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§ 5a Aufbau der Studienvariante Recht und Wirtschaft

(1) Das Studium gliedert sich inhaltlich in

  • die juristische Grundlagenausbildung (45 Credits),
  • die wirtschaftswissenschaftliche Grundlagenausbildung (24 Credits),
  • die Schwerpunktbildung (72 Credits),
  • die außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen (27 Credits) und
  • die Bachelorarbeit (12 Credits).

(2) In den ersten drei Semestern, die der Orientierung dienen, sollen die Studierenden fünf Module der juristischen Grundlagenausbildung sowie alle Module der wirtschaftswissenschaftlichen Grund­lagen­aus­bildung absolvieren und den Nachweis im Modul Englisch (Niveaustufe Europarat B2) erbringen.

(3) 1Im zweiten Studienabschnitt (4. bis 6. Semester) schließen die Studierenden die juristische Grund­lagenausbildung ab und profilieren sich. 2Im Rahmen der Schwerpunktbildung erweitern die Stu­die­ren­den ihre Fachkenntnisse; weitere Kompetenzen erwerben sie im Bereich der außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen.

(4) Die juristische Grundlagenausbildung umfasst die folgenden sechs Pflichtmodule mit zusammen 45 Credits:

  • Grundlagen des Zivilrechts I (12 Credits)
  • Grundlagen des Zivilrechts II (9 Credits)
  • Einführung in das Öffentliche Recht (3 Credits)
  • Grundlagen des Verwaltungsrechts (6 Credits)
  • Wirtschaftsrecht - Vertiefung I (9 Credits)
  • Wirtschaftsrecht - Vertiefung II (6 Credits)

(5) Die wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen-ausbildung umfasst die folgenden vier Pflichtmodule mit jeweils 6 Credits:

  • Internationales Management
  • Externes Rechnungswesen
  • Internes Rechnungswesen
  • Produktion & Logistik

(6) 1Im Rahmen der Schwerpunktbildung werden die folgenden vier Modulgruppen angeboten:

  • Arbeitsrecht und Management
  • Wirtschaftsrecht und Finanzen
  • Europarecht und Wirtschaft
  • Medienrecht und Wirtschaft

2Zwei Modulgruppen (Anlage 1a) sind zu wählen. 3Je Modulgruppe müssen 24 juristische und 12 wirt­schafts­wissenschaftliche Credits erworben werden; hat ein Modul mehr als 6 Credits, sind diese aufteilbar. 4Der Prüfungsausschuss kann einzelne Lehrveranstaltungen für fachübergreifend erklären, sodass zugehörige Credits bei Bedarf als Credits der anderen Fakultät gewertet werden. 5Im Modulkatalog (Anlage 1a) ist festgelegt, welche Module zu welchen Modulgruppen gehören und welche

a) modulgruppenspezifischen Module der Modulgruppe gewählt werden müssen (Pflichtmodule),
b) modulgruppenspezifischen Module gewählt werden können (Wahlpflichtmodule); es kann eine Mindestzahl der zu erwerbenden Module angegeben werden,
c) modulgruppenübergreifenden Module aus einem die Schwerpunktbildung ergänzendem Wahlbereich in einer Modulgruppe angerechnet werden (ergänzende Module).

6Den Studierenden wird empfohlen, im Rahmen der Schwerpunktbildung an einem Seminar teilzunehmen.

Zu § 5 a Abs. 6 S. 4 SSO 2017 (PA-Sitzung am 14.11.2018/30.01.2019)
Der Prüfungsausschuss erklärt nachfolgend genannte Kurse für fakultätsübergreifend im Sinne von § 5 a Abs. 6 S. 4 und § 5 b Abs. 6 S. 4 der Studiengangsspezifischen Ordnung vom 5.7.2017:
  • DATEV-Anwendungen
  • Seminar Unternehmensbesteuerung
  • TAX Accounting (Steuerliche Erfolgsermittlung und Abgrenzung)
  • Unternehmensbesteuerung
  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Fallstudienseminar "Internationale Steuerlehre"
  • Fallstudienseminar "Umsatzsteuerrecht"
  • Internationales Steuerrecht mit dem Schwerpunkt Doppelbesteuerungsabkommen und Europäisches Steuerrecht
  • Umsatzsteuer im Binnenmarkt
  • HGB-Bilanzierung
  • International Accounting
  • Steuerliche Verrechnungspreise
  • Unternehmensbesteuerung
  • Fallstudienseminar "Fußball, Bilanzen und Steuern" (PA-Sitzung vom 30.1.2019)
  • Taxation in Europa (PA-Sitzung vom 30.1.2019)
Zu § 5 a Abs. 6 S. 5 SSO 2017 (PA-Sitzung am 20.06.2018)
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens (§ 12 Abs. 1 Satz 3 ASPO) werden die im Rahmen von Auslandssemestern erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen bei ergänzenden Modulen wie folgt anerkannt:

a) Das anzuerkennende Modul muss sich ohne Berücksichtigung seines Inlands- oder Auslandsbezugs mindestens zur Hälfte mit dem Stoff eines oder mehrerer ergänzender Modulen der Modulgruppe decken.

b) Enthält das anzuerkennende Modul Inhalte von verschiedenen ergänzenden Modulen einer Modulgruppe, so ist es auf dasjenige ergänzende Modul anzurechnen, dessen Stoff – ohne Berücksichtigung eines Inlands- oder Auslandsbezugs – sich am meisten und zu mindestens einem Fünftel mit dem Stoff des anzurechnenden Moduls deckt. Im Zweifel wählt der oder die Studierende.

(7) 1Die außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen umfassen das Fremdsprachenmodul

  • Englisch (Niveaustufe Europarat B2) mit 12 Credits und
  • Softskills und Praktika im Umfang von 15 Credits.

2Die bei den außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen eingebrachten Studienleistungen werden als Studienleistung mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet und gehen nicht bei der nach § 26 Absatz 1 ASPO vorgenommenen Berechnung der Gesamtnote ein. 3Für die Durchführung und Anerkennung von Praktika erlässt der zuständige Prüfungsausschuss eine Richtlinie.

(8) 1Im zweiten Studienabschnitt kann ein Semester an einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht absolviert werden. 2Die Anerkennung von an einer ausländischen Hochschule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach § 12 ASPO.

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