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§ 55 In-Kraft-Treten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01.10.2020 in Kraft.

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft nach dem 30.09.2020 aufnehmen.

(3) 1Studierende, die ihr Studium in diesem Studiengang vor dem 01.10.2020 aufgenommen und die Zwischenprüfung bereits bestanden haben, legen ihre Prüfungen nach den zum Zeit­punkt ihrer Immatrikulation geltenden Vor­schriften, spätestens bis zum 30.09.2022, ab. 2Sie können beim Prüfungsamt eine schriftliche und unwiderrufliche Erklärung abgeben, das Studium und die Prüfungen entsprechend dieser Neufassung der Stu­dien- und Prüfungsordnung fortzuführen und abzuschließen. 3Die Erklärung kann bis zum 30.09.2022 abgegeben werden. 4Eine vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung bestandene Hausarbeit gemäß §§ 39 und 40 wird angerechnet; eine nicht bestandene Hausarbeit wird als Fehlversuch gewertet.

Zu § 55 Abs. 3 Satz 4 SPO (PA-Sitzung am 04.05.2022):
  • Eine vor Außer-Kraft-Treen der Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 06.07.2016 (SPO 2016) bestandene Hausarbeit gemäß §§ 39 und 40 wird angerechnet; für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 41 SPO 2019 muss die Voraussetzung nach § 38 Satz 2 Nr. 2 SPO 2019 nicht nachträglich erfüllt werden.
  • Eine nicht bestandene Hausarbeit wird als Fehlversuch gewertet; für den Wiederholungsversuch nach § 45 Abs. 1 SPO 2019 ist es ausreichend, wenn bei der Anmeldung zur Hausarbeit die Voraussetzungen gemäß § 38 SPO 2016 vorliegen.

(4) 1Studierende, die ihr Studium in diesem Studiengang vor dem 01.10.2020 aufgenommen und die Zwischenprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden haben, legen ihre Prüfungen für die Zwischenprüfung nach den zum Zeitpunkt ihrer Immatrikulation geltenden Vorschriften, spätestens bis zum 30.09.2022, ab. 2Mit Bestehen der Zwischenprüfung werden das Studium und die Prüfungen nach dieser Studien- und Prüfungsordnung fortgeführt und abgeschlossen.

Zu § 55 Abs. 4 SPO (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Die Wiederholungsklausuren des Sommersemesters und des Wintersemesters werden unabhängig vom konkreten Prüfungstermin dem Semester zugerechnet, in dem die Lehrveranstaltung dazu angeboten wurde. Im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 55 Abs. 4 SPO 2019 gelten diese Prüfungstermine somit als bis zum Ende des jeweiligen Semesters abgelegt.

(5) Die Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 06.07.2016 tritt zum 30.09.2022 außer Kraft.

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