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Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und SPB-Hausarbeiten

Die Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und SPB-Hausarbeiten sollen Sie bei der Bearbeitung Ihrer Hausarbeit unterstützen und können ebenso bei der Anfertigung von z.B. Hausarbeiten für Anfänger/-innen und Fort­ge­schrit­tene oder auch Bachelorarbeiten hilfreich sein.

Für das einfachere Nachlesen stellen wir Ihnen die Hinweise auch als Download (pdf) zur Verfügung.

1.   Deckblatt/Titelblatt

  • Oben links: Name, Fachsemester, Studiengang, Matrikelnummer
  • Mitte: Thema
  • Unten rechts: Name des Aufgabenstellers, Bezeichnung der Lehrveranstaltung

2.   Gliederung mit Seitenzahlen

3.   Literaturverzeichnis

4.   Text

5.   Erklärung über die selbstständige Abfassung einer Arbeit (Anhang zu § 40 Abs. 2 SPO)

Es ist das alpha-numerische System: A., I., 1., a), aa) zu empfehlen. Jede Gliederungs­ebene hat eine Überschrift und ist zu nummerieren. Wenn ein Glie­de­rungs­punkt I., 1., a), etc. existiert, muss es jeweils auch die Glie­de­rungs­punkte II., 2., b), etc. geben. Voll­ständige Sätze und direkte Fragen sind als Über­schriften zu ver­mei­den.

Zum Inhaltsverzeichnis gehören neben der Gliederung des eigentlichen Textes mit den zugehörigen Sei­ten­zahlen weitere Bestandteile der Arbeit wie Literaturverzeichnis, eventuell auch Abkürzungs­ver­zeich­nis. Der eigentliche Text wird mit arabischen Sei­tenzahlen nummeriert, Inhalts­ver­zeich­nis, Literatur­verzeichnis und dgl. mit römi­schen.

DIN A 4 einseitig

Seitenränder: links mind. 2 cm, oben mind. 2,5 cm, unten mind. 2 cm, rechts mind. 7 cm

Umfang:
Seminararbeit SPB/Bachelorarbeit: meist ca. 40.000 Zeichen
Hausarbeit SPB: ca. 80.000 Zeichen

Empfehlung:
Der Umfang des Textes der Arbeiten einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll die oben angegebene Anzahl der Zeichen umfassen. Nicht da­von erfasst sind diejenigen Zeichen, die die Glie­de­rung und das Literaturverzeich­nis betreffen.

Geheftet oder gebunden (ohne Plastik- bzw. Prospekthüllen)

Alle Gliederungspunkte müssen sich im Text als Überschriften wiederfinden. Über­schriften sind nicht mit einem Punkt zu beenden. Einschlägige Rechtsprechung und re­levante Fachliteratur sind möglichst voll­stän­dig und um­fang­reich zu ermitteln und kri­tisch zu diskutieren. Auf korrekte Rechtschreibung, Gram­ma­tik – auch bei in­di­rek­ter Rede – und Zeichensetzung ist zu achten.

Literaturverzeichnis

Das Literaturverzeichnis soll nicht nach Literaturgattungen, etwa nach Monographien, Kommentaren, Auf­sätzen, etc., untergliedert werden. Das Verzeichnis hat eine vollstän­dige Zusammenstellung der Litera­tur, die in der Arbeit verwendet wurde, zu enthalten. Alle Bücher und Aufsätze, die in den Fußnoten ange­ge­ben sind, müssen im Li­te­ra­tur­­verzeichnis zu finden sein.

Das Verzeichnis ist nach den Nachnamen von Verfasser/innen in alphabetischer Rei­hen­folge aufzubauen und hat alle erforderlichen Angaben zu beinhalten, die eine ein­deutige Identifikation des angegebenen Werkes er­mögl­i­chen. Verlagsangaben sind in der deut­schen, juristischen Literatur nicht üblich. Orts­an­gaben sind mög­lich, soll­ten dann aber im gesamten Verzeichnis einheitlich gehandhabt werden. Aka­de­mi­sche Grade oder Titel werden stets weggelassen. Die Auflage ist erst ab der zweiten Auflage an­zu­ge­ben.

Nicht aufgeführt werden Gesetze bzw. Verträge und Gerichtsentscheidungen (Recht­sprechung). Skripte (Alpmann&Schmidt, Hemmer etc.) sowie Wikipedia sind nicht zitierfähig.

