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§ 24 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) 1Die Prüfungsleistungen sind in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfe­r zu bewerten. 2Wird die betreffende Prüfungsleistung nicht mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertet, bestimmt der Prüfungsausschuss auf auf Vorschlag der Aufgabenstellerin bzw. des Aufgabenstellers eine zweite Prüferin bzw. einen zweiten Prüfer für die Bewer­tung dieser betreffenden Prüfungsleistung. 3Die Bewertung erfolgt nach den Regelun­gen des § 12.

Zu § 23 Abs. 1 SPO 2016 - anwendbar auch auf § 24 Abs. 1 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Der Prüfungsausschuss hält weiterhin an dem Beschluss des Fakultätsrats vom 18.04.2007 zur Unzulässigkeit von Remonstrationen bei Grundkursklausuren fest, wenn diese nach dem Vier-Augen-Prinzip korrigiert wurden.

(2) 1Nach Abschluss der Bewertung erhal­ten die Studierenden Gelegenheit, die Vorle­sungsab­schlussklausuren und die Hausar­beiten benotet abzuholen. 2Erfolgt die Abho­lung nicht innerhalb von drei Jah­ren, können die Arbeiten vernichtet wer­den. 3Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres in dem die Prüfungsleistung er­bracht worden ist.

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