Banner Viadrina

§ 39 Hausarbeit

(1) 1Die Hausarbeit soll den Stu­dierenden die Gelegenheit geben darzu­tun, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist im Rah­men seines Schwerpunktbereichs wis­sen­schaftlich zu arbeiten, sich ein selbststän­diges Urteil zu bilden und ihre Ergeb­nisse sachge­recht dar­zustellen. 2Die Hausarbeit kann von jeder prü­fungsbe­rechtigten Hochschullehrerin oder jedem prüfungsberechtigten Hochschullehrer ausgegeben werden sowie von den an der Fakultät leh­ren­den Privat­dozentinnen oder Privatdozenten oder Hono­rarpro­fesso­rinnen oder Honorarprofessoren, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des BbgHG erfül­len. 3Andere Dozierende können nur ge­meinsam mit den in Satz 2 er­wähnten Aufgabenstellerin oder Aufgabensteller sein.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Hausar­beit be­trägt sechs Wochen.[1] 2Die Studierenden bestimmen den Zeitpunkt der Themenausgabe nach individueller Absprache mit der Aufgabenstellerin oder dem Aufgabensteller. 3Die Bearbeitung kann sowohl in der Vorlesungszeit als auch in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. 4Studierende können die Hausarbeit wahlweise außerhalb oder innerhalb eines angebotenen Seminars anfertigen. 5Hausar­beit ist grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen. 6Im Einzelfall kann mit Einverständnis der Gutachterinnen oder Gutachter und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine englischsprachige Hausarbeit und im Schwerpunktbereich 6 (Polnisches Recht) auch eine polnischsprachige Hausarbeit zugelassen werden.

(3) 1Die Anmeldung zur Hausarbeit setzt vo­raus, dass die Studierenden zuvor mit Erfolg an einem Seminar in einem beliebigen Schwer­punktbe­reich, nachgewiesen durch eine mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertete Semi­nararbeit[2], teilgenommen haben. 2Die Bear­beitungszeit wird von der Aufgabenstellerin oder dem Aufgabensteller festgelegt und vor Ausgabe des Themas bekannt gegeben. 3Für die Bewertung der Seminararbeit bestimmt die Aufgaben­stellerin oder der Aufgabensteller die zuständigen Prüferinnen oder Prüfe­r. 4Für die Bewertung gilt § 24 Abs. 1 entspre­chend. 5Benotete Seminararbeiten, die nicht innerhalb von drei Jah­ren abgeholt werden, können vernichtet wer­den. 6Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres in dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist. 7§ 19 Abs. 4 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.

Zu § 39 Abs. 3 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 07.06.2017) - anwendbar auch auf § 39 Abs. 3 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Die Inanspruchnahme der Schreibberatung des Schreibzentrums während der Anfertigung einer Seminararbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig.

Zu § 39 Abs. 3 SPO 2016 - anwendbar auch auf § 39 Abs. 3 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Der Prüfungsausschuss beschließt die "Hinweise zur Anfertigung von Seminararbeiten und SPB-Haus­ar­bei­ten" als eine Empfehlung für korrektes wissenschaftliches Arbeiten.

(4) 1Das Thema der Hausarbeit kann sich in­haltlich auf alle Pflichtteile und Wahl­pflichtteile des Schwerpunkt­bereichs erstrecken, den die Studierenden gewählt haben. 2Es darf mit dem Thema der Seminararbeit nach Abs. 3 oder einer Bachelorarbeit nach der Prüfungsordnung für den "Bachelor des deutschen Rechts" nicht überein­stimmen oder diesem äh­neln. 3Eine Betreuung durch die Aufgabenstellerin oder den Auf­gaben­steller während der Bear­beitungszeit der Hausarbeit ist, mit Aus­nahme einer Erläuterung bei der Vergabe des Themas, unzulässig.

Zu § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 SPO - anwendbar auch auf § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Ein Einführungsgespräch im Sinne einer kurzen Erläuterung bei der Vergabe des Themas für eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Betreuung durch den Aufgabensteller darf es nicht geben.
Zu § 7 Abs. 5 Bachelor-PO i.V.m. § 40 Abs. 2 SPO - Erläuterung zu § 39 Abs. 4 SPO 2019 hinsichtlich der Bachelorarbeiten im Rahmen des integrierten Bachelor­abschlusses:
Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Betreuungsumfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.

(5) 1Die Anmeldung zur Hausarbeit erfolgt ge­genüber der Aufgabenstellerin oder dem Aufgabensteller. 2Vor der Aus­gabe des Themas ist der Aufgaben­stellerin oder dem Aufgabensteller die Erfül­lung der Voraussetzungen nach Abs. 3 und nach § 38 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nach­zuweisen. 3Der Prü­fungs­aus­schuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsit­zenden übertragen kann, bestellt die Aufgabenstellerin oder den Aufgabensteller als Erstprüferin oder Erstprüfer.

(6) 1Die Aufgabenstellerin oder der Aufga­bensteller teilt unverzüglich nach Ausgabe des Themas an die Studie­ren­den dem Prüfungsamt schriftlich das Thema der Hausar­beit und den Bearbeitungs­beginn mit. 2Zu­gleich schlägt sie oder er dem Prü­fungsausschuss die Bestellung der Zweitprü­ferin oder des Zweitprüferers (§ 40 Abs. 3) vor. 3Über den Vorschlag ent­schei­det der Prüfungsaus­schuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vor­sitzenden übertragen kann. 4Ist Aufga­ben­stellerin oder Aufgabensteller eine Privat­dozentin oder ein Privatdozent oder eine Honorarpro­fessorin oder ein Honorarpro­fessor, soll Zweitprüferin oder Zweitprüfe­r ein hauptamtlich an der Fakultät tätige Hochschullehrerin oder ein hauptamtlich an der Fakultät tätiger Hochschullehrer sein.

Zu § 39 Abs. 6 und § 42 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 17.01.2018) - anwendbar auch auf § 39 Abs. 6 und § 42 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
1. Prof. Dr. Kudert kann gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SPO 2016 i.V.m. § 21 Abs. 5 BbgHG Aufgabensteller einer SPB-Hausarbeit im Schwerpunktbereich 1 sein.
2. Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SPO 2016 kann Prof. Dr. Kudert in der mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung (mit-)prüfen.
3. Im Fall von Nr. 1 wird empfohlen, dass mindestens ein hauptamtlicher Hochschullehrer oder eine hauptamtliche Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät als Gutachter/in bestellt wird (§ 39 Abs. 6 S. 4 SPO 2016 analog).

_____

[1] Empfehlung: Der Umfang des Textes der Hausarbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll 80.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejeni­gen Zeichen, die die vorangestellte Gliede­rung und das Literaturverzeichnis betreffen.
[2] Empfehlung: Der Umfang des Textes der Seminararbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leer­zeichen soll 40.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejeni­gen Zeichen, die die voran­ge­stellte Gliede­rung und das Literaturverzeichnis betreffen.

tiktok logo_instagram_43x43 ©https://en.instagram-brand.com  Logo_facebook_43x43pix ©Giraffe Werbeagentur GmbH / Blissmedia