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§ 8 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung zum Bachelor

(1) Die Prüfung zum Bachelor of Laws ist bestanden, wenn alle in der Modulübersicht vorgesehenen Module erfolgreich absolviert worden sind.

(2) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die in § 5 Abs. 1 bis 3 erwähnten Leistungen nicht innerhalb der dort vorgesehenen Fristen erbracht wurden, die Bachelorarbeit auch im Wieder­holungs­versuch nicht bestanden wurde oder alle vorgesehenen Leistungen nicht bis zum Abschluss des 12. Fachsemesters des zur ersten juristischen Prüfung führenden Studiengang der Juristischen Fakultät bestanden wurden.

(3) Studierenden, die das Überschreiten der in § 5 festgelegten Fristen für Prüfungsleistungen nicht zu ver­treten haben, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine angemessene Verlängerung.

(4) Studierenden, die schon im Sommersemester 2013 im zur ersten juristischen Prüfung führenden Stu­dien­gang der Juristischen Fakultät eingeschrieben waren und die erste juristische Prüfung noch nicht bestanden oder die Zwischenprüfung oder die erste juristische Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben, kann über die Fristen des Absatzes 2 hinaus auf Antrag, der beim Prüfungsamt zu stellen ist, der aka­de­mi­sche Grad nach § 2 dieser Ordnung verliehen werden, wenn sie dem Prüfungsamt die in dieser Ordnung vorgesehenen Leistungen innerhalb von 6 Semestern nach Inkrafttreten dieser Ordnung nach­weisen. Die in § 5 Abs. 1 bis 3 erwähnten Fristen bleiben davon unberührt.

Zu § 8 Abs. 4 Bachelor-PO (PA-Sitzung vom 9.12.2015):
§ 8 Abs. 4 Bachelor-PO ist nur auf Studierende anwendbar, die im Sommersemester 2013 in einem höheren als dem 6. Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaften immatrikuliert waren. Für alle anderen Studierenden gilt die Frist des § 8 Abs. 2 Bachelor-PO für das Absolvieren aller für den Bachelor­abschluss erforderlichen Prüfungsleistungen (12 Fachsemester).
Begründung:
§ 8 Abs. 4 Bachelor-PO sollte nur Studierenden in höheren Fachsemestern die Möglichkeit des Erwerbs des Bachelorabschlusses einräumen, nicht aber Studierende, die schon im Sommersemester 2013 im Studiengang Rechtswissenschaften der Juristischen Fakultät eingeschrieben waren, gegenüber der in § 8 Abs. 2 Bachelor-PO enthaltenen Frist (12 Fachsemester für das Absolvieren aller Prüfungsleistungen) benachteiligen.
Zu § 8 Abs. 4 S. 1 Bachelor-PO (PA-Sitzung vom 27.4.2016):
Für die Einhaltung der Frist des § 8 Abs. 4 Bachelor-PO ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich, d. h. alle Prüfungsleistungen für den integrierten Bachelorabschluss müssen spätestens am 30.09.2016 erbracht sein. Die Bewertung der Leistung kann danach erfolgen.

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