§ 24 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) 1Die Prüfungsleistungen sind in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. 2Wird die betreffende Prüfungsleistung nicht mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertet, bestimmt der Prüfungsausschuss auf auf Vorschlag der Aufgabenstellerin bzw. des Aufgabenstellers eine zweite Prüferin bzw. einen zweiten Prüfer für die Bewertung dieser betreffenden Prüfungsleistung. 3Die Bewertung erfolgt nach den Regelungen des § 12.
Der Prüfungsausschuss hält weiterhin an dem Beschluss des Fakultätsrats vom 18.04.2007 zur Unzulässigkeit von Remonstrationen bei Grundkursklausuren fest, wenn diese nach dem Vier-Augen-Prinzip korrigiert wurden.
(2) 1Nach Abschluss der Bewertung erhalten die Studierenden Gelegenheit, die Vorlesungsabschlussklausuren und die Hausarbeiten benotet abzuholen. 2Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von drei Jahren, können die Arbeiten vernichtet werden. 3Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres in dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.