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§ 8 Lehr- und Prüfungsformen sowie Organisation von Prüfungen (zu § 4, § 7, § 13, §§ 14 bis 16, § 23 Abs. 7 ASPO)

(1) Im Rahmen des Studiengangs sind folgende Lehrformen vorgesehen:

  • Vorlesungen
  • Seminare
  • Projekt- und Praxisseminare
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Kolloquien
  • Praktika
  • Exkursionen
  • Projekttage
  • Sprachkurse
  • Tutorien.

(2) 1Gemäß § 4 Abs. 2 ASPO sind die Qualifikationsziele sowie die Lehr- und Prüfungsformen im Modulkatalog festgelegt. 2Prüfungsleistungen können nach der jeweiligen Modulbeschreibung wie folgt erbracht werden:

  • eine Klausur im Umfang von mind. 90 und max. 180 Minuten
  • eine mündliche Prüfung im Umfang von mind. 15 und max. 30 Minuten je Student bzw. Studentin eine Hausarbeit an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät im Umfang von in der Regel 20.000 – 30.000 Zeichen (6 ECTS-Credits) oder im Umfang von in der Regel 40.000 – 50.000 Zeichen (9 ECTS-Credits)
  • eine Seminararbeit an der Juristischen Fakultät im Umfang von in der Regel 40.000 Zeichen
Zu § 8 Abs. 2 S. 2 Spiegelstr. 3 (PA-Sitzung am 9.5.2018):
Für die erfolgreiche Teilnahme an juristischen Schwerpunktbereichsseminaren erhalten die Studierenden 9 ECTS.
  • mehrere Essays an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät mit einem Gesamtumfang von in der Regel 20.000 – 30.000 Zeichen (6 ECTS-Credits) oder im Umfang von in der Regel 40.000 – 50.000 Zeichen (9 ECTS-Credits).

(3) Tutorien sowie alle Leistungen im Modul IV.3. werden mit „bestanden“/„nicht bestanden“ bewertet und gehen nicht in die nach § 26 Abs. 1 ASPO vorgenommene Berechnung der Gesamtnote ein.

(4) Mindestens zwei der in den Modulgruppen I, II und III zu erbringenden Leistungsnachweise müssen durch Haus- oder Seminararbeiten erbracht werden.

(5) 1Die Vorlesungsabschlussklausuren in der Juristischen Fakultät sollen in den ersten zwei Wochen der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. 2Werden Wiederholungsklausuren im selben Semester angeboten, sollen diese in den letzten beiden Wochen des Semesters stattfinden.

Zu § 8 Abs. 5 S. 1 (PA-Sitzung am 3.1.2018):
Prüfungszeiträume:
  1. Die Klausuren an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät finden in der letzten Vorlesungswoche des jeweiligen Semesters statt.
  2. Die Klausuren an der Juristischen Fakultät finden innerhalb der ersten beiden Wochen der vor­lesungs­freien Zeit statt.
  3. Die Wiederholungsklausuren im selben Semester finden innerhalb der letzten beiden Wochen im Semester (letzte zwei Märzwochen/letzte zwei Sep­tem­ber­wochen) statt. Die beiden Dekanate sorgen für Überschneidungsfreiheit.

(6) Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich mittels der eingesetzten elektronischen Systeme, sofern nicht ausnahmsweise ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird.

Zu § 13 Abs. 2 S. 1 (PA-Sitzung am 8. Mai 2019):
Anmeldeverfahren für Prüfungen:
Die Juristische Fakultät und die Kulturwissenschaftliche Fakultät haben ab sofort jeweils eigene Anmelderegeln.
Eine nachträgliche Anmeldung ist für die Klausuren der Juristischen Fakultät bis eine Woche vor dem jeweiligen Klausurtermin (ohne Zahlung einer Verspätungsgebühr) beim Prüfungsamt möglich.
Zu § 8 Abs. 6 (PA-Sitzung am 9.5.2018):
Der Prüfungsausschuss beschließt, bis auf weiteres auf eine separate Anmeldung zu den Wiederholungsklausuren zu verzichten, d.h. die Anmeldung zum ersten Klausurtermin ist auch gleichzeitig die Anmeldung zum Wiederholungstermin im Falle der Nichtteilnahme oder des Nichtbestehens im ersten Termin. Bei Nicht­anmeldung zum ersten Klausurtermin ist eine Nachmeldung bis eine Woche vor dem Wieder­holungs­termin persönlich im Prüfungsamt möglich. (Bitte beachten: inzwischen anderes Verfahren!)

(7) 1Bei fehlender Anmeldung ist eine Teilnahme an der betreffenden Prüfung ausgeschlossen beziehungsweise wird die trotzdem erbrachte Prüfungsleistung nicht bewertet. 2In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zulassen.

Zu § 8 Abs. 6 und 7 (PA-Sitzung am 9.7.2018):
Das auf der Homepage veröffentliche Formular für den Antrag auf Rücktritt von der Prüfung wegen Prü­fungs­unfähigkeit ist von den Studierenden bei Prüfungs­ver­hin­de­rung verbindlich zu verwenden.

