Sondervorschriften zu den SPB 1, 6 und 7 (SPO 2019)
Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung vom 23.10.2019
An Stelle der §§ 38 - 46 gelten für Studium und Prüfung im Schwerpunktbereich 6 die Bestimmungen der §§ 48 - 50.
§ 48
Lehrveranstaltungen und Prüfungen
1Studium und Prüfung können nach Maßgabe der §§ 49 und 50 an der Fakultät für Recht und Verwaltung der Adam-Mickiewicz-Universität Poznań (UAM) oder im Collegium Polonicum (CP) oder einer anderen öffentlichen polnischen Hochschule nach den dort für das Studium des Magisters des polnischen Rechts (magister prawa) jeweils anwendbaren Bestimmungen durchgeführt werden. 2Die im Rahmen des Studiums erbrachten Studienleistungen, die 14 Semesterwochenstunden erreichen müssen, gelten als Lehrveranstaltungen im Sinne von § 35.
§ 49
Vereinfachtes Prüfungsverfahren für Studierende mit polnischem Magistergrad
(1) Der an der UAM oder einer anderen öffentlichen polnischen Hochschule erworbene Magistergrad (magister prawa) wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereich 6 anerkannt, wenn
- das Grundstudium sowie eine Leistungskontrolle (§ 29) erfolgreich abgeschlossen wurden,
- der Besuch der in § 28 genannten Veranstaltungen zu Schlüssel- und Zusatzqualifikationen nachgewiesen ist und
- die oder der Studierende an der Europa-Universität Viadrina immatrikuliert ist.
(2) Die im polnischen Prüfungsverfahren erzielte Note wird wie folgt umgerechnet und als Prüfungsgesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung behandelt:
Polnische Note | Deutsche Note |
(5) bardzo dobry mit Zusatz "celujący (ausgezeichnet) | sehr gut (18 Punkte) |
(5) bardzo dobry | sehr gut (17 Punkte) |
(4+) dobry plus | gut (14 Punkte) |
(4) dobry | vollbefriedigend (11 Punkte) |
(3+) dostateczny plus | befriedigend(8 Punkte) |
(3) dostateczny | ausreichend (5 Punkte) |
§ 50 Prüfungsverfahren für Studierende ohne polnischen Magistergrad
(1) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereich 6 kann auch durch eine Hausarbeit zum polnischen Recht und eine mündliche Prüfung absolviert werden.
(2) 1Gegenstand der Hausarbeit ist ein Thema, das einem der Hauptrechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) des polnischen Rechts zuzuordnen ist. 2Den Studierenden wird empfohlen, hinsichtlich der nach § 35 erforderlichen 14 Semesterwochenstunden insbesondere Lehrveranstaltungen zu diesem Hauptrechtsgebiet zu belegen. 3Für die Hausarbeit gelten im Übrigen die §§ 38 - 40 entsprechend.
(3) 1Gegenstand der mündlichen Prüfung ist dasjenige Hauptrechtsgebiet des polnischen Rechts, das dem Thema der Hausarbeit zuzuordnen ist, einschließlich rechtsvergleichender Aspekte. 2Die Prüfungsfragen müssen sich ansonsten an den von den Studierenden tatsächlich belegten Lehrveranstaltungen orientieren. 3Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 41 entsprechend. 4§42 gilt mit der Maßgabe, dass eine oder einer der Prüferinen oder Prüfer polnische Hochschullehrerin oder polnischer Hochschullehrerin sein muss. 3§ 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 1In die Prüfungsgesamtnote fließen, nach Umrechnung der schriftlichen Noten entsprechend § 49 Abs. 2, die Hausarbeit und die mündliche Prüfung in einer Gewichtung von 60 von Hundert zu 40 von Hundert ein. 2§ 43 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 und 5 sowie § 45 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Für Hausarbeit und mündliche Prüfung gelten die §§ 43 Abs. 3 bis 5 sowie 44 - 46 entsprechend.
(1) Der Schwerpunktbereich (Privat- und Wirtschaftsrecht) besteht aus Kern- und Ergänzungsfächern, von denen die Studierenden Lehrveranstaltungen aus beiden in einem Umfang von insgesamt 14 Semesterwochenstunden, davon mindestens vier und höchstens acht Semesterwochenstunden aus den Kernfächern auswählen.
(2) Für die mündliche Prüfung wählen die Studierenden aus den Kernfächern Prüfungsfächer in einem Umfang von insgesamt vier Semesterwochenstunden aus, die vertieft geprüft werden, und aus den Kern- und Ergänzungsfächern weitere Prüfungsfächer in einem Umfang von insgesamt sechs Semesterwochenstunden, in denen die Grundlagen geprüft werden.
(1) Die Studierenden des Schwerpunktbereichs Medienrecht müssen abweichend von § 39 Abs. 3 mit Erfolg an dem zum Pflichtteil gehörenden Seminar "Aktuelle Fragen des Medienrechts" teilgenommen haben.
(2) Die Studierenden müssen außerdem ein mindestens sechswöchiges Praktikum in einer Einrichtung gemäß der Zertifikatsordnung Medienrecht in der jeweils geltenden Fassung nachweisen, das der Prüfungsauschuss auf Antrag im Umfang von zwei Semesterwochenstunden auf die Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtteil angerechnet.