Eine Internetseite bzw. -adresse ist für sich keine Fundstellenangabe. Eine Internet­seite kann den Zu­‏gang zu einer wissenschaftlichen Quelle bzw. Fundstelle erleichtern oder gar erst ermöglichen, ist aber selbst keine Quelle. Eine Internetadresse anstatt einer ech­ten Quellenangabe in Fußnoten oder im Literatur­verzeichnis sollte nicht ver­wendet wer­den. Fundstellen aus dem Internet oder juris­ti­schen Daten­banken (z.B. Juris), die auch gedruckt verfügbar sind, sind vorrangig nach der gedruckten Fundstelle zu zitieren. Bei Quellen, die aus­schließ­lich elektronisch publiziert worden sind, ist die von der Daten­bank (z.B. Juris) vorgeschlagene Zi­tier­weise zu befolgen. Ist keine an­dere Quelle als die Internetquelle verfüg­bar, so sollte zusätzlich angegeben wer­den, wann die Internet­adresse zuletzt abgerufen wurde.

Bei Kommentaren sind im Literaturverzeichnis grds. nur die Herausgeber anzugeben und nicht die ein­zel­nen Bearbeiter und ihre Beiträge. Die einzelnen Bearbeiter sind nur in den Fußnoten beim kon­kre­ten Zitat anzugeben.

Beispiel:
Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 73. Aufl., München 2015

Bei Monographien beginnt die Literaturangabe im Literaturverzeichnis mit dem Nach­namen des Verfas­sers, dann durch Komma getrennt der oder die Vorname(n), die aus­zu­schreiben sind. Adels­prä­di­ka­te werden dem Vornamen nachgestellt (z.B. Münch­hau­sen, Hieronymus Baron von). Mehrere Autorennamen werden durch Schrägstrich ("/") von­einander ge­trennt. Auf den oder die Namen folgen voll­stän­diger Titel des Buches, ab der zweiten Auflage die Auflage, (einheitlich in der gesamten Arbeit evtl. der Erschei­nungsort und) Erscheinungsjahr. Bei mehreren Erscheinungsorten reicht die Angabe des ersten Ortes ver­bunden mit der Angabe "u.a." aus.

Beispiel:
Jarass, Hans D., Charta der Grundrechte der Europäischen Union, München 2013

Beiträge in Sammelwerken
Zu nennen sind: Autor, Titel des Beitrages, Herausgeber, Titel des Sammelwerks, Ort, Jahr, genaue Fund­stelle des Beitrages.

Beispiel:
Reinisch, August, Internationales Investitionsschutzrecht, in: Christian Tietje (Hrsg.), Internationales Wirt­schaftsrecht, Berlin 2009, S. 346 - 374

Bei Aufsätzen und Urteilsanmerkungen folgen nach der Nennung des Autors (Nach­name, Vorname) der Titel des Beitrages und der (abgekürzte) Name der Zeit­schrift, das Jahr sowie die erste Seite des Auf­satzes und entweder die letzte Seite des Aufsatzes oder die Angabe "f." (wenn der Aufsatz zwei Sei­ten hat) oder "ff." (bei mehr als zwei Sei­ten). Die Angabe von "S." vor der Seitenzahl ist bei Zeit­schrif­ten­auf­sätzen nicht erfor­derlich. Eine Angabe des Heftes oder Bandes der Zeitschrift sollte nur erfol­gen, wenn dies (ausnahmsweise) bei dieser Zeitschrift so üblich ist, z.B. RabelsZ 60 (1996), 72 ff.

Beispiel:
Martiny, Dieter, Europäisches Familienrecht - Utopie oder Notwendigkeit?, RabelsZ 59 (1995), 419 - 440

In kürzeren Arbeiten ist ein Abkürzungsverzeichnis generell entbehrlich. Ansonsten führt es alle in der Arbeit verwendeten fachbezogenen oder sonstigen unüblichen Ab­kürzungen auf, nicht aber gebräuchliche oder Standardabkürzungen (wie i.d.R., z. B., usw., d. h., BGB, GG) und nennt ihre Bedeutung.

Grundsätzlich muss eine wissenschaftliche Arbeit eine selbstständige eigene Leistung des Autors sein. Wenn das Ergebnis der Arbeit durch Täuschung, insbesondere Pla­giat, zu beeinflussen versucht wird, ist diese mit 0 Punkten zu bewerten. In der Arbeit sollen fremde Gedanken lediglich verarbeitet werden. Dieser Verarbeitungs­pro­zess muss un­bedingt erkennbar sein. Fremde Gedanken sind in aller Regel nicht wörtlich zu über­­nehmen, son­dern – nach einer kritischen Reflexion – in eigene Worte zu fassen.

Wörtliche Zitate (direkte Zitate) sollten nur dann verwendet werden, wenn es auf die genaue Formulierung an­kommt. Wörtliche Zitate müssen in Anführungsstriche gesetzt werden. Auslassungen sind zu kenn­zeichnen (durch drei Punkte: [...]). Nach dem Zitat folgt eine Fußnote, aus der sich die Quelle und deren genaue Fund­stelle zwecks Nach­prüfbarkeit ergeben.

