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Infos zum Studium der Rechtswissenschaft - 2015

2015
Dezember > Beschluss des PA in der Sitzung vom 9.12.2015:
Der Seminarvortrag ist für das vollständige Absolvieren der Bachelorarbeit gem. § 7 Abs. 1 Bachelor-PO verpflichtend.
Oktober > Beschluss des PA in der Sitzung am 28.10.2015:

Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die in § 24 Abs. 4 SPO Rechtswissenschaft geregelten Fristen für das Bestehen der Hausarbeit und der Klausuren für die Zwischenprüfung der in § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG angegebenen Mindestfrist von vier Semestern entsprechen.

Juni > Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und SPB-Hausarbeiten
> Beschluss des PA vom 7.5.2014 und Klarstellungsbeschluss vom 10.6.2015

Zu § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 SPO:
Ein Einführungsgespräch im Sinne einer kurzen Erläuterung bei der Vergabe des Themas für eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Betreuung durch den Aufgabensteller darf es nicht geben.

Beschlüsse des PA vom 10.6.2015:

Zu § 24 Abs. 5 SPO:
Unter Anwendung des § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG ist es (aufgrund der derzeitigen Auslegung) nicht erforderlich, über Anträge auf Verlängerung der Frist zum Bestehen der Zwischenprüfung, die von Studierenden im siebten oder niedrigeren Fach­semester gestellt werden, zu entscheiden. Vielmehr ist eine Entscheidung erst über Verlängerungsanträge, die nach Ablauf des 7. Fachsemesters gestellt werden, erforderlich.

zu § 7 Abs. 5 Bachelor-PO i.V.m. § 40 Abs. 2 SPO:
Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Be­treuungs­umfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.

Zu § 52 SPO:
Bei Nichtbestehen des schriftlichen Teils der universitären Schwer­punkt­be­reichs­prüfung ist das Prüfungsverfahren i. S. v. 52 SPO mit der Mitteilung des Prüfungs­amtes über das erstmalige Nichtbestehen der universitären Schwer­punkt­be­reichs­prüfung ab­ge­schlos­sen.

Prüfungszeitraum für die mündliche Schwerpunktbereichsprüfung:
Herbstkampagne 2015 - 14. - 18.12.2015
Frühjahrskampagne 2016 - 27.6. - 1.7.2016.

April > Beschlüsse des PA vom 22. April 2015:

Zu § 14 Abs. 1 SPO:
Studierende, deren Muttersprache nicht deutsch ist, dürfen in Klausuren ein all­ge­mein­sprachliches Wörterbuch Deutsch/jeweilige Fremdsprache (oder Deutsch/Fremd­sprache, Fremdsprache/Deutsch) benutzen. Rechtswörterbücher sind hingegen unzulässige Hilfsmittel.

Zu § 23 Abs. 1 SPO:
Der Prüfungsausschuss hält weiterhin an dem Beschluss des Fakultätsrats vom 18.04.2007 zur Unzulässigkeit von Remonstrationen bei Grundkursklausuren fest, wenn diese nach dem Vier-Augen-Prinzip korrigiert wurden.

Zu § 25 Abs. 1 SPO:
Der Prüfungsausschuss verständigt sich darauf, dass in Bezug auf die Zwischen­prüfung eine zusätzliche Fristenkontrolle nach dem 3. Fachsemester vorgenommen werden soll. Alle Studierenden, die zu diesem Zeitpunkt (ca. Mitte Mai eines jeden Sommersemesters) die Zwischenprüfung bestanden haben, sollen auch schon zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Zwischenprüfungszeugnis erhalten.

Zu § 27 Abs. 4 SPO:
Die Sommerschule "The European System of Human Rights Protection" kann sowohl als Zusatzqualifikation mit Fremdsprachennachweis im Umfang von 4 SWS als auch bei Teilnahme an dem innerhalb dieser Veranstaltung stattfindenden Moot Court als Veranstaltung zum Erwerb von Schlüsselqualifikation im Umfang von 1 SWS angekündigt werden.

Zu § 27 Abs. 4 SPO:
Die völkerrechtliche Veranstaltung "ViaMUN", in der vor allem Debatten über UN-Resolutionen geführt werden, hat jedenfalls auch juristische Fachsprache zum Gegenstand und kann daher zusätzlich (neben der Ankündigung als Schlüsselqualifikationsveranstaltung und als den SBP 9 sinnvoll ergänzende fakultätsübergreifende Lehrveranstaltung) auch als Zusatzqualifikation mit Fremdsprachennachweis i. S. v. § 27 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 SPO absolviert werden.

Februar > Neues Formular: Antrag auf Nach­teils­aus­gleich bei Stu­dien- und Prü­fungs­leis­tun­gen gem. § 16 der SPO Rechts­wis­sen­schaf­ten
  > Beschluss des Prüfungsausschusses vom 29.10.2014:

Zur Auslegung des § 51 Abs. 1 SPO:
Bei Nichtbestehen beider schriftlicher Teilleistungen der universitären Schwer­punkt­bereichsprüfung (Aufsichtsklausur und Examenshausarbeit) hat der Prü­fungs­kan­di­dat bzw. die Prüfungskandidatin die Wahl, ob er nur eine nicht be­stan­de­ne Teil­leis­tung oder beide schriftlichen Teilleistungen wiederholen möchte. Die getroffene Wahl ist schriftlich (Formular des Prüfungsamtes Jura) zu erklären.

Zur Auslegung des § 51 Abs. 2 SPO:
Der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin kann von der Möglichkeit des § 51 Abs. 2 SPO, d. h. dem Vorziehen des Wiederholungsversuchs einer nicht be­stan­de­nen schriftlichen Teilleistung auch schon vor dem ersten Versuch der zweiten schriftlichen Teilleistung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses des Versuchs der zweiten schriftlichen Teilleistung Gebrauch machen.