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Infos zum Bachelor des deutschen Rechts - 2018

2018

Juni > Beschluss des PA in der Sitzung am 13.06.2018 (Verfassen der Bachelorarbeit in einer anderen als der deutschen Sprache):
Die Bachelorarbeit ist analog zu § 39 Abs. 2 S. 2 und S. 3 SPO 2016 grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen. Im Einzelfall kann mit Einverständnis der Gutachter oder Gutachterinnen und mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine englisch- oder polnischsprachige Bachelorarbeit zugelassen werden.