§ 28 Schlüssel- und Zusatzqualifikationen
(1) 1Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums werden durch solche Fächer ergänzt, die den Schlüssel- oder den Zusatzqualifikationen zuzurechnen sind. 2Das Wissen, das in diesen Lehrveranstaltungen vermittelt wird, ist nicht Gegenstand der ersten juristischen Prüfung. 3Der Nachweis der Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen ist jedoch Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 4Für Schlüsselqualifikationen ist der Nachweis auch für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BbgJAG erforderlich.
(2) 1Die nachzuweisende Gesamtstundenzahl aus dem Bereich der Schlüssel- und der Zusatzqualifikationen muss insgesamt acht Semesterwochenstunden betragen. 2Der Anteil aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen an dieser Gesamtstundenzahl muss mindestens vier und darf höchstens sechs Semesterwochenstunden, der Anteil aus dem Bereich der Zusatzqualifikationen muss mindestens zwei und darf höchstens vier Semesterwochenstunden betragen.
(3) 1Als Angebote im Bereich der Schlüsselqualifikationen kommen insbesondere Vertragsgestaltung, außergerichtliche Konfliktlösung und Mediation, Rhetorik, Verhandlungsmanagement, Vernehmungslehre, anwaltliche Tätigkeit und Moot-Court-Veranstaltungen in Betracht. 2Im Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen ist die Art der erbrachten Prüfungsleistung anzugeben. 3Leistungsnachweise zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen können bei Gleichwertigkeit auch im Rahmen eines Auslandsaufenthalts an einer ausländischen Universität erbracht werden.
Künftig können auch andere als die vom GJPA Berlin/Brandenburg anerkannten Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen als SQ-Veranstaltungen im Studiengang Rechtswissenschaft an der EUV in begrenzter Anzahl ausgewiesen werden.
(4) 1Im Bereich der Zusatzqualifikationen müssen zwei und können vier Semesterwochenstunden durch den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehreranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachgewiesen werden (Fremdsprachenkompetenz i.S.v. § 5a Abs. 2 Satz 2 DRiG). 2Der Nachweis dieser Leistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung an einer ausländischen Universität im Rahmen eines Auslandsaufenthalts erbracht werden.
Fachlich ausgerichtete Sprachkurse zur Vorbereitung auf die Prüfung Unicert III (Zertifikatsstufe Wissenschaftskommunikation) in der Fremdsprache Spanisch werden als "auch" rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 SPO anerkannt.
Die Sommerschule "The European System of Human Rights Protection" kann sowohl als Zusatzqualifikation mit Fremdsprachennachweis im Umfang von 4 SWS als auch bei Teilnahme an dem innerhalb dieser Veranstaltung stattfindenden Moot Court als Veranstaltung zum Erwerb von Schlüsselqualifikation im Umfang von 1 SWS angekündigt werden. Die völkerrechtliche Veranstaltung "ViaMUN", in der vor allem Debatten über UN-Resolutionen geführt werden, hat jedenfalls auch juristische Fachsprache zum Gegenstand und kann daher zusätzlich (neben der Ankündigung als Schlüsselqualifikationsveranstaltung und als den SBP 3 Völkerrecht sinnvoll ergänzende fakultätsübergreifende Lehrveranstaltung) auch als Zusatzqualifikation mit Fremdsprachennachweis i. S. v. § 28 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 SPO absolviert werden.
(5) 1 Im Bereich der Zusatzqualifikationen können zwei Semesterwochenstunden durch den erfolgreichen Besuch einer fakultätsübergreifenden universitären Lehrveranstaltung erbracht werden. 2Grundlagenveranstaltungen der Kulturwissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät können nach Beschluss des Prüfungsausschusses als fakultätsübergreifendes Lehrangebot ausgewiesen werden. 3Die fakultätsübergreifenden Lehrveranstaltungen müssen ansonsten eine sinnvolle Ergänzung des gewählten Schwerpunktbereichs darstellen. 4Sie können auch an einer ausländischen Universität im Rahmen eines Auslandsaufenthalts absolviert werden.
Folgende Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudiengang Kulturwissenschaften werden als fakultätsübergreifendes Lehrangebot gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 SPO 2019/2022 ausgewiesen:
- Einführung in die Kulturwissenschaft (Vorlesung)
- Einführung in die Kulturgeschichte (Vorlesung)
- Einführung in die Literaturwissenschaft (Vorlesung)
- Einführung in die Linguistik (Vorlesung)
Die Lehrveranstaltungen der wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagenausbildung im Studiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre werden als fakultätsübergreifendes Lehrangebot gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 SPO 2019 ausgewiesen:
- Internationales Management
- Externes Rechnungswesen
- Internes Rechnungswesen
- Mathematik
- Produktion und Logistik
- Marketing
- Finanzierung und Investition
- Mikroökonomie
- Makroökonomie
- Statistik
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaftsinformatik
(6) Ist zweifelhaft, ob eine Lehrveranstaltung im Bereich der Zusatzqualifikationen die Voraussetzungen von Abs. 4 oder Abs. 5 erfüllt, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des der Studierenden und im Fall des Abs. 5 Satz 3 nach Stellungnahme der Koordinatorin oder des Koordinators des betreffenden Schwerpunktbereichs.
Die kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltung "Recht und Politik im historischen Kontext" (Dozent: Prof. Dr. Jürgen Neyer) stellt eine sinnvolle Ergänzung für alle Schwerpunktbereiche gem. § 28 Abs. 4 Satz 5 SPO 2016 dar.
Die Lehrveranstaltung "Rechnungswesen für Einsteiger" (Dozent Prof. Dr. Stephan Kudert) wird in allen Schwerpunktbereichen als Zusatzqualifikation im Sinne einer fakultätsübergreifenden Lehrveranstaltung (§ 28 Abs. 4 S. 3 und S. 4 SPO) anerkannt.
(7) 1Schlüsselqualifikationen werden über handlungs- und erfahrungsorientierte Lehr- bzw. Lernmethoden mit einem Fokus auf exemplarischen Situationsanalysen, praktischen Übungen, Rollenspielen und deren Reflexion vermittelt und können daher nicht im Selbststudium erworben werden. 2Das Erlernen der juristischen Fachsprache kann, insbesondere hinsichtlich der aktiven Sprachkompetenz, unter Anleitung durch muttersprachlich bzw. muttersprachs-adäquat qualifizierte Dozierende, nicht durch ein Selbststudium ersetzt werden. 3Voraussetzung für den Nachweis der Teilnahme in den Lehrveranstaltungen im Bereich der Schlüsselqualifikationen sowie zum Erwerb der Fremdsprachenkompetenz nach Abs. 4 ist daher neben dem Erbringen der jeweiligen Prüfungsleistung, dass die Studierenden grundsätzlich vollständig an der Lehrveranstaltung teilgenommen haben.
Soweit Studierende (trotz Erbringen der Prüfungsleistung) an einer Schlüsselqualifikationsveranstaltung nicht vollständig teilgenommen haben, erhalten sie keine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Dabei ist es unerheblich, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt gefehlt haben oder ob die Prüfungsleistung bereits erbracht worden ist. Es erfolgt auch keine Reduzierung der SWS.