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§ 13 Abschlusskolloquium (zu § 10 Abs. 3 S. 2, § 18, § 23 Abs. 1 S. 3 lit. a), Abs. 2, Abs. 6 S. 1 und 3 ASPO)

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Bachelorprüfung (Abschlusskolloquium) ist der Nachweis

  • einer mindestens mit der Note 4,0 oder 4 Punkten bewerteten Bachelorarbeit (9 ECTS-Credits),
  • des erfolgreichen Abschlusses aller studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 bis 4 und 8 bis 9 im Gesamtumfang von 168 ECTS-Credits.

(2) 1Die mündliche Bachelorprüfung eines oder einer Studierenden besteht aus einer 15-minütigen Präsentation und einer anschließenden 15-minütigen Diskussion zu einem frei wählbaren Thema aus dem Themenspektrum der Modulgruppen I, II und III. 2Die Prüfung wird mit einer Note gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 lit. a), Abs. 2, Abs. 6 S. 1 und 3 ASPO bewertet. 3Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.

Zu § 13 Abs. 2 S. 1 (PA-Sitzung am 10.7.2019):
Thema für das Abschlusskolloquium:
Das Thema für das Abschlusskolloquium kann auch das Thema der Bachelorarbeit sein („Verteidigung der Bachelorarbeit“).
Zu § 13 Abs. 2 S. 1 (PA-Sitzung am 30.1.2019):
Frist für die Bekanntgabe des Themas für das Abschlusskolloquium:
Das Thema für das Abschlusskolloquium ist der Prüfungskommission spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.

(3) 1Die mündliche Bachelorprüfung wird vor zwei Prüfern oder Prüferinnen abgelegt, wobei je beteiligter Fakultät ein prüfungsberechtigter Prüfer oder eine prüfungsberechtigte Prüferin mitwirken muss. 2Mindestens einer der beiden Prüfer muss Hochschullehrer oder Hochschullehrerin einer der beiden Fakultäten der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) aus dem Fachgebiet sein, auf das sich die Abschlussarbeit bezieht. 3Die Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt der Prüfungsausschuss unter den Voraussetzungen zur Prüfungsberechtigung gemäß § 18 S. 3 und 4, § 17 Abs. 3 ASPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ASPO. 4Der Prüfungsausschuss kann diese Kompetenz durch Beschluss auf seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen.

Zu § 13 Abs. 3 (PA-Sitzung am 8.5.2019):
Anmeldung zur Bachelorarbeit/Abschlusskolloquium:
Das Anmeldeverfahren zur Bachelorarbeit wird mit der Anmeldung zur mündlichen Abschlussprüfung verbunden. Zur mündlichen Prüfung hat der oder die Studierende nur noch eine Vollständigkeitsbescheinigung über alle erforderlichen Prüfungsleistungen vorzulegen.
Die Studierenden können grundsätzlich die Prüfer oder Prüferinnen im Abschlusskolloquium selbst vorschlagen (der Erstgutachter oder die Erstgutachterin der Bachelorarbeit ist Prüfer oder Prüferin im Abschlusskolloquium). Das jeweilige Dekanat müsste ggf. auftretende Kapazitätsprobleme lösen.
Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte können Zweitprüfer oder Zweiprüferin im Abschlusskolloquium sein. Eine abgeschlossene Promotion ist dafür nicht erforderlich (in PA-Sitzung am 10. Juli 2019 klargestellt).

(4) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission kann Studierenden des Studiengangs, insbesondere den zur Prüfung bereits zugelassenen, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung der Studierenden in diesem Studiengang befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung mit Zustimmung der oder des Studierenden gestatten. 2Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

(5) 1Wird die mündliche Bachelorprüfung mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, kann es einmal gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 ASPO wiederholt werden. 2Diese Wiederholung soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Versuch erfolgen. 

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