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§ 14 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) 1Versuchen Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbeson­dere durch Pla­giat, Benutzung nicht zugelasse­ner Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prü­flinge oder Dritter oder durch unzu­lässiges Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prü­fungs­an­gelegen­heiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewer­ten. 2Das Mitführen nicht zugelas­sener Hilfs­mittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung gilt als Täuschungs­versuch. 3Die Entschei­dung trifft der Prüfungsaus­schuss nach Fest­stellung durch die jewei­lige Prüferin oder den jeweiligen Prüfer und nach An­hörung der oder des Studieren­den. 4Der Prüfungsausschuss kann seine Kompetenzen (Anhörung und Entscheidung) auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen.

Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 SPO 2016 und SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Sollte das Handy nach Aufforderung des Aufsichtspersonals und innerhalb der Bearbeitungszeit der Klau­sur eingeschaltet sein, stellt diese Tatsache unabhängig von der tatsächlichen Nutzung einen Täu­schungs­versuch (Verwenden/Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels) dar.

(2) 1Es handelt sich um ein Plagiat, wenn in ei­ner schriftlichen Arbeit bei der Über­nahme des Wortlauts oder des wesentli­chen Sinns eines Dokuments die entspre­chende Quelle nicht zitiert wird. 2Ein Plagiat liegt ebenfalls vor, wenn die Arbeit einer anderen Person ganz oder teil­weise als eigene ausgegeben wird, eine Ar­beit ganz oder teil­weise aus dem Internet oder von einem elektronischen Datenträger herun­tergela­den und als eigene ausgegeben wird oder eine fremdsprachige Arbeit ganz oder teil­weise übersetzt und als eigene ausgege­ben wird.

(3) 1Studie­rende, die den ordnungsgemä­ßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jewei­ligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtfüh­renden von der Fortsetzung der Prüfungs­leistung ausge­schlos­sen werden. 2In die­sem Fall gilt die be­treffende Prüfungsleis­tung als "un­genü­gend" (0 Punkte).

(4) 1In schwerwiegenden Fällen nach Abs. 1 und 3 kann der Prü­fungsausschuss Studierende nach deren An­hörung von der Erbringung weiterer Prü­fungs­leistungen bzw. Wiederholungsversuche in diesem Studiengang ausschließen, so dass diese Studierenden den Prüfungs­anspruch für die Zwischen- bzw. Schwer­punktbereichsprüfung verlieren und gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Alt. 3 BbgHG zu exmatrikulieren sind. 2Ein schwer­wiegender Fall liegt in der Regel dann vor, wenn es sich um Fälle von Bestechung oder Bedrohung der Prüfen­den oder Aufsichtführenden handelt oder Studierende bei mindestens zwei Prüfungs­leistungen einen Täuschungsver­such, der nicht unter Abs. 5 fällt,  unter­nehmen. 3Gleiches gilt, wenn Studierende bei dem Antrag auf Aner­kennung von Teilleistun­gen oder Bewilligung von Ausnahmeent­schei­dungen wiederholt täuschen oder zu täuschen versuchen. 4Der Prüfungsaus­schuss kann seine Kompetenz zur Anhö­rung der Studierenden auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsit­zenden übertragen.

(5) In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgese­hen werden.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses bzw. dessen Vorsitzender oder Vorsitzenden sind den betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und - falls es sich um Verwaltungsakte handelt - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver­sehen.

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