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Abweichungen von den im BbgHG genannten Regelstudien-
zeiten und Fristen für die Erbringung von fachsemester-
gebundenen Prüfungsleistungen während der SARS-CoV-2-Pandemie im WS 2021/2022, SoSe 2021, WS 2020/2021 und SoSe 2020

Gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 , § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie im Hoch­schul­bereich (Hoch­schulpandemieverordnung – HPandV) verlängern sich für Studierende, die im Wintersemester 2021/2022 und/oder im Som­mer­se­mes­ter 2021 und/oder im Winter­semester 2020/2021 und/oder im Sommersemester 2020 in einem Stu­dien­gang eingeschrieben waren, die in § 21 BbgHG genannten Fristen für die Erbringung von fach­se­mes­ter­ge­bun­de­nen Prüfungsleistungen. Daraus ergeben sich ebenfalls Folgen für die BAföG-Bescheinigung.

Studiengang Rechtswissenschaft

  • Zwischenprüfung

    § 22 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft SPO 2019 (§ 24 SPO 2016) lautet auszugsweise:

    (1) 1Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können sie wie­der­holt werden, Vorlesungsabschlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 2. 2Haus­arbeiten für An­fän­ge­rinnen und Anfänger können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fach­se­mes­ters wiederholt wer­den.
    (2) … 2Darüber hinaus können nicht bestandene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folgesemestern nach­geholt werden, spätestens aber im fünften Fachsemester. ...

    Diese Fristen verlängern sich um bis zu vier Semester.

    Hinweis:
    Der Studienverlaufsplan sieht vor, dass alle für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen re­gu­lär bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters absolviert werden. Sowohl die In­an­spruch­nahme der Wie­der­holungfristen in § 22 SPO 2019 als auch die Inanspruchnahme der Frist­ver­län­ge­rung könnte im Einzel­fall ggf. negative Folgen im Hinblick auf fol­gen­de Aspekte haben: BAföG-Förderung, Erwerb des in den Studiengang integrierten LL.B., Wahrnehmung des Frei­ver­suchs im Rahmen der staatlichen Pflicht‏­fach­prüfung usw. Wenn Sie sich insoweit unsicher sind, lassen Sie sich bitte individuell von der Studien­fach­beratung be­ra­ten.

  • SPB-Prüfung

    Bei der Berechnung des Freiversuchs im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (§ 45 Abs. 2 SPO 2019) werden das WS 2021/2022, das Sommersemester 2021, das WS 2020/2021 und das Sommer­semester 2020 nicht be­rück­sichtigt.

in den Studiengang Rechtswissenschaft integrierter Bachelorabschluss

Gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 , § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 HPandV ver­län­gern sich für Stu­die­ren­de, die im WS 2021/2022 und/oder im Sommersemester 2021 und/oder im WS 2020/2021 und/oder im Sommersemester 2020 im Stu­dien­gang Rechts­wis­sen­schaft ein­ge­schrie­ben wa­ren, die in § 21 BbgHG ge­nann­ten Fris­ten für die Er­brin­gung von fach­se­mes­ter­ge­bun­de­nen Prü­fungs­leis­tun­gen. Gem. § 8 Abs. 2 PO-Bachelor 2012 und 2019 sind alle für den Er­werb des LL.B. vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen bis zum Ab­schluss des 12. Fach­se­mes­ters zu be­ste­hen. Die­se Frist ver­län­gert sich um bis zu vier Se­mes­ter.

Fristverlängerungen des Prüfungsausschusses und Studienverlaufsvereinbarungen

Für Studierende, die im WS 2021/2022 und/oder im Sommersemester 2021 und/oder im WS 2020/2021 und/oder im Sommersemester 2020 im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, verlängern sich analog § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 HPandV vom Prüfungsausschuss verlän­gerte Fristen zum Bestehen der Zwischenprüfung, zum Erwerb der für den in den Studiengang integrierten Abschluss "Bachelor des deutschen Rechts" zu erbringenden Leistungen sowie im Rahmen von Studien­verlaufs­verein­barungen vereinbarte Fristen zum Bestehen der Zwischenprüfung.

GJPA

Das GJPA Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass nach dem Sommersemester 2020 und dem WS 2020/21 auch das Sommersemester 2021 sowie das WS 2021/2022 bei der Berechnung des Frei­ver­suchs für die staat­liche Pflicht­fach­prüfung nach § 13 Abs. 1 BbgJAO nicht mitgezählt wird.

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