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§ 28 Schlüssel- und Zusatzqualifikationen

(1) 1Die Lehrveranstaltungen des Hauptstu­diums werden durch solche Fächer er­gänzt, die den Schlüs­sel- oder den Zusatzqualifika­tionen zuzurech­nen sind. 2Das Wissen, das in die­sen Lehrveranstaltungen ver­mittelt wird, ist nicht Gegenstand der ersten juristischen Prüfung. 3Der Nachweis der Teilnahme an solchen Lehrver­anstaltungen ist jedoch Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 4Für Schlüsselqualifikationen ist der Nachweis auch für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BbgJAG erforderlich.

(2) 1Die nachzuweisende Gesamtstunden­zahl aus dem Bereich der Schlüssel- und der Zu­satzqualifikationen muss insgesamt acht Se­mesterwochenstunden betragen. 2Der Anteil aus dem Bereich der Schlüssel­qualifikationen an dieser Ge­samtstunden­zahl muss mindes­tens vier und darf höchstens sechs Semes­terwo­chenstunden, der Anteil aus dem Be­reich der Zusatzqua­lifikationen muss mindes­tens zwei und darf höchstens vier Semester­wochenstun­den betragen.

(3) 1Als Angebote im Bereich der Schlüs­sel­qualifikationen kommen insbesondere Ver­tragsgestaltung, außer­gerichtliche Kon­fliktlö­sung und Mediation, Rhetorik, Ver­hand­lungs­management, Verneh­mungs­lehre, anwaltliche Tätigkeit und Moot-Court-Veran­staltungen in Betracht. 2Im Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen ist die Art der erbrachten Prüfungsleistung anzu­geben. 3Leistungsnachweise zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen können bei Gleichwertigkeit auch im Rahmen eines Auslandsaufenthalts an einer ausländi­schen Universität erbracht werden.

Zu § 28 Abs. 4 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 07.06.2017) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 3 (PA-Sitzung vom 18.11.2020):
Künftig können auch andere als die vom GJPA Berlin/Brandenburg anerkannten Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen als SQ-Veranstaltungen im Studiengang Rechtswissenschaft an der EUV in begrenzter Anzahl ausgewiesen werden.

(4) 1Im Bereich der Zusatzqualifikationen müs­sen zwei und können vier Semester­wo­chen­stunden durch den erfolg­reichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswis­sen­schaftlichen Lehrer­anstaltung oder eines rechts­wissen­schaft­lich ausge­richteten Sprach­kurses nachgewie­sen werden (Fremdsprachenkompetenz i.S.v. § 5a Abs. 2 Satz 2 DRiG). 2Der Nachweis dieser Leistung kann auch durch die er­folgreiche Teil­nahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstal­tung an ei­ner auslän­dischen Uni­versität im Rahmen eines Auslandsauf­enthalts erbracht wer­den.

Zu § 28 Abs. 4 SPO (PA-Sitzung vom 18.01.2017) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 4 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Fachlich ausgerichtete Sprachkurse zur Vorbereitung auf die Prüfung Unicert III (Zertifikatsstufe Wissenschaftskommunikation) in der Fremdsprache Spanisch werden als "auch" rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 SPO anerkannt.
Zu § 28 Abs. 4 SPO 2016 und SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Die Sommerschule "The European System of Human Rights Protection" kann sowohl als Zusatz­quali­fikation mit Fremdsprachennachweis im Umfang von 4 SWS als auch bei Teilnahme an dem innerhalb dieser Ver­an­stal­tung stattfindenden Moot Court als Veranstaltung zum Erwerb von Schlüssel­quali­fikation im Umfang von 1 SWS angekündigt werden. Die völkerrechtliche Veranstaltung "ViaMUN", in der vor allem Debatten über UN-Resolutionen geführt werden, hat jedenfalls auch juristische Fachsprache zum Gegenstand und kann daher zusätzlich (neben der An­kün­digung als Schlüsselqualifikationsveranstaltung und als den SBP 3 Völkerrecht sinnvoll ergänzende fakultäts­über­greifende Lehrveranstaltung) auch als Zusatzqualifikation mit Fremd­sprachen­nach­weis i. S. v. § 28 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 SPO absolviert werden.

