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Infos zum Studium der Rechtswissenschaft - 2013

2013
November > Übergangsregelungen nach Inkrafttreten der Reform der Schwerpunktbereiche zum 1.10.2013 (Änderungssatzung vom 29.05.2013):

Unbeschadet der Übergangsvorschrift des Art. 2 Nr. 2 haben Studierende, die bereits eine schriftliche Teilleistung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in den Schwerpunktbereichen 3, Unterschwerpunkt Zivilrecht und Unterschwerpunkt Öffentliches Recht, vor dem 1.10.2013 absolviert haben, lt. Beschluss des Prüfungsausschusses vom 30.10.2013 folgende Wahlmöglichkeiten:

SPB 3 "Wirtschaftsrecht" USP Zivilrecht:

  • Beibehaltung des bisherigen Schwerpunktbereichs 3 "Wirtschaftsrecht" Unterschwerpunkt Zivilrecht
  • Wechsel in den neuen Schwerpunktbereich 3 "Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht"

SPB 3 "Wirtschaftsrecht" USP Öffentliches Recht:

  • Beibehaltung des bisherigen Schwerpunktbereichs 3 "Wirtschaftsrecht" Unterschwerpunkt Öffentliches Recht
  • Wechsel in den neuen Schwerpunktbereich 3 "Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht"
  • Wechsel in den Schwerpunktbereich 4  "Staat und Verwaltung"

SPB 5 "Internationales Recht":

  • Beibehaltung des Schwerpunktbereichs 5 (alt) "Internationales Recht" (in diesem Fall muss bis zum Ablauf des SomS 2015 die Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt sein)
  • Wechsel in den Schwerpunktbereich 5 (neu) "Europarecht"
  • Wechsel in den Schwerpunktbereich 9 (neu) "Völkerrecht"

Die Wahl ist mit der Anmeldung zur zweiten schriftlichen Teilleistung im Prüfungsamt zu treffen. Studierenden, die sich unsicher sind, welche Entscheidung sie treffen sollen, wird ein persönliches Gespräch in der Studienfachberatung der Fakultät empfohlen.

