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§ 7 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit bezieht sich auf einen der Schwerpunktbereiche, der im zur ersten juristischen Prüfung führenden Studiengang der Juristischen Fakultät angeboten wird, und besteht grundsätzlich aus einer im Rahmen eines Schwerpunktbereichsseminars anzufertigenden Arbeit. Die Bearbeitungszeit der Bachelor­ar­beit beträgt acht Wochen.

Zu § 7 Abs. 1 Bachelor-PO
(PA-Sitzung am 10.12.2014):

Die Bachelorarbeit ist ausschließlich innerhalb eines Schwerpunktbereichsseminars in Form einer Schwerpunktbereichsseminararbeit zu absolvieren. Das Wort "grundsätzlich" in § 7 Abs. 1 PO bezieht sich nur darauf, dass eine vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung am 1.10.2013 erfolgreich absolvierte Exa­mens­haus­ar­beit auf Antrag auch als Bachelorarbeit anerkannt werden kann (vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 PO).
(PA-Sitzung vom 10.06.2015):
Der Prüfungsausschuss empfiehlt für Bachelorarbeiten einen Umfang von ca. 25 Seiten (entspricht meist ca. 40.000 Zeichen).
Zu § 39 Abs. 3 SPO (PA-Sitzung am 10.06.2015):
Der Prüfungsausschuss beschließt die "Hinweise zur Anfertigung von Seminararbeiten und SPB-Haus­ar­bei­ten" als eine Empfehlung für korrektes wissenschaftliches Arbeiten.
(PA-Sitzung vom 9.12.2015):
Der Seminarvortrag ist für das vollständige Absolvieren der Bachelorarbeit gem. § 7 Abs. 1 Bachelor-PO verpflichtend.
(PA-Sitzung vom 20.01.2016 als Ergänzung zum Beschluss vom 9.12.2015):
Im Falle einer anerkannten Prüfungsunfähigkeit, die dem Prüfungsausschuss gem. § 7 Abs. 6 Bachelor-PO i.V.m. § 13 Abs. 2 SPO unverzüglich angezeigt und mittels der Vorlage einer Prüfungs­unfähigkeits­be­schei­ni­gung nachgewiesen werden muss, ist dem Studierenden Gelegenheit zu geben, den Vortrag nachzuholen.
Zu § 7 Abs. 1 PO (PA-Sitzung am 20.01.2016):
Der Prüfungsausschuss spricht sich mehrheitlich gegen die Einführung einer Regelung zur Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit aus.
Erläuterung:
Mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage in der Bachelor-PO orientiert sich der Prüfungsausschuss bis zum Inkrafttreten einer Neufassung der Bachelor-PO an den Regelungen zur SPB-Hausarbeit, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Bachelor-PO. Im Falle von nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit ist es daher analog zu § 13 Abs. 2 i. V. m.  § 50 Nr. 1 SPO nur möglich, von der Bachelorarbeit zurückzutreten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist hingegen nicht möglich.
Zu § 7 Abs. 1 PO (PA-Sitzung am 13.06.2018):
Die Bachelorarbeit ist analog zu § 39 Abs. 2 S. 2 und S. 3 SPO 2016 grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen. Im Einzelfall kann mit Einverständnis der Gutachter oder Gutachterinnen und mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine englisch- oder polnischsprachige Bachelorarbeit zugelassen werden.

(2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Module 1-6 voraus. Der Prü­fungs­ausschuss, der diese Aufgabe durch Beschluss auf seinen Vorsitzenden übertragen kann, kann auf Antrag von diesem Erfordernis absehen und die Anmeldung auch dann zulassen, wenn neben den Modulen 1-3 das Modul für Fortgeschrittene abgeschlossen wurde, dessen Gegenstand dem Schwerpunktbereich zu­zu­ord­nen ist, auf den sich die Bachelorarbeit bezieht, und insgesamt mindestens 120 ECTS-Punkte er­wor­ben wur­den.

Zu § 7 Abs. 2 Bachelor-PO 2019 (PA-Sitzung am 29.8.2022):
Bei Studierenden, die ihre Zwischenprüfung nach der SPO Rewi 2016 bestanden haben, wird für die Anmeldung zur Bachelorarbeit (§ 7 Abs. 2 Bachelor-PO 2019) auf das Erfordernis des erfolgreichen Bestehens der 7. Grundkursklausur und damit auf das vollständige Absolvieren des Moduls 2 gem. Bachelor-PO 2019 verzichtet. Das Erfordernis der 7. Grundkursklausur bleibt für den Erwerb des Bachelortitels bestehen. Diese Ausnahmeregelung gilt zunächst für Bachelorarbeiten, die im Wintersemester 2022/23 geschrieben werden.

(3) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit erfolgt gegenüber dem Hochschullehrer als Aufgabensteller, der das Seminar veranstaltet. Vor der Ausgabe des Themas ist dem Aufgabensteller die Erfüllung der Voraus­set­zun­gen nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachzuweisen.

(4) Unverzüglich nach der Ausgabe teilt der Aufgabensteller dem Prüfungsamt schriftlich das Thema der Bachelorarbeit, den Bearbeitungsbeginn sowie unter Beifügung der Belege die Erfüllung der Voraus­set­zun­gen nach Absatz 2 mit. Zugleich schlägt er dem Prüfungsausschuss die Bestellung des Zweit­prü­fers vor.

Zu § 7 Abs. 4 Bachelor-PO (PA-Sitzung vom 10.06.2015):
Eine doppelte bzw. mehrfache Vergabe eines Themas als Bachelorarbeit ist unzulässig.

(5) § 40 SPO ist auf die Bachelorarbeit entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsausschuss, der diese Auf­ga­be durch Beschluss auf seinen Vorsitzenden übertragen kann, bestellt die Prüfer (§ 10 SPO). Erstprüfer soll der Aufgabensteller sein.

Zu § 7 Abs. 5 S. 1 PO i. V. m. § 40 Abs. 2 SPO (PA-Sitzung vom 07.06.2017):
Die Inanspruchnahme der Schreibberatung des Schreibzentrums während der Anfertigung einer Bachelorarbeit ist zulässig.

Zu § 7 Abs. 5 Bachelor-PO i.V.m. § 40 Abs. 2 SPO (PA-Sitzung vom 10.06.2015):

Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Betreuungsumfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.

(6) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4 Punkte) bewertet worden ist. Für die Bewertung gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere § 12 SPO. Dasselbe gilt u.a. für die Regelungen in § 13 ff. SPO zur Ablieferung von Prüfungsleistungen, Versäumnis, Rücktritt und Täu­schungs­ver­su­chen. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Bachelorarbeit kann in­ner­halb der Frist des § 8 Abs. 2 nur einmal wiederholt werden.

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