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§ 42 Ablauf der mündlichen Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder anderen prüfungsberechtigten Personen nach § 21 Abs. 5 BbgHG abgenommen, die Lehrveranstaltungen in dem jeweiligen Schwerpunktbereich halten. 2Anzahl und Namen der Prüferinnen oder Prüfer sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt der Prüfungsausschuss. 3Der Prüfungsausschuss kann diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. 4Die Namen der Prüferinnen oder Prüfer gibt das Prüfungsamt den Studierenden mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt.

(2) 1Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Bei einer Gruppenprüfung dürfen nicht mehr als vier Studierende geladen werden.

(3) Die mündliche Prüfung soll für jeden Studierenden oder jede Studierende 30 Minuten dauern.

(4) 1An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen oder Prüfer. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission achtet darauf, dass die Studierenden in geeigneter Weise befragt werden. 3Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission soll im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschriebenen Studierenden, insbesondere den zur Prüfung bereits zugelassenen, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung von Juristinnen und Juristen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

Zu § 42 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 17.01.2018) - anwendbar auch auf § 42 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
1. Prof. Dr. Kudert kann gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SPO 2016 i.V.m. § 21 Abs. 5 BbgHG Aufgabensteller einer SPB-Hausarbeit im Schwerpunktbereich 1 sein.
2. Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SPO 2016 kann Prof. Dr. Kudert in der mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung (mit-)prüfen.
3. Im Fall von Nr. 1 wird empfohlen, dass mindestens ein hauptamtlicher Hochschullehrer oder eine haupt­amtliche Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät als Gutachter/in bestellt wird (§ 39 Abs. 6 S. 4 SPO 2016 analog).

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