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§ 11 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

(1) 1Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums an inländischen Universitäten mit Promotionsrecht erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. 2Dort bestandene Teilprüfungen einer Zwischenprüfung werden ange­rechnet. 3Teilleistungen im Rahmen einer Schwerpunkt­bereichsprüfung, die an einer anderen Hoch­schule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes absolviert wurden, werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind.

(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an aus­ländischen Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind. 2Dabei sind auch die von der Kultus­minister­konferenz und der Hoch­schulrektorenkonferenz gebilligten Äqui­valenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu be­achten. 3Bei Zweifeln kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden bis zu 50 Prozent angerechnet, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwer­tig sind, der ersetzt werden soll.

Zu § 11 Abs. 2 Satz 1 SPO (PA-Sitzung am 27.04.2016) - anwendbar auch auf § 11 Abs. 2 S. 1 SPO 2019 (PA-Sitzung vom 18.11.2020):
Der Prüfungsausschuss nimmt die Notenumrechnungstabelle der Abteilung für Internationale Angelegenheiten für ausländische Studienleistungen zustimmend zur Kenntnis.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Anerkennung von Studienzeiten, die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Abs. 1 und 2 S. 1 sowie die Anrechnung nach Abs. 2 S. 4. 2Er kann durch Beschluss die Zuständig­keit hierfür auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stell­vertreterin oder Stellvertreter übertragen.

Zu § 11 Abs. 3 SPO (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Einstufung in den Studiengang Rechtswissenschaft nach SPO 2019:
  • ab 3 zwischenprüfungsrelevanten Leistungen: 2. Fachsemester
  • ab 6 zwischenprüfungsrelevanten Leistungen: 3. Fachsemester
Zu § 11 Abs. 3 SPO (PA-Sitzung am 26.10.2016) - anwendbar auch auf § 11 Abs. 3 SPO 2019 (PA-Sitzung vom 18.11.2020):
Für die Höherstufung im Studiengang Rechtswissenschaft genügt der Nachweis über die Anerkennung von zwei zwischenprüfungsrelevanten Prüfungsleistungen je Semester.

(4) Die antragstellende Person hat die für die Entscheidung über den Anerkennungs- oder Anrechnungsantrag erforderlichen Informationen beizubringen.

(5) Die Anerkennung und Anrechnung kann im Einzelfall im Ergebnis einer Prü­fung der von der antragstellenden Person beigebrachten Unterlagen, pauschal für homogene Bewerbergruppen oder im Er­gebnis einer erfolgreich bestan­denen An­erkennungsprüfung erfolgen.

(6) Im Prüfungszeugnis kann vermerkt werden, welche der aufgeführten Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt wur­den.

(7) 1Entscheidungen zu Ungunsten der antragstellenden Person sind zu begründen. 2Lehnt der Prüfungsausschuss die Anerkennung von Leistungen ab, wird auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person an den Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung durchgeführt, sofern diese im Antrag glaubhaft macht, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig erworben zu haben.

(8) 1Die Anerkennungsprüfung ist eine Hochschulprüfung nach § 21 BbgHG. 2Die Anerkennungsprüfung wird von den prüfungsberechtigten Personen im Sinne von § 10 Abs. 3 durchgeführt. 3Die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers erfolgt durch den Prüfungs­aus­schuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsit­zenden übertragen kann. 4Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen kann, in Abspra­che mit der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung der entsprechenden Qualifikationsziele festgelegt. 5Die Min­destdauer einer mündlichen Prüfung beträgt dabei 15 Minuten, die einer Klausurarbeit 90 Minuten. 6Im Falle einer häuslichen Arbeit als Prüfungsform be­trägt der Umfang ca. 30.000 Zeichen[1] und die Bearbeitungsfrist drei Wochen. 7Bei Bestehen der Prüfung mit mindestens "ausreichend" gilt die Leistung als aner­kannt.

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[1] Empfehlung: Der Umfang des Textes der Hausarbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll mindestens 30.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejeni­gen Zeichen, die die vorangestellte Gliede­rung und das Literaturverzeichnis betreffen.


 

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