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§ 14 Bewertung von Prüfungen und Berechnung der Gesamtnote (zu § 23 Abs. 1 S. 3 lit. a, lit. b, Abs. 2 und Abs. 3, § 26 Abs. 1 S. 1 und 4 ASPO)

(1) 1Die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Bachelorarbeit und der mündlichen Bachelorprüfung, erfolgt durch die gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 lit. a und für die Bewertung von Prüfungsleistungen an der Juristischen Fakultät - auch hinsichtlich der betreffenden Bewertung der Bachelorarbeit - gem. § 23 Abs. 1 S. 3 lit. b ASPO festzulegenden Noten. 2Die Umrechnung der Punktevergabe für Prüfungsleistungen und die betreffende Bewertung der Bachelorarbeit an der Juristischen Fakultät erfolgt gemäß § 23 Abs. 3 ASPO.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät - einschließlich der betreffenden Bewertung der Bachelorarbeit und der Bewertung des Abschlusskolloquiums - nach Abs. 1 Alt. 1 werden Zwischenwerte gemäß § 23 Abs. 2 ASPO gebildet.

(3) 1Die Gesamtnote wird wie folgt berechnet:

65 % Studienbegleitende Leistungsnachweise (Modulgruppen I – III)
5 % Studienbegleitende Leistungsnachweise (Module IV.1. und IV.2.)
20 % Bachelorarbeit
10 % mündliche Bachelorprüfung

2Bei der Errechnung der Note für die studienbegleitenden Leistungsnachweise orientiert sich die Gewichtung der Modulnoten an der Anzahl der ECTS-Credits (gewichtetes arithmetisches Mittel gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 ASPO). 3Die Berechnung der einzelnen Modulnoten erfolgt gemäß § 23 Abs. 7 ASPO, wobei ggf. die Umrechnung der juristischen Noten gemäß § 23 Abs. 3 der Modulnotenberechnung vorangeht.

Zu § 14 Abs. 3 (PA-Sitzung am 13.11.2019):
Fehlende Fremdsprachennote im Modul IV.1 oder IV.2 bei Anerkennung auswärtiger Leistungen:
Für die Berechnung der Gesamtnote bleibt die fehlende Fremdsprachennote (2,5 Prozent der Gesamtnote) unberücksichtigt, d.h. die Berechnung erfolgt auf 97,5 Prozent.
Es muss mindestens ein benoteter universitärer Fremdsprachennachweis, entweder im Modul IV.1 oder im Modul IV.2, vorliegen.

(4) Die Gesamtnote wird nach den Noten des § 26 Abs. 1 S. 4 ASPO angegeben.

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