Banner Viadrina

Sondervorschriften zu den SPB 1, 6 und 7 (SPO 2019)

Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung vom 23.10.2019

§ 47
Sondervorschriften für den Schwer­punkt­bereich 6 (Polnisches Recht)

An Stelle der §§ 38 - 46 gelten für Studium und Prüfung im Schwerpunktbereich 6 die Bestim­mungen der §§ 48 - 50.

§ 48
Lehrveranstaltungen und Prüfungen

1Studium und Prüfung können nach Maß­gabe der §§ 49 und 50 an der Fakultät für Recht und Verwaltung der Adam-Mickiewicz-Univer­sität Poznań (UAM) oder im Colle­gium Poloni­cum (CP) oder einer anderen öffentli­chen polni­schen Hoch­schule nach den dort für das Stu­dium des Magisters des polnischen Rechts (magister prawa) jeweils anwendbaren Be­stimmun­gen durchgeführt werden. 2Die im Rah­men des Studiums er­brachten Studien­leistun­gen, die 14 Semesterwochenstunden errei­chen müssen, gelten als Lehrveranstaltun­gen im Sinne von § 35.

§ 49
Vereinfachtes Prüfungsverfahren für Studierende mit polnischem Magistergrad

(1) Der an der UAM oder einer anderen öf­fentli­chen polnischen Hochschule erwor­bene Ma­gistergrad (magister prawa) wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses als universitäre Schwerpunktbe­reichsprüfung im Schwerpunktbereich 6 anerkannt, wenn

  1. das Grundstudium sowie eine Leis­tungs­kontrolle (§ 29) erfolgreich ab­ge­schlos­sen wurden,
  2. der Besuch der in § 28 genannten Veran­staltungen zu Schlüssel- und Zu­satzqualifi­kationen nachgewiesen ist und
  3. die oder der Studierende an der Europa-Uni­ver­sität Viadrina immatrikuliert ist.

(2) Die im polnischen Prüfungsverfahren er­zielte Note wird wie folgt umgerechnet und als Prüfungsgesamtnote der universi­tären Schwer­punktbereichsprüfung behan­delt:

Polnische Note Deutsche Note
(5)  bardzo dobry mit Zusatz "celujący (ausge­zeichnet) sehr gut (18 Punkte)
(5)  bardzo dobry sehr gut (17 Punkte)
(4+) dobry plus gut (14 Punkte)
(4)  dobry vollbefriedigend (11 Punkte)
(3+) dostateczny plus befriedigend(8 Punkte)
(3)  dostateczny ausreichend (5 Punkte)

§ 50 Prüfungsverfahren für Studierende ohne polnischen Magistergrad

(1) Die universitäre Schwerpunktbereichs­prü­fung im Schwerpunktbereich 6 kann auch durch eine Hausarbeit zum polnischen Recht und eine mündliche Prüfung absolviert werden.

(2) 1Gegenstand der Hausarbeit ist ein Thema, das einem der Hauptrechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) des polnischen Rechts zuzuordnen ist.  2Den Studierenden wird empfohlen, hinsichtlich der nach § 35 erforderlichen 14 Semesterwochenstunden insbesondere Lehrveranstaltungen zu diesem Hauptrechtsgebiet zu belegen. 3Für die Hausarbeit gelten im Übrigen die §§ 38 - 40 entsprechend.

(3) 1Gegenstand der mündlichen Prüfung ist dasjenige Hauptrechtsgebiet des polni­schen Rechts, das dem Thema der Haus­arbeit zu­zuordnen ist, einschließlich rechts­vergleichen­der Aspekte. 2Die Prüfungsfragen müssen sich ansonsten an den von den Studierenden tatsächlich belegten Lehrveranstaltungen orientieren. 3Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 41 entsprechend. 4§42 gilt mit der Maßgabe, dass eine oder einer der Prüferinen oder Prüfer polnische Hochschullehrerin oder polnischer Hochschullehrerin sein muss. 3§ 43 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) 1In die Prüfungsgesamtnote fließen, nach Umrechnung der schriftlichen Noten ent­spre­chend § 49 Abs. 2, die Hausarbeit und die mündliche Prüfung in einer Gewichtung von 60 von Hundert zu 40 von Hundert ein. 2§ 43 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 und 5 sowie § 45 Abs. 1 und 2 gelten entspre­chend.

(6) Für Hausarbeit und mündliche Prüfung gel­ten die §§ 43 Abs. 3 bis 5 sowie 44 - 46 entsprechend.

§ 51
Sonderregelung für den Schwerpunktbereich 1 (Privat- und Wirtschaftsrecht)

(1) Der Schwerpunktbereich (Privat- und Wirtschaftsrecht) besteht aus Kern- und Ergänzungsfächern, von denen die Studierenden Lehrveranstaltungen aus beiden in einem Umfang von insgesamt 14 Semesterwochenstunden, davon mindestens vier und höchstens acht Semesterwochenstunden aus den Kernfächern auswählen.

(2) Für die mündliche Prüfung wählen die Studierenden aus den Kernfächern Prüfungsfächer in einem Umfang von insgesamt vier Semesterwochenstunden aus, die vertieft geprüft werden, und aus den Kern- und Ergänzungsfächern weitere  Prüfungsfächer in einem Umfang von insgesamt sechs Semesterwochenstunden, in denen die Grundlagen geprüft werden.

§ 52
Sonderregelung für den Schwerpunkt­be­reich 7 (Medienrecht)

(1) Die Studierenden des Schwerpunktbe­reichs Medienrecht müssen abweichend von § 39 Abs. 3 mit Erfolg an dem zum Pflichtteil gehörenden Seminar "Aktuelle Fragen des Medienrechts" teilgenommen haben.

(2) Die Studierenden müssen außerdem ein mindestens sechswö­chiges Praktikum in einer Einrich­tung gemäß der Zertifikatsordnung Medien­recht in der jeweils geltenden Fassung nachwei­sen, das der Prüfungsauschuss auf Antrag im Um­fang von zwei Semes­ter­wochen­stunden auf die Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtteil angerechnet.

>>> Sonderregelungen für diese SPB nach der SPO 2016