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§ 11 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von außerhoch-
schulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten; Anerkennungsprüfung (zu § 10 Abs. 3 S. 2 und § 12 ASPO)

(1) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten regelt § 12 ASPO.

Zu § 11 Abs. 1 (PA-Sitzung am 28.06.2017):
Zuständigkeit des IB für Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen:
Der Prüfungsausschuss beauftragt die Abteilung für Internationale Angelegenheiten mit der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von ausländischen Studien- und Prüfungsleistungen.

(2) 1Die antragstellende Person hat die erforderlichen Informationen über die Leistung, deren Anerkennung begehrt wird, beizubringen. 2Die Anerkennung und Anrechnung erfolgt im Ergebnis einer Prüfung der von der antragstellenden Person beigebrachten Unterlagen. 3Bei Ablehnung der Anerkennung von Leistungen nach § 12 Abs. 1 S. 1 ASPO durch den Prüfungsausschuss wird auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden an den Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung durchgeführt, sofern der oder die Studierende glaubhaft macht, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig erworben zu haben.

(3) 1Die Anerkennungsprüfung wird von einem oder einer gem. § 11 Abs. 1 ASPO Prüfungsberechtigen geprüft. Er oder sie muss Hochschullehrer oder Hochschullehrerin der Juristischen oder der Kulturwissenschaftlichen Fakultät sein. 2Bestellt wird der Prüfer oder die Prüferin durch den Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen kann. 3Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen kann, in Absprache mit dem Prüfer oder der Prüferin unter Berücksichtigung der für das anzuerkennende Modul zu erreichenden Qualifikationsziele festgelegt. 4Für die Prüfungsformen gelten die Bestimmungen in den § 8 Abs. 2 S. 2 entsprechend.

(4) 1Bei Bestehen der Anerkennungsprüfung mit mindestens „ausreichend“ gilt die Leistung als anerkannt. 2Bei Nichtbestehen ist die Nichtanerkennung als Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 ASPO der bzw. dem betreffenden Studieren-den mitzuteilen und zu begründen.

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