Banner Viadrina

§ 9 Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Für die Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen, auch ausländischen Hochschulen erbracht wurden, oder von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten gelten die Rege-lungen in § 11 der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät in der Fassung der Neubekanntmachung vom 01.07.2010 (Amtl. Bekanntmachungen der Europa-Universität Vi-adrina Frankfurt (Oder) Nr. 2/2011, S. 1). Voraussetzung für die Anerkennung von Leis­tun­gen in den Modulen 2 und 3 ist, dass es sich bei den anzuerkennenden Leistungen um solche handelt, die nach den Vorschriften der jeweiligen Fakultät für das Bestehen der Zwischenprüfung obligatorisch waren. Fehlen Stu­die­renden, die die im zur ersten juristischen Prüfung führenden Studium vorgesehene Zwischenprüfung bestanden haben, noch Leistungen aus den Modulen 1, 2 und 3, so können diese Leistungen innerhalb von zwei Fach­se­mes­tern nach der Immatrikulation an der Juristischen Fakultät, aber unter Beachtung der Frist des § 8 Abs. 2 nachgeholt werden.

Zu § 9 Abs. 1 Bachelor-PO (Beschluss des PA am 9.12.2015):
Der Prüfungsausschuss bestätigt die bisherige Praxis, bei der Bewilligung von Anträgen auf Anerkennung von Leistungen, insbesondere von Leistungen im Profilfach, die ECTS-Credits der ausländischen Universität zu übernehmen. Eine Anpassung der ECTS-Credits an die in der Bachelor-PO vorgesehenen ECTS-Credits im Profilfach erfolgt nicht.

(2) Die Bachelorarbeit kann nicht nach Absatz 1 absolviert werden. Eine vor Inkrafttreten dieser Ordnung an der Juristischen Fakultät geschriebene Seminararbeit oder Hausarbeit in einem Schwerpunktbereich kann aber als Bachelorarbeit anerkannt werden.

(3) Über die Anerkennung oder Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ent­schei­det der Prüfungsausschuss. Die Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen.

tiktok logo_instagram_43x43 ©https://en.instagram-brand.com  Logo_facebook_43x43pix ©Giraffe Werbeagentur GmbH / Blissmedia