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§ 5 Studien- und Prüfungsleistungen

(1) In Modul 1 (Grundlagen der Rechtswissenschaft) sind drei Lehrveranstaltungen zu Grundlagenfächern (Logik für Juristen, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Europäische Rechtsgeschichte, Römische Rechts­geschichte) zu wählen. Das Modul ist bis zum Ende des 5. Fachsemesters mit einer Klausur er­folg­reich ab­zu­schließen.

(2) Von den 9 Wahlpflichtmodulen 2a-i (Grundkurse in den Hauptrechtsgebieten) sind (einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten) bis zum Ende des 5. Fachsemesters 6 (davon 2 aus jedem Hauptrechtsgebiet) zu wählen und mit einer Klausur erfolgreich abzuschließen. Mindestens eines dieser Module und höchstens zwei sind aus den für das 3. Fachsemester vorgesehenen Modulen Zivilrecht III, Strafrecht III oder All­ge­mei­nes Verwaltungsrecht zu wählen.

Zu § 5 Abs. 2 S. 2 PO (PA-Sitzung am 30.10.2013):
Der frühere Grundkurs III (Europa- und völkerrechtliche Bezüge des Grundgesetzes) wird als Grundkurs III Öffentliches Recht (anstelle des Allgemeinen Verwaltungsrechts) für den integrierten Bachelorabschluss anerkannt.

(3) In Modul 3 (Methodik und Hausarbeit für Anfänger) können die Studierenden in einer vorlesungsfreien Zeit Hausarbeiten für Anfänger aus allen drei Hauptrechtsgebieten schreiben. Sie müssen aber nur eine Haus­ar­beit in einem der drei Hauptrechtsgebiete bestehen. Die Hausarbeit muss (einschließlich der Wie­der­ho­lungs­mög­lich­kei­ten) bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters erfolgreich angefertigt wor­den sein.

Zu § 5 Abs. 1 - 3 PO (PA-Sitzung am 27.04.2016):
Im Falle einer Verlängerung der Frist zum Bestehen von Zwischenprüfungsleistungen gem. § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG (verpflichtende Studienfachberatung und Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung) verlängern sich auch die in § 5 Abs. 1 bis 3 Bachelor-PO geregelten Fristen entsprechend der abgeschlossenen Studienverlaufsvereinbarung.

(4) In den Modulen 4-6 (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht für Fortgeschrittene) sind jeweils eine Übungsklausur (Module 4a, 5a und 6a) beziehungsweise eine Hausarbeit für Fortgeschrittene (Module 4b, 5b und 6b) erfolgreich anzufertigen. Die Teilnahme an den Klausuren in den Übungen setzt voraus, dass die Studierenden vorher mindestens zwei der Grundkursklausuren der Wahlpflichtmodule 2a-i oder eine dieser Klausuren und eine Hausarbeit für Anfänger (Modul 3) bestanden haben, die dem jeweiligen Haupt­rechts­gebiet zuzuordnen sind.

(5) Modul 7 (Zusatz- und Schlüsselqualifikationen) setzt den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechts­wis­sen­schaft­li­chen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses voraus. Der Nachweis dieser Leistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer rechts­wis­sen­schaft­li­chen Veranstaltung an einer ausländischen fremdsprachigen Universität erbracht werden. 6 ECTS­Punkte sind durch den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen zu Schlüs­sel­qua­li­fi­ka­tio­nen i.S.v. § 27 Abs. 3 SPO zu erbringen.

(6) Im Wahlpflichtmodul 8 sind 15 ECTS-Punkte entweder im Pro­fil­fach "Wirtschaft" (Modul 8a) oder im Pro­fil­fach "Kultur" (Modul 8b) zu erbringen. Zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich absolvierten Prüfung, für die von der anbietenden Fakultät insgesamt mindestens 6 ECTS-Punkte vergeben wurden, ist dem Prüfungsamt eine Liste mit den besuchten Lehrveranstaltungen aus dem jeweiligen Profilfach vor­zu­le­gen. Jede besuchte Lehrveranstaltung wird mit 3 ECTS-Punkten angerechnet. Die Lehr­ver­an­stal­tun­gen sind grundsätzlich aus dem Angebot zu wählen, das von der Juristischen Fakultät in Absprache mit den anderen Fakultäten veröffentlicht wird. Der Prüfungsausschuss (§ 7 SPO) kann auf Antrag von Studierenden die Wahl von Lehrveranstaltungen zulassen, die nicht zum veröffentlichten Angebot gehören. Der ent­spre­chen­de Antrag ist zusammen mit einer formlosen Einverständniserklärung der jeweiligen Dozentin oder des Dozenten spä­tes­tens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung zu stellen.

Zu § 5 Abs. 6 PO (PA-Sitzung am 9.12.2015):
Die bisherige Praxis des Prüfungsausschusses, bei der Bewilligung von Anerkennungsanträgen, insbesondere von Leistungen im Profilfach für den integrierten Bachelorabschluss, die ECTS-Punkte der ausländischen Universität zu übernehmen, wird weiterhin beibehalten. Eine Anpassung der ECTS-Punkte an die in der Bachelor-PO vorgesehenen ECTS-Punkte im Profilfach erfolgt nicht.

(7) Während des Bachelorstudiums müssen Praktika im Gesamtumfang von 6 ECTS-Punkten (drei Monate oder 13 Wochen) absolviert werden (Modul 9). § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (BbgJAO) gilt insoweit entsprechend. Das Praktikum soll möglichst bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden. Die Mindestdauer des Praktikums bei einer Stelle sollte vier Wochen nicht unterschreiten. Neben der Bescheinigung der auszubildenden Stelle ist ein kurzer Praktikumsbericht vor­zu­legen.

Zu  § 5 Abs. 7 PO (PA-Sitzung am 30.10.2013):
Der Prüfungsausschuss beauftragt das Career Center mit der Prüfung der Praktikumsberichte i. S. v. § 5 Abs. 7 PO.

(8) Die Studien- und Prüfungsleistungen können grundsätzlich von einem Prüfer bewertet werden, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 23 Abs. 1 SPO im zur ersten juristischen Prüfung führenden Studiengang von zwei Prüfern zu bewerten sind. Handelt es sich jedoch um die letzte Wie­der­ho­lungs­mög­lich­keit, so ist die betreffende Prüfungsleistung von zwei Prüfern zu bewerten. Prüfer sind in der Regel diejenigen Dozenten, die die betreffende Lehrveranstaltung abhalten, in deren Rahmen die Studien- oder Prü­fungs­leis­tung erfolgt.

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