Abweichungen von den im BbgHG genannten Regelstudien-zeiten und Fristen für die Erbringung von fachsemester-gebundenen Prüfungsleistungen während der SARS-CoV-2-Pandemie im WS 2021/2022, SoSe 2021, WS 2020/2021 und SoSe 2020
Gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 , § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulpandemieverordnung – HPandV) verlängern sich für Studierende, die im Wintersemester 2021/2022 und/oder im Sommersemester 2021 und/oder im Wintersemester 2020/2021 und/oder im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben waren, die in § 21 BbgHG genannten Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Prüfungsleistungen. Daraus ergeben sich ebenfalls Folgen für die BAföG-Bescheinigung.
Studiengang Rechtswissenschaft
- Zwischenprüfung
§ 22 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft SPO 2019 (§ 24 SPO 2016) lautet auszugsweise:
(1) 1Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können sie wiederholt werden, Vorlesungsabschlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 2. 2Hausarbeiten für Anfängerinnen und Anfänger können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden.
(2) … 2Darüber hinaus können nicht bestandene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folgesemestern nachgeholt werden, spätestens aber im fünften Fachsemester. ...
Diese Fristen verlängern sich um bis zu vier Semester.
Hinweis:
Der Studienverlaufsplan sieht vor, dass alle für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen regulär bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters absolviert werden. Sowohl die Inanspruchnahme der Wiederholungfristen in § 22 SPO 2019 als auch die Inanspruchnahme der Fristverlängerung könnte im Einzelfall ggf. negative Folgen im Hinblick auf folgende Aspekte haben: BAföG-Förderung, Erwerb des in den Studiengang integrierten LL.B., Wahrnehmung des Freiversuchs im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung usw. Wenn Sie sich insoweit unsicher sind, lassen Sie sich bitte individuell von der Studienfachberatung beraten.
- SPB-Prüfung
Bei der Berechnung des Freiversuchs im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (§ 45 Abs. 2 SPO 2019) werden das WS 2021/2022, das Sommersemester 2021, das WS 2020/2021 und das Sommersemester 2020 nicht berücksichtigt.
in den Studiengang Rechtswissenschaft integrierter Bachelorabschluss
Gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 , § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 HPandV verlängern sich für Studierende, die im WS 2021/2022 und/oder im Sommersemester 2021 und/oder im WS 2020/2021 und/oder im Sommersemester 2020 im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, die in § 21 BbgHG genannten Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Prüfungsleistungen. Gem. § 8 Abs. 2 PO-Bachelor 2012 und 2019 sind alle für den Erwerb des LL.B. vorgesehenen Leistungen bis zum Abschluss des 12. Fachsemesters zu bestehen. Diese Frist verlängert sich um bis zu vier Semester.
Fristverlängerungen des Prüfungsausschusses und Studienverlaufsvereinbarungen
Für Studierende, die im WS 2021/2022 und/oder im Sommersemester 2021 und/oder im WS 2020/2021 und/oder im Sommersemester 2020 im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, verlängern sich analog § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 HPandV vom Prüfungsausschuss verlängerte Fristen zum Bestehen der Zwischenprüfung, zum Erwerb der für den in den Studiengang integrierten Abschluss "Bachelor des deutschen Rechts" zu erbringenden Leistungen sowie im Rahmen von Studienverlaufsvereinbarungen vereinbarte Fristen zum Bestehen der Zwischenprüfung.
GJPA
Das GJPA Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass nach dem Sommersemester 2020 und dem WS 2020/21 auch das Sommersemester 2021 sowie das WS 2021/2022 bei der Berechnung des Freiversuchs für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 13 Abs. 1 BbgJAO nicht mitgezählt wird.