§ 38 Bestimmung des Schwerpunktbereichs
1Mit der Anmeldung zur Hausarbeit bestimmen der die Studierenden verbindlich den von ihnen gewählten Schwerpunktbereich. 2Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs setzt voraus, dass die Studierenden
- das Grundstudium erfolgreich mit der Zwischenprüfung abgeschlossen haben,
- die Leistungskontrolle (§ 29) aus dem bzw. einem dem Schwerpunktbereich zuzuordnenden Hauptrechtsgebiet bestanden haben,
- mit Erfolg an einem Seminar in einem beliebigen Schwerpunktbereich (§ 39 Abs. 3) teilgenommen haben und
- in dem Semester, in dem die Hausarbeit bearbeitet wird, im Studiengang Rechtswissenschaft an der Europa-Universität Viadrina immatrikuliert sind.
Klarstellender Hinweis zu § 38 S. 1 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 18.01.2017) - anwendbar auch auf § 38 S. 1 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Studierende, die bereits mit einer bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung zur Absolvierung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an die EUV wechseln, müssen bei der Anmeldung zur mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung jedenfalls die erforderlichen Zusatz- und Schlüsselqualifikationen im Umfang von insgesamt 8 SWS nachweisen (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3).
Zu § 38 SPO (PA-Sitzung vom 26.10.2016) - anwendbar auch auf § 38 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Für die Zulassung zur Hausarbeit im SPB 5 - Europarecht ist der Nachweis einer Leistungskontrolle im Öffentlichen Recht oder einer Leistungskontrolle im Zivilrecht zu erbringen.
Studierende, die bereits mit einer bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung zur Absolvierung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an die EUV wechseln, müssen bei der Anmeldung zur mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung jedenfalls die erforderlichen Zusatz- und Schlüsselqualifikationen im Umfang von insgesamt 8 SWS nachweisen (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3).
Zu § 38 SPO (PA-Sitzung vom 26.10.2016) - anwendbar auch auf § 38 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Für die Zulassung zur Hausarbeit im SPB 5 - Europarecht ist der Nachweis einer Leistungskontrolle im Öffentlichen Recht oder einer Leistungskontrolle im Zivilrecht zu erbringen.