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Infos zum Bachelor des deutschen Rechts - 2016

2016

Mai > Hinweis für Wechsler an die Europa-Universität Viadrina:

Der Wechsel von einer anderen Universität an die Viadrina in ein höheres Fachsemester des Studiengangs Rechtswissenschaft mit dem primären Ziel des Erwerbs des integrierten Bachelorabschlusses ist derzeit bis zum 12. Fachsemester möglich. Die Juristische Fakultät der Europa-Universität Viadrina kann aber nicht garantieren, dass Studierende den Bachelorabschluss nach der geltenden Prüfungsordnung und gegebenenfalls nach Anerkennung von Prüfungs­leis­tun­gen des vorangegangenen Studiums noch in der vorgesehenen Zeit absolvieren können. Dies betrifft insbesondere die Anfertigung der Bachelorarbeit und den Besuch von Lehrveranstaltungen, für die eine vorherige elektronische Anmeldung erforderlich ist.

Nach erfolgter Immatrikulation ist ein Antrag auf Anerkennung von bereits erbrachten Leistungen an den Prüfungsausschuss zu stellen.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der Studienfachberatung der Juristischen Fakultät.

April > Beschlüsse des PA in der Sitzung am 27.04.2016:
  • Für die Einhaltung der Frist des § 8 Abs. 4 Bachelor-PO ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich, d. h. alle Prüfungsleistungen für den integrierten Bachelorabschluss müssen spätestens am 30.09.2016 erbracht sein. Die Bewertung der Leistung kann danach erfolgen.
  • Im Falle einer Verlängerung der Frist zum Bestehen von Zwischenprüfungsleistungen gem. § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG (verpflichtende Studienfachberatung und Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung) verlängern sich auch die in § 5 Abs. 1 bis 3 Bachelor-PO geregelten Fristen entsprechend der abgeschlossenen Studienverlaufsvereinbarung
  • Der Prüfungsausschuss nimmt die Notenumrechnungstabelle der Abteilung für Internationale Angelegenheiten für ausländische Studienleistungen zustimmend zur Kenntnis. (Link wird nachgereicht.)
Januar > Beschluss des PA in der Sitzung am 20.01.2016 als Ergänzung zum Beschluss vom 9.12.2015:
Im Falle einer anerkannten Prüfungsunfähigkeit, die dem Prüfungsausschuss gem. § 7 Abs. 6 Bachelor-PO i. V. m. § 13 Abs. 2 SPO unverzüglich angezeigt und mittels der Vorlage einer Prüfungs­unfähigkeits­be­schei­ni­gung nachgewiesen werden muss, ist dem Studierenden Gelegenheit zu geben, den Vortrag nachzuholen.
> Beschluss des PA in der Sitzung am 20.01.2016:
  • Der Prüfungsausschuss ist ausschließlich für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung von Prüfungsfristen von an der EUV im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikulierten Studierenden zuständig.
  • Der Prüfungsausschuss spricht sich mehrheitlich gegen die Einführung einer Regelung zur Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit aus.

    Erläuterung:
    Mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage in der Bachelor-PO orientiert sich der Prüfungsausschuss bis zum Inkrafttreten einer Neufassung der Bachelor-PO an den Regelungen zur SPB-Hausarbeit, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Bachelor-PO. Im Falle von nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit ist es daher analog zu § 13 Abs. 2 i. V. m.  § 50 Nr. 1 SPO nur möglich, von der Bachelorarbeit zurückzutreten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist hingegen nicht möglich.