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§ 38 Bestimmung des Schwerpunktbereichs

1Mit der Anmeldung zur Hausarbeit bestimmen der die Studierenden verbindlich den von ihnen gewählten Schwerpunktbereich. 2Die Be­stimmung des Schwer­punktbe­reichs setzt vo­raus, dass die Studierenden

  1. das Grundstudium erfolgreich mit der Zwi­schenprüfung abgeschlossen haben,
  2. die Leis­tungskontrolle (§ 29) aus dem bzw. einem dem Schwerpunktbereich zuzuord­nenden Hauptrechtsgebiet bestanden haben,
  3. mit Erfolg an einem Seminar in einem beliebigen Schwerpunktbereich (§ 39 Abs. 3) teilgenommen haben und
  4. in dem Semester, in dem die Hausarbeit bearbeitet wird, im Studien­gang Rechtswissenschaft an der Eu­ropa-Universität Viadrina immatrikuliert sind.
Klarstellender Hinweis zu § 38 S. 1 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 18.01.2017) - anwendbar auch auf § 38 S. 1 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Studierende, die bereits mit einer bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung zur Absolvierung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an die EUV wechseln, müssen bei der Anmeldung zur mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung jedenfalls die erforderlichen Zusatz- und Schlüsselqualifikationen im Umfang von insgesamt 8 SWS nachweisen (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3).

Zu § 38 SPO (PA-Sitzung vom 26.10.2016) - anwendbar auch auf § 38 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):

Für die Zulassung zur Hausarbeit im SPB 5 - Europarecht ist der Nachweis einer Leis­tungs­kontrolle im Öffentlichen Recht oder einer Leistungskontrolle im Zivilrecht zu er­brin­gen.

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