Indirekte Zitate übernehmen nur fremde Gedanken, nicht aber die fremde Formulie­rung. Sie werden ohne An­füh­rungs­zeichen durch eine Fußnote mit Quellenangabe kenntlich gemacht.

Zu zitieren ist grundsätzlich die neueste Auflage eines Werkes. Frühere Auflagen sollen nur zitiert wer­den, wenn es auf sie wegen des Inhalts ankommt.

Was sich direkt aus dem Gesetz ergibt, darf nicht durch ein Literatur- oder Rechtspre­chungszitat, son­dern nur durch Angabe der Gesetzesvorschrift belegt werden. Das Ge­setz ist immer direkt im Text und möglichst genau zu zitieren.

Beispiel:
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWahlG oder § 46 I 1 Nr. 3 BWahlG.

Die Fußnoten müssen am Ende einer jeden Seite (nicht erst am Ende der Arbeit) ste­hen und durch den ge­­sam­ten Text durchnummeriert sein (nicht seitenweise).

Fußnoten werden behandelt wie Sätze. Sie beginnen mit einem großen Buchstaben und enden mit einem Punkt.

Wenn die genauen Fundstellen bereits im Literaturverzeichnis zu finden sind, kann sich in den Fußnoten auf Kurzzitate beschränkt werden. Vornamen der Verfasser können weggelassen oder abgekürzt werden, nicht je­doch die Nachnamen.

Gerichtsentscheidungen sind generell nach den amtlichen Sammlungen und mit der ge­nauen Seiten­an­gabe des entsprechenden Gedankens zu zitieren.

Beispiele:
BVerfG: BVerfGE 30, 1 (24).
EuGH: Rs. C-453/00 (Kühne & Heitz), Slg. 2004, I-837, Rn. 12.
IGH: LaGrand (Germany v. United States of America), Judgment, I.C.J. Reports 2001, p. 466, Rn. 96.

Bei Zeitschriftenbeiträgen folgt nach dem Namen der (abgekürzte) Zeitschriftentitel. Die exakte Fund­stelle wird durch ein Komma abgetrennt. Die Angabe von Heft- oder Bandnummer ist nur erforderlich, wenn dies bei der be­tref­fenden Zeitschrift üblich ist.

Bei Festschriftbeiträgen kann der Titel der Festschrift durch "FS-Name des Geehrten" wiedergegeben werden. Der Titel des Beitrages muss nicht angegeben werden. Die An­gabe "S." für Seite ist hier – an­ders als bei Zeit­schriftenbeiträgen – üblich und erfor­der­lich.

Bei Lehrbüchern können statt der Seitenzahlen auch die jeweiligen Gliederungszei­chen (z.B. "§ 15 II") und/oder Randnummern angegeben werden. Die gewählte Zitierweise ist einheitlich in der ganzen Arbeit anzuwenden.

Bei Kommentaren ist neben Namen der Herausgeber (z.B. "Hüffer") oder Sachtitel (z.B. "MünchKomm") auch der Name des Bearbeiters der zitierten Kommentierung an­zugeben. Kommentare werden in aller Re­gel nach Paragraphen und Randnummern zi­tiert. Die Seitenzahl ist nicht anzugeben.

Alle legislativen Instrumente müssen so zitiert werden, dass die genaue Quelle, Fas­sung und Fundstelle zu erkennen ist. Es ist die Standardzitierweise der Ursprungs­rechtsord­nung des Gesetzes bzw. der Ver­ord­nung zu verwenden. Für deutsche Ge­setze und gän­gige Rechtsverordnungen genügt die Stan­dard­ab­kür­zung (z.B. GG, StGB, BGB).

Beispiel:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufent­halts und der Inte­gra­tion von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950

Bei Instrumenten der Europäischen Union (Richtlinien, Verordnungen), völkerrechtli­chen Verträgen und sonstigen internationalen Instrumenten (z.B. UN-Generalversamm­lungs- oder Sicherheitsresolutionen) ist die vollständige Angabe des Titels und der offi­ziellen Fundstelle unbedingt erforderlich.

Beispiele:
Charta der Grundrechte der EU, ABl. 2012 C 326/391
VO (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. 2011, L 141/1
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, UNTS, vol. 2187, p. 3
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN Doc. GA/RES 217 A (III) (10.12.1948)

Um Plagiate zu finden, verwendet die Fakultät entsprechende Software. Alle Arbeiten müssen sowohl in aus­ge­druckter Form als auch in einem elektronischen Format, das nicht speziell gegen solche Such­soft­ware ge­schützt sein darf, eingereicht werden.

(Stand: August 2017)

Hinweis:
Bitte beachten Sie auch die Hinweise der jeweiligen Hochschullehrer/-innen zu den Formalien.

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