Banner Viadrina

§ 5b Aufbau der Studienvariante Wirtschaft und Recht

(1) Das Studium gliedert sich inhaltlich in

  • die wirtschaftswissenschaftliche Grundlagenausbildung (72 Credits),
  • die juristische Grundlagenausbildung (33 Credits),
  • die Schwerpunktbildung (36 Credits),
  • die außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen (27 Credits) und
  • die Bachelorarbeit (12 Credits).

(2) In den ersten drei Semestern, die der Orientierung dienen, sollen die Studierenden sieben Module der wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagenausbildung sowie alle Module der juristischen Grund­lagen­aus­bil­dung absolvieren und den Nachweis im Modul Englisch (Niveaustufe Europarat B2) erbringen.

(3) 1Im zweiten Studienabschnitt (4. bis 6. Semester) schließen die Studierenden die wirtschafts­wissen­schaft­liche Grundlagenausbildung ab und profilieren sich. 2Im Rahmen der Schwerpunkt‏bildung erweitern die Studierenden ihre Fachkenntnisse; weitere Kompetenzen erwerben sie im Bereich der außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen.

(4) Die wirtschaftswissenschaftliche Grundlagenausbildung umfasst die folgenden 12 Pflichtmodule mit jeweils 6 Credits:

  • Internationales Management
  • Marketing
  • Externes Rechnungswesen
  • Internes Rechnungswesen
  • Finanzierung & Investition
  • Unternehmensbesteuerung
  • Produktion & Logistik
  • Wirtschaftsinformatik
  • Mathematik
  • Statistik
  • Mikroökonomie
  • Makroökonomie

(5) Die juristische Grundlagenausbildung umfasst die folgenden vier Pflichtmodule mit zusammen 33 Credits:

  • Grundlagen des Zivilrechts I (12 Credits)
  • Grundlagen des Zivilrechts II (9 Credits)
  • Einführung in das Öffentliche Recht (3 Credits)
  • Wirtschaftsrecht-Vertiefung (9 Credits)

(6) 1Im Rahmen der Schwerpunktbildung werden die folgenden drei Modulgruppen angeboten:

  • Management and Law
  • Finance, Accounting, Taxation and Law
  • Economics and Law

2Eine Modulgruppe (Anlage 1b) ist zu wählen. 3Aus ihr müssen 24 wirtschaftswissenschaftliche und 12 ju­ris­tische Credits erworben werden; hat ein Modul mehr als 6 Credits, sind diese aufteilbar. 4Der Prü­fungs­aus­schuss kann einzelne Lehrveranstaltungen für fachübergreifend erklären, so dass zugehörige Credits bei Bedarf als Credits der anderen Fakultät gewertet werden. 5Im Modulkatalog (Anlage 1b) ist festgelegt, welche Module zu welchen Modulgruppen gehören und ob für eine Studienvariante einzelne Module der Modulgruppe gewählt werden müssen (Pflichtmodule) oder gewählt werden können (Wahl­pflicht­module). 6Den Stu­die­ren­den wird empfohlen, im Rahmen der Schwerpunktbildung an einem Seminar teilzunehmen.

Zu § 5 a Abs. 6 S. 4 SSO 2017 (PA-Sitzung am 14.11.2018/30.01.2019)
Der Prüfungsausschuss erklärt nachfolgend genannte Kurse für fakultätsübergreifend im Sinne von § 5 a Abs. 6 S. 4 und § 5 b Abs. 6 S. 4 der Studiengangsspezifischen Ordnung vom 5.7.2017:
  • DATEV-Anwendungen
  • Seminar Unternehmensbesteuerung
  • TAX Accounting (Steuerliche Erfolgsermittlung und Abgrenzung)
  • Unternehmensbesteuerung
  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Fallstudienseminar "Internationale Steuerlehre"
  • Fallstudienseminar "Umsatzsteuerrecht"
  • Internationales Steuerrecht mit dem Schwerpunkt Doppelbesteuerungsabkommen und Europäisches Steuerrecht
  • Umsatzsteuer im Binnenmarkt
  • HGB-Bilanzierung
  • International Accounting
  • Steuerliche Verrechnungspreise
  • Unternehmensbesteuerung
  • Fallstudienseminar "Fußball, Bilanzen und Steuern" (PA-Sitzung vom 30.1.2019)
  • Taxation in Europa (PA-Sitzung vom 30.1.2019)

(7) 1Die außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen umfassen das Fremdsprachenmodul

  • Englisch (Niveaustufe Europarat B2) mit 12 Credits und
  • Softskills und Praktika im Umfang von 15 Credits.

2Die bei den außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen eingebrachten Studienleistungen werden als Studienleistung mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet und gehen nicht bei der nach § 26 Ab­satz 1 ASPO vorgenommenen Berechnung der Gesamtnote ein. 3Für die Durchführung und Anerkennung von Praktika erlässt der zuständige Prüfungsausschuss eine Richtlinie.

(8) 1Im zweiten Studienabschnitt kann ein Semester an einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht absolviert werden. 2Die Anerkennung von an einer ausländischen Hochschule erbrachten Studien- und Prü­fungs­leistungen richtet sich nach § 12 ASPO.

<<< zurück zur Gesamtübersicht

tiktok logo_instagram_43x43 ©https://en.instagram-brand.com  Logo_facebook_43x43pix ©Giraffe Werbeagentur GmbH / Blissmedia