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SPB 4 - Staat und Verwaltung

Inkrafttreten und Übergangsregelung

(Vierte Satzung vom 13.01.2016 zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vom 01.07.2010)

Pflichtteil:

Veranstaltung SWS
Verfassungsrecht – Vertiefung 2
Wirtschaftsverwaltungsrecht 2

Wahlpflichtteil:

Allgemeine Staatslehre 2
Verfassungsgeschichte 2
Finanzverfassungsrecht 2
Europäisches Währungsrecht 2
Europäisierung des deutschen Verwaltungs- und Verfassungsrechts 2
Europäisches Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht 2
Europäischer und universeller Menschenrechtsschutz 2
Staatshaftungsrecht 2
Datenschutzrecht 2
Umweltrecht 2
Anlagengenehmigungsrecht 2
Planungsrecht 2
Vergaberecht 2
Öffentliches Dienstrecht (einschließlich Personalvertretungsrecht) 2
Zuwanderungsrecht 2
Sozialrecht 2

Inkrafttreten und Übergangsregelung

    1. Diese Satzung tritt am 1.4.2016 in Kraft.

    1. Die Vorlesung „Verfassungsrecht – Vertiefung“ kann im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 47 Abs. 3 auch dann als Lehrveranstaltung im Pflichtteil des Schwerpunkt­bereichs 4 angegeben werden, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung belegt wurde.

    1. Studierende, die den Schwerpunktbereich 4 wählen, haben bis zum 30.09.2017 die Möglichkeit, bei der Meldung zur Auf­sichts­arbeit gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären, dass die Gegenstände ihrer Aufsichtsarbeit und der mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach der bis zum 31.3.2016 geltenden Fassung dieser Studien- und Prüfungsordnung zu bestimmen sein sollen. Nr. 2 findet dann keine Anwendung.

  1. Studierende, die die Aufsichtsarbeit vor dem Inkrafttreten dieser Satzung absolviert haben, haben bis zum 30.09.2017 die Möglichkeit, bei der Meldung zur mündlichen Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt zu er­klären, dass die Gegenstände ihrer mündlichen Prüfung nach der bis zum 31.3.2016 geltenden Fassung dieser Studien- und Prüfungsordnung zu bestimmen sein sollen. Nr. 2 findet dann keine Anwendung.