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Infos zum Bachelor des deutschen Rechts - 2015

2015

Dezember > Beschlüsse des PA vom 9. Dezember 2015:

Zu § 7 Abs. 1 Bachelor-PO:
Der Seminarvortrag ist für das vollständige Absolvieren der Bachelorarbeit gem. § 7 Abs. 1 Bachelor-PO verpflichtend.

Zu § 8 Abs. 4 Bachelor-PO:
§ 8 Abs. 4 Bachelor-PO ist nur auf Studierende anwendbar, die im Sommersemester 2013 in einem höheren als dem 6. Fachsemester im Studiengang Rechts­wissen­schaften immatrikuliert waren. Für alle anderen Studierenden gilt die Frist des § 8 Abs. 2 Bachelor-PO für das Absolvieren aller für den Bachelorabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen (12 Fachsemester).

Begründung:
§ 8 Abs. 4 Bachelor-PO sollte nur Studierenden in höheren Fachsemestern die Möglichkeit des Erwerbs des Bachelorabschlusses einräumen, nicht aber Studierende, die schon im Sommersemester 2013 im Studiengang Rechts­wissen­schaften der Juristischen Fakultät eingeschrieben waren, gegenüber der in § 8 Abs. 2 Bachelor-PO enthaltenen Frist (12 Fachsemester für das Absolvieren aller Prüfungsleistungen) benachteiligen.

Zu § 5 Abs. 6 Bachelor-PO: Umrechnung von ECTS-Punkten bei der Anerkennung von ausländischen Studienleistungen
Die bisherige Praxis des Prüfungsausschusses, bei der Bewilligung von Anerkennungsanträgen, insbesondere von Leistungen im Profilfach für den integrierten Bachelorabschluss, die ECTS-Punkte der ausländischen Universität zu übernehmen, wird weiterhin beibehalten. Eine Anpassung der ECTS-Punkte an die in der Bachelor-PO vorgesehenen ECTS-Punkte im Profilfach erfolgt nicht.

Juni > Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und SPB-Hausarbeiten
  > Beschlüsse des PA vom 10. Juni 2015:

Zu § 7 Abs. 1 Bachelor-PO:
Der Prüfungsausschuss empfiehlt für Bachelorarbeiten einen Umfang von ca. 25 Seiten (entspricht meist ca. 40.000 Zeichen).

Zu § 7 Abs. 4 Bachelor-PO:
Eine doppelte bzw. mehrfache Vergabe eines Themas als Bachelorarbeit ist unzulässig.

zu § 7 Abs. 5 Bachelor-PO (i. V. m. § 40 Abs. 2 SPO):
Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Betreuungsumfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.

Februar > Beschluss des Prüfungsausschusses vom 10.12.2014 zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Bachelor-PO (Bachelorarbeit)

Die Bachelorarbeit ist ausschließlich innerhalb eines Schwerpunktbereichsseminars in Form einer Schwerpunktbereichsseminararbeit zu absolvieren. Das Wort "grundsätzlich" in § 7 Abs. 1 PO bezieht sich nur darauf, dass eine vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung am 1.10.2013 erfolgreich absolvierte Examenshausarbeit auf Antrag auch als Bachelorarbeit anerkannt werden kann (vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 PO).