(8) 1Leistungsnachweise für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen (Modul V.1. und IV.2.) werden wie folgt erworben:

12 ECTS-Credits:

  • Sprachprüfung in der ersten Fremdsprache: Englisch (Modul IV.1.) auf dem Niveau von UNIcertII bzw. B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
  • Sprachprüfung in der zweiten Fremdsprache (Modul IV.2.) auf dem Niveau von UNIcertI bzw. B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
  • Sprachprüfung in der ersten Fremdsprache (Modul IV.2.) auf dem Niveau von UNIcertIII bzw. C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).

Zu § 8 Abs. 8 S. 1 Spiegelstr. 2 (PA-Sitzung am 14.11.2017):
Definition des Begriffs Fremdsprache:
Im Studiengang Recht und Politik ist Deutsch die Studiensprache, so dass alle weiteren Sprachen als Fremd­sprache angesehen werden. Das gilt auch für Studierende, bei denen Deutsch nicht die Muttersprache ist.

2Die Anforderungen für die Sprachprüfungen regelt die Prüfungsordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in der jeweils geltenden Fassung. 3Über die Anerkennung von Sprachnachweisen anderer Art entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zu § 8 Abs. 8 S. 3 und zu § 7 Abs. 7 S. 5 (PA-Sitzung am 13.11.2019):
Hinweis: Die Anerkennung von auswärtigen Leistungen ist beim Prüfungsausschuss für den Studiengang Recht und Politik unter Verwendung des Anerkennungsformulars zu beantragen.
Zu § 8 Abs. 8 und § 7 Abs. 7 (PA-Sitzung am 13.11.2019):
Fehlende Fremdsprachennote im Modul IV.1 oder IV.2 bei Anerkennung auswärtiger Leistungen:
Auf das Vorliegen eines zweiten benoteten Fremdsprachennachweises kann im Falle der Anerkennung eines auswärtigen gleichwertigen unbenoteten Nachweises des geforderten Sprachniveaus verzichtet werden.

(9) 1Mindestens 6 ECTS-Credits im Modul IV.3. (Praxisrelevante Fertigkeiten) müssen durch den Nachweis über ein berufsqualifizierendes Praktikum mit einer Dauer von vier Wochen in Vollzeit erworben werden. 2Genaueres regelt die Praktikumsrichtlinie für diesen Studiengang. 3Für den Erwerb der weiteren ECTS-Credits in diesem Modul müssen zusätzliche Wahlelemente so gewählt bzw. kombiniert werden, dass in der Summe 18 ECTS-Credits - einschließlich des Praktikums nach S. 1 - erworben werden. 4Folgende Elemente können kombiniert werden:

  • zusätzliche Praktikumszeiten
  • 2 Exkursionstage (1 ECTS-Credit)
  • 2 Projekttage (1 ECTS-Credit)
  • Projekt- bzw. Praxisseminare (je nach Arbeitsumfang: 3 bzw. 6 ECTS-Credits)

Zu § 8 Abs. 9 S. 3 und 4 (PA-Sitzung am 3.1.2018):
Einführung in die juristische Gutachtentechnik als Schlüsselqualifikationsveranstaltung im Modul IV.3:
Der Prüfungsausschuss spricht sich für die Beibehaltung der Öffnung der Veranstaltung des ZFSL "Einführung in die juristische Gutachtentechnik" als Schlüsselqualifikationsveranstaltung im Modul IV.3 aus und beschränkt gleichzeitig die anrechnungsfähigen ECTS auf max. 3; als Prüfungsleistung sollte es neben einem mindestens dreiseitigen Gutachten auch eine mündliche Interaktion geben.
Zu § 8 Abs. 9 S. 2 (PA-Sitzung am 14.11.2017):
Die vom Career Center vorgeschlagene Praktikumsrichtlinie wird ohne Änderungen beschlossen.
Zu § 8 Abs. 9 S. 2 (PA-Sitzung am 28.6.2017):
Der Prüfungsausschuss beauftragt das Career Center mit der Ausarbeitung einer Praktikumsrichtlinie für den Studiengang, der Beratung der Studierenden zum Praktikum und der Prüfung der Praktikumsberichte.

(10) 1Die Modulnoten ergeben sich rechnerisch aus dem Durchschnitt der Noten der in den jeweiligen Modulen erworbenen Leistungsnachweise. 2Bei der Errechnung der Modulnote orientiert sich die Gewichtung der Einzelnoten an der Anzahl der ECTS-Credits.

(11) 1Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule einen fachlich vergleichbaren Studiengang studiert haben, können zur mündlichen Bachelorprüfung (Abschlusskolloquium) nur zugelassen werden, wenn sie mindestens 30 ECTS-Credits der 180 für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlichen ECTS-Credits an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) - einschließlich der Berücksichtigung der Anzahl der ECTS-Credits für das Abschlusskolloquium - erbracht haben. 2Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

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