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Änderung der Zwischenprüfungsregelung zum 1.10.2013:
Mit Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 24.04.2013 sind nur noch sechs Grundkursklausuren bis spätestens zum Ende des 5. Fachsemesters zu bestehen. Gemäß § 21 Abs. 2 SPO müssen diese sechs Grundkursklausuren aber eine bestimmte Verteilung aufweisen: zwei aus jedem Hauptrechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht) und davon mindestens eine und höchstens zwei Klausuren zu den Grundkursen III
Auf Antrag, der beim Prüfungsamt zu stellen ist, kann auch eine dritte Klausur aus den Grundkursen III auf die sechs Grundkursklausuren angerechnet werden. In diesem Fall werden Sie vom Prüfungsamt gem. § 21 Abs. 2 S. 3 SPO darauf hingewiesen, dass Sie den Abschluss "Bachelor des deutschen Rechts" nicht mehr erwerben können.
Wer den LL.B.-Abschluss abstrebt, muss daher unbedingt die in § 21 Abs. 2 S. 1 vorgegebene Klausurverteilung aufweisen. Studierende, die sich in einem höheren als dem 5. Fachsemester befinden und die nach § 5 Abs. 2 erforderliche Klausurverteilung nicht aufweisen, haben lt. Beschluss des Prüfungsausschusses vom 22. Mai 2013 beginnend ab dem 01.10.2013 zwei Fachsemester Zeit, um die fehlenden Klausuren nachzuholen.
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Änderung der Zugangsvoraussetzungen für die Übung für Fortgeschrittene zum 1.10.2013:
Mit Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 24.04.2012 sind die Teilnahmevoraussetzungen für die Übung für Fortgeschrittene geändert worden. Nunmehr gibt es folgende alternative Voraussetzungen, um an der jeweiligen Übung für Fortgeschrittene teilnehmen zu können, vgl. § 30 SPO:
  • bestandene Zwischenprüfung oder
  • zwei von drei Grundkursklausuren in dem jeweiligen Hauptrechtsgebiet oder
  • eine Grundkursklausur und eine Hausarbeit für Anfänger in dem jeweiligen Hauptrechtsgebiet
Die Teilnahmebescheinigungen zu den Arbeitsgemeinschaften sind als Zugangsvoraussetzung weggefallen. Der Besuch dieser Arbeitsgemeinschaften ist deshalb zwar nicht verpflichtend, aber dennoch dringend zu empfehlen.
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Änderung der Nachweispflicht für einen Rücktritt von der Prüfung aus triftigem Grund:
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.12.2012 beschlossen, dass für einen Rücktritt von der Prüfung im Rahmen der Zwischenprüfung sowie für einen Rücktritt von einer Bachelorarbeit im Rahmen des Studiums "Bachelor des deutschen Rechts" eine ärztliche Bescheinigung nach einem bestimmten Muster erforderlich ist. Im Hinblick darauf ist ein entsprechendes Formular für einen Antrag auf Anerkennung des Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit vorbereitet worden, das auch einen Vordruck enthält, den der Arzt ausfüllen sollte. Ein krankheitsbedingter Rücktritt ist nur möglich, wenn der Arzt ausdrücklich Prüfungsunfähigkeit und nicht nur allgemein Krankheit bescheinigt. Es wird deshalb empfohlen, den Arzt um die Ausstellung der dem Rück­tritts­for­mu­lar beigefügten Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Die Vorlage eines einfachen Krankenscheins wird künftig nicht mehr vom Prü­ungs­aus­schuss zur Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit akzeptiert.
Bezogen auf die Prüfungsleistungen im Rahmen der universitären Schwer­punkt­be­reichs­prü­fung ist ebenfalls ein Formular für einen Antrag auf An­er­ken­nung des Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit entworfen worden. Bitte be­ach­ten Sie, dass eine krank­heits­be­ding­te Prüfungsverhinderung durch ein amtsärztliches Zeugnis nach­zu­wei­sen ist, vgl. § 50 Nr. 3 StPrO.
Die vorgenannten Formulare sind ab sofort für den Rücktritt von Prüfungen aufgrund Prüfungsunfähigkeit im Studiengang Rechtswissenschaften zu verwenden und un­ver­züg­lich beim Prüfungsausschussvorsitzenden (Dekanat der Juristischen Fakultät, HG 124) einzureichen.
Oktober >
Aufgrund der Tatsache, dass die Pflichtteilsvorlesungen des neuen SPB 5 - Europa­recht auch im Studienplan des zum WS 2013/14 neu gestarteten Master­stu­dien­gangs "Europäisches Wirtschaftsrecht" vorgesehen sind, finden bis zu einer eventuellen Än­de­rung dieser Studien- und Prüfungsordnung alle vier Pflichtteilsvorlesungen (8 SWS) jeweils im Wintersemester statt. Im nächsten Sommersemester werden daher nur Wahlpflichtteilsveranstaltungen im SPB 5 angeboten. Derzeit prüfen wir eine mögliche Umstellung.
> Handy-Verbot bei Aufsichtsarbeiten – Beschluss des PA vom 30.10.2013
Sollte das Handy nach Aufforderung des Aufsichtspersonals zum Abschalten und in­ner­halb der Bearbeitungszeit der Klausur eingeschaltet sein, stellt diese Tatsache un­ab­hän­gig von der tatsächlichen Nutzung einen Täuschungsversuch (Ver­wen­dung/Mit­füh­ren eines unzulässigen Hilfsmittels) dar.
Juli > Vorbehaltlich der Zustimmung des Stiftungsrates und der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen sollen die Schwerpunktbereiche ab Wintersemester 2013/2014 neu gestaltet sein. Studierenden, die ihr Studium vor dem 1.10.2013 begonnen haben, werden nach den für sie vorgesehenen Übergangsregelungen keine Nachteile entstehen.
[Der Stiftungsrat hat in seiner Sitzung am 4.9.2013 zugestimmt.)
> Teilzeitstudium - Beschluss des PA vom 10.07.2013:
Folgende Leistungen dürfen maximal in den jeweiligen Semestern im Rahmen eines Teilzeitstudiums erbracht werden:
  1. Semester: 2 x GK I, Grundlagenfach oder Hausarbeit
  2. Semester: 2 x GK II, Grundlagenfach, Hausarbeit
  3. Semester: 1 x GK I (1 x GK I WH), 1 x GK III, Grundlagenfach, Hausarbeit
  4. Semester: 1 x GK II (1 x GK II WH), Grundlagenfach, Hausarbeit
  5. Semester: (2 x GK I) 2 x GK III, Grundlagenfach, Hausarbeit
  6. Semester: (2 x GK II), Grundlagenfach Hausarbeit
  7. Semester: (3 x GK I/GK III), Grundlagenfach, Hausarbeit
  8. Semester: (2 x GK II), Grundlagenfach, Hausarbeit
  9. Semester: (3 x GK I/GK III), Grundlagenfach, Hausarbeit
  10. Semester: (2 x GK II), Grundlagenfach
Hinweis: Ein Teilzeitstudium im Studiengang Rechtswissenschaften ist grundsätzlich nur bis zum Bestehen der Zwischenprüfung möglich. Der Abschluss einer Teil­zeit­stu­dien­ver­ein­ba­rung setzt ein vorausgegangenes Beratungsgespräch mit einer der Fachstudienberaterinnen der Juristischen Fakultät voraus. Bitte nutzen Sie dafür die üblichen Sprechzeiten der Studienfachberatung.
April > Regelung über Eintragungen in Gesetzbüchern bei Prüfungen
Januar > Römische Rechtsgeschichte als weiteres Grundlagenfach
Nach einer geplanten Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät soll künftig auch das Fach "Römische Rechtsgeschichte" zu den für die Zwischenprüfung relevanten Grundlagenfächern gehören. Der Prüfungsausschuss hat im Vorgriff auf diese Änderung beschlossen, dass die Klausur zur Vorlesung Römische Rechtsgeschichte schon ab dem Sommersemester 2013 als Grundlagenfachklausur im Rahmen der Zwischenprüfung anerkannt wird.