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§ 9 Bachelorarbeit

(1) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist die Erklärung beizufügen, welcher der in § 3 erwähnten Abschlussgrade angestrebt wird. 2Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer an der Europa-Universität Viadrina mindestens 30 Credits der 180 für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlichen Credits an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) – einschließlich der Berücksichtigung der Credits für die Bachelorarbeit – erbracht hat. 3Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Der Umfang der Bachelorarbeit beträgt 12 Credits und die Bearbeitungszeit zehn Wochen. 2Der ge­for­derte Seiten- bzw. Zeichenumfang der Bachelorarbeit ist seitens des Erst­gut­achters oder der Erstgutachterin mit der Ausgabe des Themas festzulegen. 3In Vorbereitung auf die Bachelorarbeit wird den Studierenden empfohlen, mindestens einen Leistungsnachweis im Studium mit einer Seminararbeit zu erbringen.

(3) 1Die Bachelorarbeit soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. 2Wird die Bachelorarbeit in deutscher Sprache abgefasst, muss die Arbeit im Anhang eine Zusammenfassung in englischer Sprache enthalten. 3In Absprache mit dem Betreuer beziehungsweise der Betreuerin der Arbeit kann auf die Zu­sam­men­fassung verzichtet werden.

(4) 1Im Falle der Erkrankung des Studierenden während der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit ist dem Prüfungsausschuss zur Glaubhaftmachung eines Antrags auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit unverzüglich eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die durch die Erkrankung hervorgerufenen körperlichen oder psychischen Auswirkungen und die voraussichtliche Dauer der Studier- und Prüfungsbeeinträchtigung hervorgehen. 2Im Falle anderer Gründe, die von den Studierenden nicht zu vertreten sind und eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit bedingen, gilt § 17 Absatz 10 ASPO. 3Der Prüfungsausschuss kann seine Kompetenz zur Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von Bachelorarbeiten auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen.4Die festgelegte Dauer der Verlängerung hat sich daran zu orientieren.

Zu § 9 Abs. 4 SSO (PA-Sitzung am 11.05.2016
Im Falle der Erkrankung während der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit wird zusätzlich zur Vorlage eines ärztlichen Attests gem. § 17 Abs. 11 S.1 ASPO die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Gut­achtens gem. § 17 Abs. 11 S. 3 verlangt.

(5) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eines Prüfers oder einer Prüferin die Frist gem. § 17 Absatz 15 Satz 1 ASPO verlängern.

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