(5) 1 Im Bereich der Zusatzqualifikationen können zwei Semes­terwochenstun­den durch den erfolgreichen Besuch einer fakultätsüber­greifenden universitären Lehrveranstal­tung erbracht werden. 2Grundlagenveran­staltungen der Kulturwissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät können nach Beschluss des Prüfungsausschusses als fakultätsübergreifendes Lehr­angebot ausgewiesen werden. 3Die fakultätsübergreifenden Lehrver­anstaltun­gen müssen ansonsten eine sinnvolle Er­gänzung des gewählten Schwerpunktbe­reichs dar­stellen. 4Sie können auch an einer ausländischen Universität im Rahmen eines Auslandsaufenthalts absolviert werden.

Zu § 28 Abs. 5 SPO 2019/2022 (PA-Sitzung vom 18.01.2023):
Folgende Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudiengang Kulturwissenschaften werden als fakultätsübergreifendes Lehrangebot gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 SPO 2019/2022 ausgewiesen:
  • Einführung in die Kulturwissenschaft (Vorlesung)
  • Einführung in die Kulturgeschichte (Vorlesung)
  • Einführung in die Literaturwissenschaft (Vorlesung)
  • Einführung in die Linguistik (Vorlesung)
Zu § 28 Abs. 5 SPO (PA-Sitzung vom 04.05.2022):
Die Lehrveranstaltungen der wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagenausbildung im Studiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre werden als fakultätsübergreifendes Lehrangebot gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 SPO 2019 ausgewiesen:
  • Internationales Management
  • Externes Rechnungswesen
  • Internes Rechnungswesen
  • Mathematik
  • Produktion und Logistik
  • Marketing
  • Finanzierung und Investition
  • Mikroökonomie
  • Makroökonomie
  • Statistik
  • Unternehmensbesteuerung
  • Wirtschaftsinformatik

(6) Ist zweifelhaft, ob eine Lehrveranstal­tung im Bereich der Zusatzqualifikationen die Voraussetzungen von Abs. 4 oder Abs. 5 erfüllt, entschei­det der Prü­fungsausschuss auf Antrag des der Studierenden und im Fall des Abs. 5 Satz 3 nach Stellungnahme der Koordinatorin oder des Koordinators des be­treffenden Schwerpunktbereichs. 

Zu § 28 Abs. 4 S. 5 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 25.10.2017) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 6 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Die kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltung "Recht und Politik im historischen Kontext" (Dozent: Prof. Dr. Jürgen Neyer) stellt eine sinnvolle Ergänzung für alle Schwerpunktbereiche gem. § 28 Abs. 4 Satz 5 SPO 2016 dar.
Zu § 28 Abs. 4 S. 4 SPO 2016 - anwendbar auch auf § 28 Abs. 6 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Die Lehrveranstaltung "Rechnungswesen für Einsteiger" (Dozent Prof. Dr. Stephan Kudert) wird in allen Schwerpunktbereichen als Zusatzqualifikation im Sinne einer fakultätsübergreifenden Lehrveranstaltung (§ 28 Abs. 4 S. 3 und S. 4 SPO) anerkannt.

(7) 1Schlüsselqualifikationen werden über handlungs- und erfahrungsorientierte Lehr- bzw. Lernmethoden mit einem Fokus auf exemplarischen Situationsanalysen, praktischen Übungen, Rollenspielen und deren Reflexion vermittelt und können daher nicht im Selbststudium erworben werden. 2Das Erlernen der juristischen Fachsprache kann, insbesondere hinsichtlich der aktiven Sprachkompetenz, unter Anleitung durch muttersprachlich bzw. muttersprachs-adäquat qualifizierte Dozierende, nicht durch ein Selbststudium ersetzt werden. 3Voraussetzung für den Nachweis der Teilnahme in den Lehrveranstaltungen im Bereich der Schlüsselqualifikationen sowie zum Erwerb der Fremdsprachenkompetenz nach Abs. 4 ist daher neben dem Erbringen der jeweiligen Prüfungsleistung, dass die Studierenden grundsätzlich vollständig an der Lehrveranstaltung teilgenommen haben.

Zu § 28 Abs. 3 SPO 2016 - anwendbar auch auf § 28 Abs. 7 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Soweit Studierende (trotz Erbringen der Prüfungsleistung) an einer Schlüsselqualifikationsveranstaltung nicht vollständig teilgenommen haben, erhalten sie keine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Dabei ist es unerheblich, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt gefehlt haben oder ob die Prüfungsleistung bereits erbracht worden ist. Es erfolgt auch keine Reduzierung der SWS.

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