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§ 40 Abgabe und Bewertung der Hausarbeit

(1) 1Die Studierenden haben die Hausarbeit in ausgedruckter und in elektronischer Form innerhalb der in § 39 Abs. 2 festgelegten Frist bei der Aufgabenstellerin oder dem Aufgabensteller abzugeben. 2Die elektronische Version muss eine Prüfung auf Plagiat mit der von der Juristischen Fakultät eingesetzten Software erlauben.

(2) 1Der Hausarbeit fügen die Studierenden eine eigenhändig unterschriebene Versicherung an Eides statt bei, dass die Arbeit selbstständig und ausschließlich unter Verwendung zulässiger Hilfsmittel erbracht wurde. 2Die eidesstattliche Versicherung ist in der im Anhang 1 abgedruckten Form der Erklärung einzureichen.

Zu § 40 Abs. 2 SPO 2016 (PA-Sitzung am 07.06.2017) - anwendbar auch auf § 40 Abs. 2 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Eine parallel zur Anfertigung einer SPB-Hausarbeit stattfindende Schreibberatung des Schreibzentrums der EUV (in demselben Semester) ist unzulässig.

Zu § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 SPO -  anwendbar auch auf § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):

Ein Einführungsgespräch im Sinne einer kurzen Erläuterung bei der Vergabe des Themas für eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Betreuung durch den Aufgabensteller darf es nicht geben.

Zu § 7 Abs. 5 Bachelor-PO i.V.m. § 40 Abs. 2 SPO - Erläuterung zu § 39 Abs. 4 SPO 2019 hinsichtlich der Bachelorarbeiten im Rahmen des integrierten Bachelorabschlusses:
Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Betreuungsumfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.

(3) 1Die Hausarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern in Form von Gutachten zu bewerten. 2Erstprüferin oder Erstprüfer ist die Aufgabenstellerin oder der Aufgabensteller. 3§ 12 gilt entsprechend.

4) 1Die Ergebnisse der Hausarbeit aus dem Erstgutachten und dem Zweitgutachten sind dem Prüfungsamt durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer spätestens drei Monate nach Abgabe der Hausarbeit mitzuteilen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen kann, die Frist um einen Monat verlängern.

(5) 1Das Prüfungsamt teilt den Studierenden unverzüglich das Ergebnis der Bewertung mit. 2Die Mitteilung kann durch elektronische Bekanntgabe erfolgen.

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