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Erste juristische Prüfung (Erstes juristisches Staatsexamen)

Die erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüfungskandidat/-innen das rechtswissenschaftliche Studienziel er­reicht haben und damit für den juris­tischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind.

Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn in der staatlichen Pflicht­fach­prüfung und in der universitären SPB-Prüfung jeweils eine End­punkt­zahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist. Dabei wird die End­punkt­zahl der staatlichen Pflichtfachprüfung zu 70 vom Hundert, die End­punkt­zahl der universitären SPB-Prüfung zu 30 vom Hundert eingerechnet.

Staatliche Pflichtfachprüfung

Zur staatlichen Pflichtfachprüfung werden die Kandidat/-innen auf Antrag zu­ge­las­sen, wenn sie die ent­sprechen­den Zu­las­sungs­voraussetzungen erfüllen.

Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil sind sieben Auf­sichts­ar­bei­ten anzufertigen (je zwei aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht und eine aus dem Europarecht). Die mündliche Prüfung besteht aus einem 10-mi­nü­tigen Vortrag mit einem anschließenden längstens 5-mi­nü­ti­gen Vertiefungsgespräch sowie drei Prüfungsgesprächen in den Pflicht­fächern. Mit einem Vortrag sollen die Kandi­dat/-innen neben Rechts­kennt­nis­sen ihre Fähigkeiten zur mündlichen Darstellung rechtlicher Fragen zei­gen.Die Details der staatlichen Pflichtfachprüfung regelt das BbgJAG i.V.m. der BbgJAO.

Zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung bieten wir Ihnen ein Universitätsrepetitorium an.

Bitte beachten Sie die Hinweise des GJPA Berlin-Brandenburg zur ersten juristischen Prüfung und dass Sie sich für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beim GJPA unbedingt eine Leistungs­be­schei­ni­gung vom Prüfungsamt (Frau Fürst-Herfert) ausstellen lassen müssen. Der Notenspiegel aus viaCampus wird vom GJPA nicht akzeptiert.

Schwerpunktbereichsprüfung (SPB-Prüfung)

Seit dem Frühjahr 2007 müssen die Studierenden ihre Leistungen aus den Schwerpunktbereichen (SPB), ins­besondere die Fähigkeiten zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten, in einer universitären Prüfung nach­wei­sen. Die universitäre SPB-Prüfung ergänzt die staat­liche Pflicht­fach­prüfung. Beide Prüfun­gen sind notwendiger Bestandteil der ersten juristischen Prüfung.

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