Erste juristische Prüfung (Erstes juristisches Staatsexamen)
Die erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüfungskandidat/-innen das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht haben und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind.
Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären SPB-Prüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist. Dabei wird die Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der universitären SPB-Prüfung zu 30 vom Hundert eingerechnet.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Zur staatlichen Pflichtfachprüfung werden die Kandidat/-innen auf Antrag zugelassen, wenn sie die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen (je zwei aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht und eine aus dem Europarecht). Die mündliche Prüfung besteht aus einem 10-minütigen Vortrag mit einem anschließenden längstens 5-minütigen Vertiefungsgespräch sowie drei Prüfungsgesprächen in den Pflichtfächern. Mit einem Vortrag sollen die Kandidat/-innen neben Rechtskenntnissen ihre Fähigkeiten zur mündlichen Darstellung rechtlicher Fragen zeigen.Die Details der staatlichen Pflichtfachprüfung regelt das BbgJAG i.V.m. der BbgJAO.
Zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung bieten wir Ihnen ein Universitätsrepetitorium an.
Schwerpunktbereichsprüfung (SPB-Prüfung)
Seit dem Frühjahr 2007 müssen die Studierenden ihre Leistungen aus den Schwerpunktbereichen (SPB), insbesondere die Fähigkeiten zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten, in einer universitären Prüfung nachweisen. Die universitäre SPB-Prüfung ergänzt die staatliche Pflichtfachprüfung. Beide Prüfungen sind notwendiger Bestandteil der ersten juristischen Prüfung.