss kann seine Entscheidungskompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen. | |
(7) Die Studienverlaufsvereinbarung ist in zwei Ausfertigungen von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem oder der Studierenden zu unterzeichnen, von denen eine Ausfertigung der Studierende erhält. | |
(8) Lehnen die Studierenden den Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung ab, schließen sie eine solche nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 2 ab oder haben die Studierenden auch nach Ablauf einer in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Frist nicht die für das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so werden sie gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BbgHG exmatrikuliert. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung der Frist von den Studierenden nach Maßgabe des Abs. 6 nicht zu vertreten ist. |
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* Die Studien- und Prüfungsordnung wird zum 1.10.2016 in Kraft treten.