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§ 41 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) 1Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist innerhalb der Meldefrist schriftlich beim Prüfungsamt zu beantragen. 2Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass Studierende

  1. die Hausarbeit mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bestanden haben,
  2. die Vorlesungsabschlussklausur zur Vorlesung Europarecht mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bestanden haben,
  3. Lehrveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs im Umfang von mindestens 14 Semesterwochenstunden gemäß § 35 Abs. 1 belegt haben und
  4. erfolgreich an Lehrveranstaltungen im Bereich der Schlüssel- und Zusatzqualifikationen gemäß § 28 teilgenommen haben.

3Dem Zulassungsgesuch sind entsprechende Nachweise beizufügen.

Zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Eine vor In-Kraft-Treten der SPO 2019 bestandene Vorlesungsabschlussklausur zur Vorlesung Europarecht wird angerechnet; insbesondere auch unabhängig davon, obes sich um eine Falllösungsklausur gehandelt hat oder nicht.

(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn

  1. ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist oder
  2. die erste juristische Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Studierenden vom Prü­fungsamt schrift­lich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

(4) 1Die zugelassenen Studierenden wer­den zur mündlichen Prüfung durch das Prü­fungsamt durch Mitteilung in elektronischer Form geladen. 2Zwischen der Ladung und dem Ter­min zur mündlichen Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

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